einseitige Änderung Erbvertrag zu Lebzeiten

  • Ehegatten haben sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und der überlebende Ehegatte zu seinen Erben die Kinder A und B bestimmt. Daneben wurde auf den Tod des überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis für ein weiteres Kind C bestimmt. Es wurde im Erbvertrag bestimmt, dass der überlebende Ehegatte befugt ist, nach Annahme der Alleinerbeinsetzung und ohne Beeinträchtigung seines Alleinerbrechtes das auf seinen Tod Bestimmte unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen beliebig abzuändern. Der überlebende Ehegatte hat noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten (also nicht als überlebender Ehegatte und nicht nach Annahme der Alleinerbeinsetzung) das Vermächtnis einseitig testamentarisch widerrufen. War dieser Widerruf zu Lebzeiten so möglich? Nach Angabe der Beteiligten war der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig und daher eine Änderung des Erbvertrags nicht möglich.

  • Das zu entscheiden ist nicht Sache des NG, da es sich nicht um Erbfolge handelt. Ich würde es aber aber im Wege der Auslegung für wirksam halten.

  • Ich sehe es auch so, dass dies vom NLG nicht zu entscheiden ist. Aber ich stelle mir gerade die Frage, wie vom NLG zu entscheiden wäre, wenn es sich um eine Erbeinsetzung im Testament handeln würde.

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