Verordnung (EG) 2201/2003, Art. 39

  • Der Erblasser wurde in Polen geschieden. Die Ehe war in Deutschland geschlossen worden. Die Scheidung wurde nicht ins Eheregister eingetragen.

    Reicht mir als Nachweis der Scheidung die Bescheinigung nach Art. 39 oder brauche ich auch noch eine Übersetzung des polnischen Scheidungsurteils? In der Verordnung finde ich dazu nichts.

  • Die Verwendung der Bescheinigung ist fakultativ. Sie bescheinigt, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die nach Art. 21 Brüssel IIa-VO anzuerkennen ist. Bei einem polnischen Scheidungsurteil mit einer Rechtskraftklausel dürfte diese Qualifikation aber sowieso unproblematisch sein. Meiner Ansicht nach ersetzt die Bescheinigung die Entscheidung nicht. Im polnischen Erbscheinsverfahren würde in der spiegelbildlichen Konstellation einen Scheidungsurteil mit Rechtskraftklausel verlangen.

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