Kosten für die Rücknahme eines Antrages auf familiengerichtliche Genehmigung

  • Hallo,

    ich habe hier zwei Anträge auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung.
    Beide Anträge wurden zurückgenommen.
    Entstehen dafür Kosten? Und muss das Kind diese tragen?:confused:

    § 81 III FamFG (je nachdem, um was für ein Genehmigungsverfahren es sich handelt).

    Ich sehe in diesen Fällen aber auch regelmäßig von der Erhebung ab, § 81 I S. 2 FamFG.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • § 112 BGB ist kein Fall aus der Personensorge, daher wäre es möglich, dem Kind die Kosten aufzuerlegen.

    Ich habe es in einem ähnlichen Fall dennoch nicht gemacht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich erhebe die Kosten. Gerade bei diesen Genehmigungsverfahren steckt doch bereits von Anfang an viel Arbeit. Da die Werte idR ja eher niedrig sind, sind die Kosten daraus mE auch im Rahmen.

  • Die Eingangsfrage erhält vielleicht dadurch einen etwas falschen Zungenschlag, weil von der Rücknahme eines gestellten Antrags die Rede ist. Aber natürlich ist das Genehmigungsverfahrens ein Amtsverfahren, das allenfalls aufgrund einer entsprechenden Anregung eingeleitet wird, so dass es sich im Rechtssinne auch nicht um die "Rücknahme" eines Antrags handeln kann. An der Kostenauferlegungsnorm des § 81 FamFG ändert das freilich nichts.

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