Irrtümlicher Vorschuss auf die Vergütung ohne Antrag - ungerechtfertigte Entnahme?

  • Der Vorschuss wurde in den Beschluss über die Vergütung des vIV gepackt und gegen diesen Beschluss gibt es Rechtsmittel. Das lässt sich m.E. dann nicht trennen.

    Doch, das muss sogar getrennt werden. Ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, dass eine Rechtsmittelbelehrung fälschlich das Gegenteil suggeriert.

    Ok, wieder was gelernt. D.h., es wird nicht der Beschluss als Ganzes gesehen, sondern getrennt nach Inhalten. Gibt's dazu Entscheidungen?

    Nochmal: Er muss nicht "seinen Laden im Griff haben" damit dieser die Arbeit des Gerichts besser macht. Nicht sein Job.

    Es verlangt doch Keiner, dass der IV die Arbeit des Gerichts besser machen soll.

    Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO hat er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Als Pflichtverletzung wäre denkbar, dass er die Masse nicht vor einer ungerechtfertigten Entnahme bewahrt hat.

    So langsam wird es absurd. Wie viele Leute müssen denn noch schreiben, dass eine genehmigte Entnahme nicht "ungerechtfertigt" ist bevor Du darauf reagierst? Der Beschluss ist in der Welt. Rechtsmittel gibt es keine. Damit besteht ein Rechtsgrund für die Entnahme und der Verwalter hat nichts falsch gemacht.



    Du stellst es so dar, als wenn der IV geradezu gezwungen war, den Betrag zu entnehmen, weil der Beschluss in der Welt war.

    Rn. 17 ist erschreckend. Wozu dann überhaupt noch Anträge? Selbstbedienung ist angesagt. Bin ich der Einzige, den das stört?

    Das Urteil sagt lediglich, dass sich dieser Umstand nicht auf die Vergütung auswirkt. Warum auch?

    Nichts besagt er darüber, ob ggfs. Zinsschäden zu ersetzen wären oder der Verwalter u.U. deshalb berechtigt nicht mehr bestellt werden könnte.

    Das Urteil besagt, dass eigenmächtige Entnahmen keine Auswirkung auf die Festsetzung der Vergütung haben. Das finde ich nach wie vor erschreckend.

    Warum? Ganz einfach, eine Zahlung hat zwei wesentliche Parameter: die Höhe des Geldbetrages und den Zeitpunkt. Durch eigenmächtige Veränderung dieser Parameter - wie in der Entscheidung - ergeben sich Wertunterschiede. 100 EUR heute sind mehr wert als 100 EURO in 2 Jahren.

    Ob nun das Verwalterhandeln Auswirkungen auf die künftige Bestellung hat, hängt wahrscheinlich vom Gesamteindruck ab, den der Verwalter beim Rechtspfleger hinterlassen hat.

  • Warum? Ganz einfach, eine Zahlung hat zwei wesentliche Parameter: die Höhe des Geldbetrages und den Zeitpunkt. Durch eigenmächtige Veränderung dieser Parameter - wie in der Entscheidung - ergeben sich Wertunterschiede. 100 EUR heute sind mehr wert als 100 EURO in 2 Jahren.

    Nebenbei, spielt hier jetzt keine Rolle:

    Damit machst Du Dich nicht unbedingt beliebt. Umgesetzt bedeutet dies, dass man gezwungen ist, am laufenden Band Vorschussrechnungen zu schreiben (sofern man einen Leistungsfortschritt im Verfahren hat), in eingeschränkter Anwendung der Entscheidung des LG Stuttgart vom 15.08.2000, 10 T 149/00.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Warum? Ganz einfach, eine Zahlung hat zwei wesentliche Parameter: die Höhe des Geldbetrages und den Zeitpunkt. Durch eigenmächtige Veränderung dieser Parameter - wie in der Entscheidung - ergeben sich Wertunterschiede. 100 EUR heute sind mehr wert als 100 EURO in 2 Jahren.

    Nebenbei, spielt hier jetzt keine Rolle:

    Damit machst Du Dich nicht unbedingt beliebt. Umgesetzt bedeutet dies, dass man gezwungen ist, am laufenden Band Vorschussrechnungen zu schreiben (sofern man einen Leistungsfortschritt im Verfahren hat), in eingeschränkter Anwendung der Entscheidung des LG Stuttgart vom 15.08.2000, 10 T 149/00.

    Das mit den 100 EUR war nur exemplarisch zur Verdeutlichung des Wertunterschieds zweier Geldbeträge zu verschiedenen Zeitpunkten.

    Es spricht nichts dagegen, in einem Verfahren, das schon eine Weile dauert, einen Vorschuss abzurufen.
    Ich bin sicher nicht dafür, mit häufigen Vorschussanträgen Gerichte, Insolvenzverwalter und Prüfer zu beschäftigen.

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