• Hallo. Ich habe hier folgenden Fall und bin mir nicht sicher, wie ich das einordnen solleingetragen ist eine Briefgrundschuld für die Eigentümerin , eine GbR aus A und BMit Abtretungsurkunde , die von den Gesellschaftern am 24.7. bzw. 25.7 unterschrieben wurde ( mit Beglaubigung), wird diese an C abgetreten und die Eintragung bewilligtDer Brief wurde wohl mit Schreiben vom 26.7. vom Notar der beglaubigt hat an den Abtretungsempfänger C übermitteltDer Abtretungsempfänger C unterschreibt dieselbe Urkunde ( ein Stück) erst am 17.11.2017 ( mit Beglaubigung) und stellt damit erst EintragungsantragDer Notar leitet diesen am gleichen Tag weiter, Eingang am 21.11.2017Am 17.8. wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung und der Zustimmungsvorbehalt nach INso über das Vermögen des A beschlossenAbtretung eintragen?

  • Da könnte man vielleicht Honig saugen

    -> Beschluss des OLG Hamm vom 14.11.1994; 15 W 202/94

    "Der nicht im Grundbuch eingetragene Rechtsnachfolger eines Grundschuldgläubigers muß bei der Bewilligung der Löschung seines Rechts auch den Zeitpunkt, zu dem die Abtretung der Grundschuld an ihn erfolgt ist, in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachweisen, wenn über das Vermögen seines Rechtsvorgängers zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der nach Konkurseröffnung gefertigte Beglaubigungsvermerk des Notars, aus dem sich ergibt, daß die Unterschrift des Zedenten der Grundschuld unter einer vor Konkurseröffnung datierenden Abtretungserklärung zu einem danach liegenden Zeitpunkt vor ihm vollzogen worden ist, erbringt nicht den erforderlichen Beweis, daß diese Erklärung vor Konkurseröffnung abgegeben und nicht rückdatiert worden ist.“

  • Hier wurde ja nicht über das Vermögen des A verfügt, sondern über das Vermögen der GbR.

    Ist das wichtig? Im zitierten Fall ging es um die fehlende Verfügungsbefugnis, im vorliegenden um die fehlende Vertretungsmacht (vgl. Beschluss des KG vom 28.12.2010; 1 W 409/10) des Zedenten. In beidem Fällen damit aber um den Nachweis über den Zeitpunkt der Abtretung.

  • ob man aus der o.g. Entscheidung Honig saugen kann :gruebel:?

    Hier wurde ja nicht über das Vermögen des A verfügt, sondern über das Vermögen der GbR.


    Kommando halb zurück, wobei in diesem Fall das Insolvenzverfahren ja noch nicht eröffnet ist. Die Eintragung des Sperrvermerks in Grundstücke einer GbR kann zulässig sein, vergl. BGH vom 13.07.2017, V ZB 136/16. Folglich stellt sich die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit wegen der vIV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Folglich stellt sich die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit wegen der vIV.

    So oder so. Nach KG geht mit Insolvenzeröffnung die Verfügungsbefugnis über den Gesellschaftsanteil ("... deshalb Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht mehr selbst ausüben kann ..."), nach BGH (ggf.) über die Grundschuld selbst auf den Insolvenzverwalter über. Dass im Augenblick nur ein Zustimmungsvorbehalt besteht, sollte für das Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied bedeuten. Wenn nämlich die Grundschuld noch zum richtigen Zeitpunkt abgetreten wurde, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter außen vor. Anfechtung ist andere Baustelle. Und wegen des Zeitpunkts ist man wieder beim OLG Hamm.

  • Folglich stellt sich die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit wegen der vIV.

    So oder so. Nach KG geht mit Insolvenzeröffnung die Verfügungsbefugnis über den Gesellschaftsanteil ("... deshalb Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht mehr selbst ausüben kann ..."), nach BGH (ggf.) über die Grundschuld selbst auf den Insolvenzverwalter über. Dass im Augenblick nur ein Zustimmungsvorbehalt besteht, sollte für das Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied bedeuten. Wenn nämlich die Grundschuld noch zum richtigen Zeitpunkt abgetreten wurde, ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter außen vor. Anfechtung ist andere Baustelle. Und wegen des Zeitpunkts ist man wieder beim OLG Hamm.

    Abtretung Briefrecht ist wirksam durch Abtretung und Briefübergabe
    Der C hat einen Brief vorgelegt in dem der Notar schreibt : "erhalten Sie anbei Urkunde und Brief"der datiert vom 2.7.
    demnach wäre also Abtretung wirksam erfolgt und eintragungsfähig???

  • Abtretung Briefrecht ist wirksam durch Abtretung und Briefübergabe
    Der C hat einen Brief vorgelegt in dem der Notar schreibt : "erhalten Sie anbei Urkunde und Brief"der datiert vom 2.7.
    demnach wäre also Abtretung wirksam erfolgt und eintragungsfähig???

    Materiell-rechtlich wäre die Abtretung wirksam, formell-rechtlich fehlt der Nachweis gemäß § 29 GBO. Die Entscheidung des BGH dürfte dagegen schon deshalb nicht einschlägig sein, weil es hier an einer "Sondererbfolge" fehlt. An der Zusammensetzung der Gesellschaft hat sich hier nichts geändert.

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