Erben rühren sich nicht

  • Guten Morgen!

    Ich brauche mal ein paar Denkanstösse, denn das Jugendamthat viele Fragen und ich bin ja kein Unmensch.

    Vorab, der Fall ist für mich zur Zeit abgeschlossen unddie Akte weggelegt.

    Zum Fall:
    Der Nachlass besteht aktuell nur noch aus einem kleinenstark renovierungsbedüftigen Häuschen auf dem Dorf, dass seit 8 Jahren leersteht und zuletzt von der Verstorbenen regelrecht abgewohnt wurde.

    Es war Nachlasspflegschaft angeordnet, die ich inzwischenaufgehoben habe. Alle Erben der 2. Erbordnung sind ermittelt und benachrichtigt.Ein Großteil dieser Erben hat die Erbschaft ausgeschlagen. Übrig sind 6 Erbender 2. Erbordnung. Es ist ein minderjähriges Kind dabei, dass nunmehr seitkurzem vom Jugendamt als Vormund vertreten wird. Bis auf das Jugendamt (das dieGrundstücksangelegenheit klären möchte) rührt sich keiner in derErbengemeinschaft, obwohl durch den Nachlasspfleger mehrfach aufgefordertwurde, einen Erbschein zu beantragen, zwecks Übergabe der Schlüssel und derUnterlagen. Die Erbengemeinschaft rührt sich einfach nicht - weder Anruf, nochschriftlich.

    Das Jugendamt spricht nun vor und sagt, es gibt einen potentiellenKäufer.
    Ein Erbschein wird benötigt, der allerdings nichtbeantragt wird, weil das vertretene Kind mittellos ist. Ich habe auf VKHhingewiesen, jedenfalls für die Erteilung des Erbscheins, die Beurkundungsgebührmüsste allerdings übernommen werden. Weiß jemand, ob man die niederschlagenkann?
    Falls es doch zur Erbscheinserteilung kommt (es liegen alleUrkunden vor), wie bekommt das Jugendamt die Miterben –die sich ja nichtrühren- zum Verkauf?

    Wenn es nicht freiwillig erfolgt, bleibt ja nur dieTeilungsversteigerung, oder hat jemand noch eine andere Idee?

    Beste Grüße
    Döner

  • Warum sollten die Gebühren unterschiedlich behandelt werden? Hinsichtlich der beiden (Gebühren Nrn. 23300 und 12210 KV GNotKG) kann das NLG doch ggfs. gem. § 10 KostVfg verfahren.

    Die Vermittlung der Erbauseinandersetzung wäre wohl theoretisch denkbar, dürfte aber fehlschlagen (mangels Mitwirkung der Miterben). Ich würde deshalb auf die Rechtsberatung durch einen RA verweisen und mich mit Ratschlägen sehr zurückhalten.

  • Mit dem Geld, dass kann ich nicht ganz nachvollziehen, Mittellos heißt doch nicht ohne liquide Mittel. Die "20,00€" wird der Vormund doch aufbringen können (Kind hat doch wenigsten einen Grundsicherungsanspruch, bezieht Kindergeld etc.), und kann doch vor Verteilung des Verkauferlöses wieder entnommen werden.

    Bzgl. der Mitwirkung der anderen Erben, kenne ich das aktuelle Prozedere nicht im einzelnen. Reicht es nicht, das die Miterben im Erbscheinsverfahren angeschrieben werden und wenn das Anschreiben nicht urschriftlich zurückkommt und die Leute nicht widersprechen, dann ist gut oder müssen die Miterben expliziet sagen, ja wir sind die Jenigen und wollen auf den Erbschein?

    Die Idee mit der Teilungsversteigerung würde ich dann auch verfolgen und durchziehen.

    Aber ein anderer Gedanke noch, könnte dem Kind nicht ein versierter Ergänzungspfleger mit der Aufgabe der Abwicklung des Nachlasses bis einschließ Auskehr helfen?

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  • 1) Jugendamt beschafft alle erforderlichen Personenstandsurkunden (das sollte ihm ja wohl ohne Ergänzungspfleger möglich sein).
    2) Jugendamt beantragt Erbschein.
    3) Erbschein wird erteilt (aktive Mitwirkung der Miterben nicht erforderlich).
    4) Gebühr wird gestundet, bis der Kaufpreis geflossen ist.

    Der Rest (Verkauf unter Mitwirkung aller Erben, die sich dann vielleicht doch bewegen, wenn man ihnen den Anteil am Verkaufserlös vor Augen hält wie dem Esel die Mohrrübe, oder Teilungsversteigerung) ist Sache des Jugendamtes und muss das Nachlassgericht nicht interessieren.

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