Pflichtteilsstrafklausel?

  • Hallo liebe Kollegen,
    mich beschäftigt ein Antrag des Vorerben auf Berichtigung des Grundbuchs.

    In dem notariell beurkundeten Einzeltestament hat die Erblasserin (=Eigentümerin) ihren Ehemann B zu ihrem befreiten Vorerben eingesetzt. Nacherben beim Tod des Vorerben sind die Tochter C und die Enkeltochter D zu je 1/2.

    "Fällt einer der Nacherben durch Vorversterben oder Geltendmachung des Pflichtteils weg, so wächst der Anteil dem anderen Nacherben bzw. Ersatzerben zu. Verlangt und erhält ein Erbe bzw. Ersatzerbe bei meinem Tod für den Fall des Vorerbfalls seinen Pflichtteil, so wird er nicht Erbe."

    Einen Pflichtteilsanspruch im Fall der Vorerbfalls hat ja eigentlich nur die Tochter C, denn sie ist ja erst Erbin, nachdem der B zunächst Erbe geworden ist. Evtl. wäre sie auch Ersatzerbin, wenn die Nacherbin D wegfällt. Muss ich nun wegen des von Amts wegen mit einzutragenden Nacherbenvermerks also noch eine eidesstattliche Versicherung der Tochter C verlangen, dass sie ihren Pflichtteils-anspruch (bisher) nicht geltend gemacht hat? Allerdings ist die Frist hierfür noch nicht abgelaufen, der Erbfall war im Herbst 2017. Oder wird die Erbfolge laut Testament erst einmal eingetragen und der Nacherbenvermerk ggf. später (bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs) berichtigt? Ist der Vorerbe wegen des evtl. Pflichtteilsanspruchs vor Berichtigung des GB noch einmal anzuhören?

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

    Einmal editiert, zuletzt von jonas (28. Februar 2018 um 19:42) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Vielleicht ist dem beurkundenden Notar entgangen, dass die Tochter wegen § 2306 Abs. 2 BGB die Nacherbschaft ohnehin ausschlagen muss, um ihren Pflichtteilsanspruch zu erlangen. Aufgrund dieser Erkenntnis stellt sich die Frage, welche Bedeutung der Pflichtteilsklausel überhaupt zukommen soll. Soll sie etwa auch greifen, wenn die Nacherbin auch ohne Ausschlagung des Nacherbenrechts den (nicht existenten) Pflichtteil geltend macht und ihn auch erhält? Soll das Grundbuchamt diese Frage klären oder wäre dies nicht dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren vorbehalten?

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