Fahrtkosten der Partei bei PKH

  • Hi Zusammen,

    meine Frage richtet sich vor allem an die Rpfl. der Arbeitsgericht.
    Folgender Sachverhalt:
    Es wurde dem Kläger PKH bewilligt. Die Bewilligung umfasst gemäß § 122 ZPO auch die Fahrtkosten des Klägers.
    Sodann fährt der Kläger mit dem Auto zum Termin und macht die Fahrtkosten sodann direkt nach dem Termin schriftlich geltend.

    Jetzt meine Frage: Kommt bei euch die Festsetzung in das Beiheft oder in die Hauptakte? Hat jmd. ggf. eine Literaturquelle woraus sich erlesen lässt wo die Festsetzung hinkommt?

    Danke!

  • Bitte nicht angegriffen fühlen, da ich nur Anwärter bin, aber es erschließt sich mit nicht ganz, wie sich aus § 122 ZPO die Erstattung von Fahrtkosten ergibt. Ich lese jedenfalls nichts daraus. Auch in den Vorlesungen an der Hochschule ist dies nicht gesagt worden und in der Praxis kann sich keiner meiner Kollegen daran erinnern, dass jemals ein PKH-Berechtigter nach dem Termin Fahrtkosten geltend gemacht hat.

    Grundsätzlich ergibt sich eine Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten des Klägers aus § 91 ZPO i. V. m. §§ 5, 19 JVEG. Hierfür müssen die Kosten notwendig gewesen sein, aber ich gehe logischerweise davon aus, dass persönliches Erscheinen angeordnet war. Allerdings halte ich eine Erstattungspflicht seitens der LJK für fraglich. Im Falle des Obsiegens wäre der Beklagte dem Kläger gegenüber erstattungspflichtig, dass Fahrtkosten von der PKH abgedeckt sind, ist mir jedoch neu.

  • Die Reisekosten der bedürftigen Partei sind i.d.R. Gerichtskosten und von der Bewilligung der PKH umfasst (guckst du z.b. hier https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pro…r-partei-382499)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Antwort auf die Frage: Ins Kostenheft. Wenn die Staatskasse etwas auszahlt, kommt das bei mir ins Kostenheft.

    Interessanter ist jedoch die Frage, ob die Partei nicht vorrangig auf die Kostenfestsetzung gegen den Gegner zu verweisen ist, da §12a ArbGG auf die Fahrtkosten der Partei nicht anzuwenden ist.


  • Es wurde dem Kläger PKH bewilligt. Die Bewilligung umfasst gemäß § 122 ZPO auch die Fahrtkosten des Klägers.
    Sodann fährt der Kläger mit dem Auto zum Termin und macht die Fahrtkosten sodann direkt nach dem Termin schriftlich geltend.

    Jetzt meine Frage: Kommt bei euch die Festsetzung in das Beiheft oder in die Hauptakte? Hat jmd. ggf. eine Literaturquelle woraus sich erlesen lässt wo die Festsetzung hinkommt?
    Danke!

    Eine relevante Erkenntnisquelle könnten eure DB-PKH und/oder etwaige Ergänzungen der Aktenordnung zum Inhalt von Akten und Beiheften (z.B. PKH- und/oder Kostenheft) sein.
    Bei uns kommen diese Auszahlungsanordnungen in die Hauptakte, genau wie Entschädigungen von Dolmetschern, Zeugen, etc. ...

    Ganz davon abgesehen war ich noch nie ein Freund der Rechtsauffassung, Reisekosten der Parteien wären irgendwei von § 122 ZPO gedeckt.
    § 122 ZPO enthält alles - von der Freistellung der Gerichtskosten bis zur Einziehungssperre gegen den beigeordneten RA, aber keine Anspruchsgrundlage auf Erstattung etwaiger Reisekosten aus der Landeskasse. Aber ich weiß, fast alle Ober- und Oberstgerichte spielen dieses Spiel.

    Ganz perfide Wirkungen hat die Reisekostenerstattung aus der Landeskasse nämlich tatsächlich in der Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn sich die Parteien ohne Kostenregelung und damit unter Kostenaufhebung vergleichen.
    Die aus der Landeskasse erstatteten Reisekosten werden über Nr. 9008 Zif. 2 KV GKG zu Gerichtskosten.
    Das bedeutet, dass der bei Kostenaufhebung gesetzlich zur Zahlung der hälftigen Gerichtskosten verpflichtete Prozessgegner auch die Reisekosten der PKH-Partei hälftig zu tragen hat, während sie als Parteikosten iSd. § 91 Abs. 1 ZPO bei Kostenaufhebung nicht durch ihn zu erstatten wären.


  • Es wurde dem Kläger PKH bewilligt. Die Bewilligung umfasst gemäß § 122 ZPO auch die Fahrtkosten des Klägers.
    Sodann fährt der Kläger mit dem Auto zum Termin und macht die Fahrtkosten sodann direkt nach dem Termin schriftlich geltend.

    Jetzt meine Frage: Kommt bei euch die Festsetzung in das Beiheft oder in die Hauptakte? Hat jmd. ggf. eine Literaturquelle woraus sich erlesen lässt wo die Festsetzung hinkommt?
    Danke!

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    Ganz perfide Wirkungen hat die Reisekostenerstattung aus der Landeskasse nämlich tatsächlich in der Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn sich die Parteien ohne Kostenregelung und damit unter Kostenaufhebung vergleichen.
    Die aus der Landeskasse erstatteten Reisekosten werden über Nr. 9008 Zif. 2 KV GKG zu Gerichtskosten.
    Das bedeutet, dass der bei Kostenaufhebung gesetzlich zur Zahlung der hälftigen Gerichtskosten verpflichtete Prozessgegner auch die Reisekosten der PKH-Partei hälftig zu tragen hat, während sie als Parteikosten iSd. § 91 Abs. 1 ZPO bei Kostenaufhebung nicht durch ihn zu erstatten wären.


    Den letzten Teilsatz verstehe ich nicht. Was meinst du damit? :gruebel:

    In Familiensachen erfolgen auch häufig Kostenaufhebungen (nicht nur in der Folge von Vergleichen). Die Folge ist die gleiche, die vermögende Partei zahlt über KV Nr. 2007 Ziff. 2 FamGKG hälftig die Reisekosten des Gegners. (Habe allerdings eine Festsetzung von Reisekosten für einen Beteiligten in Familiensachen noch nicht gesehen trotz zahlreicher VKH-Bewilligungen.)

  • Den letzten Teilsatz verstehe ich nicht. Was meinst du damit? :gruebel:

    In Familiensachen erfolgen auch häufig Kostenaufhebungen (nicht nur in der Folge von Vergleichen). Die Folge ist die gleiche, die vermögende Partei zahlt über KV Nr. 2007 Ziff. 2 FamGKG hälftig die Reisekosten des Gegners. (Habe allerdings eine Festsetzung von Reisekosten für einen Beteiligten in Familiensachen noch nicht gesehen trotz zahlreicher VKH-Bewilligungen.)

    Zugegeben, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
    Ich wollte damit sagen, dass diese irre Wirkung hier sicher häufiger auftritt als anderswo, weil viel mit PKH prozessiert wird und die Hälfte der Verfahren durch Vergleich ohne Kostenregelung erledigt wird.
    Dem Grunde nach gibt es das Problem natürlich auch in anderen Gerichtsbarkeiten.

  • Was sich der Gesetzgeber eigentlich dabei gedacht hat, je nach Kostenentscheidung den Gegner an den Reisekosten der VKH-Partei zu beteiligen, kann ich allerdings auch nicht recht nachvollziehen.

    Gerechter wäre es wohl (für den Gegner), die genannten Kosten würden bei Kostenaufhebung - wie die die aus der Staatskasse gezahlten RA-Kosten - nur der VKH-Partei selbst zugeordnet und ggf. bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der der Raten oder Einmalzahlung mit eingezogen.

  • Als Rechtspflegerin am Arbeitsgericht in NRW habe ich mich mal mit meinem erfahrenen Kostenmenschen beratschlagt. J

    Wir haben uns Folgendes überlegt:

    Reisekosten der Partei fallen unter die Gerichtskosten, KV 9008 GKG, wenn ein separater Antrag der Partei vor dem betreffenden Termin gestellt wurde.
    Gäbe es dann im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich ohne Kostenregelung,würden die Reisekosten im Rahmen der Gerichtskosten automatisch durch den Kostenbeamten hälftig ausgeglichen. Der Gegner trüge also theoretisch dieHälfte der Reisekosten.

    Beantragt die Partei nach dem Termin und nach Beendigung des Verfahrens die Festsetzung von Reiskosten, dann kann es sich dabei nur um solche Kosten handeln, die im Rahmen der §§ 104 ff. ZPO gegen den Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren (durch den Rechtspfleger) festzusetzen wären.
    Dies gilt auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren, da Reisekosten nicht unter den § 12a ArbGG fallen. Dazu bedarf es jedoch einer Kostenentscheidung durch den Richter. Wird das Verfahren durch Vergleich ohne Kostenregelung beendet, kommt eine Festsetzung der Reisekosten i.R.d. §§ 104 ff. ZPO nicht in Betracht. Die Partei trüge also in diesem Fall ihre Kosten allein.

    Die Frage, wie das mit der Prozesskostenhilfe läuft, ist leider ein streitiges Thema.
    Die Partei, der PKH bewilligt wurde, gilt als mittellos i.S.d. AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14) (gilt für NRW).
    Sie kann vor dem Termin Erstattung von Reisekosten beantragen. Dann ist alles unstreitig zu erstatten.

    Sie kann auch noch nach dem Termin Reisekosten beantragen.
    Eine Meinung besagt, dass die Partei innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten ihren Antrag auf Festsetzung von Reisekosten stellen muss. Anderenfalls wird davon ausgegangen, dass sie im Zeitpunkt des Antritts der Reise nicht mittellos war.

    Eine andere Meinung geht davon aus, dass der Antrag auf Bewilligung von Reisekosten vor dem Termin gestellt sein muss und die Partei sodann nach dem Termin 3 Monate Zeit für ihren Antrag auf Erstattung hat. Die Prüfung der Mittellosigkeit erübrigt sich, sobald PKH bewilligt wurde.

    Man kann sich nun also aussuchen, welcher Meinung man folgen will. Wir haben es bis jetzt tatsächlich auch schon so gesehen, dass ein Antrag nach dem Termin mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Partei die Reise inzwischen nun mal angetreten hat und daher davon ausgegangen wird, dass sie wohl dazu in der Lage war, die entsprechenden Kosten auch aufzubringen. Das ist zwar für die Partei ganz schön hart, aber sie hat ja mit der Ladung auch die Belehrung über die Geltendmachung von Reisekosten (= im Voraus) bekommen, also hätte sie ahnen können, was passiert.


    Ich hoffe, ich habe jetzt erstmal alle Klarheiten beseitigt! Das war jedenfalls eine ganz schön schwere Geburt und ein schwieriges Thema... ;)

  • Das mit den Reisekosten ist soweit klar. Ich habe jetzt einen Geschäftsführer, der die Aufwandsentschädigung und die Entschädigung für den Verdienstausfall (nach §19 JVEG) geltend macht.

    1. Setzt ihr diese Kosten auch mit fest?
    2. Auch im Fall des Geschäftsführers, der (nach Ansicht der unterlegenen Partei) seine Zeit selber einteilen kann?

  • Teilweise.

    Verdienstausfall ist bei mir der klassische Fall der Zeitversäumnis und daher via § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG von der Erstattung ausgeschlossen.

    Fahrtkosten erkenne ich mit 0,25 € pro km an, alles andere... Einzelfallfrage. Was für Aufwand macht er denn geltend?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (31. August 2018 um 16:04) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Die Aufwandsentschädigung gem. 19 Abs.1 Nr.1, 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 12 € und die Entschädigung für Verdienstausfall gem. 19 Abs.1 Nr.1, 22 Abs. 1 JVEG in Höhe von 4 * 21 €.

  • Die 12 € Verpflegungspauschale würde ich durchwinken, das ginge bei mir in Ordnung. Ebenso die Fahrtkosten mit 0,25 € pro gefahrenem Kilometer.
    Den Verdienstausfall würde ich unter Hinweis auf § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG streichen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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