Auslegung Testament

  • Ich benötige mal bitte Hilfe bei vorliegenden Fall:

    Ehegatten errichten vor Notar normales Testament, wonach jeder Ehegatte den zuerst Versterbenden beerben soll. Schlusserbe ist Enkelsohn. Dann hat der Notar die beiden Ehegatten davon unterrichtet, dass durch Wiederheiratung mit dem neuen Ehegatten ein neuer pflichtteilsberechtigter Erbe entsteht.
    Jetzt erklären die Ehegatten:

    "Der von uns länger Lebende soll dann, falls nicht der neue Ehegatte einen Erb- und Pflichtteilsverzicht am gesamten Nachlass wirksam erklärt hat, mit unserem Enkelsohn nach gesetzlicher Erbfolge teilen. Die Wirkung dieses Testamentes entfällt"

    Was soll mir diese Passage nun sagen? (der erste Ehegatte ist verstorben)
    Danke für eure Kommentare.

  • Tja. Da würde ich mal sagen:

    • Aufschiebend bedingte Vorerbschaft Überlebender zu 1/2 [meine Auslegung von "nach gesetzlicher Erbfolge" = gemeint vermutlich: "zu gleichen Teilen", auch wenn das nach gesetzlicher Erbfolge möglicherweise gar nicht der Fall ist - wir wissen ja nicht mal, ob das Kind der Erblasser, von dem der Enkelsohn abstammt, schon tot ist und wenn nicht, wäre der Enkel nach gesetzlicher Erbfolge nicht Erbe],
    • nicht befreit,
    • Nacherbe insoweit (aufschiebend bedingt): Enkelsohn
    • zu 1/2 Vollerbe.
    • auflösend bedingt auch zur anderen Häkfte Vollerbe.

    Wer beurkundet sowas?!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mir scheint es so als müsste man dies als Anordnung einer (bedingten) Nacherbschaft bzgl. eines Anteils des Nachlasses (1/2 oder 3/4 je nach Güterstand) auslegen.

    Der Nacherbfall würde in folgendem Fall eintreten:

    Der überlebende Ehegatte heiratet erneut und der neue Ehegatte erklärt bis zum Tod des Überlebenden keinen Erb- und Pflichtteilsverzicht am gesamten Nachlass.

    Nacherbe wäre der Enkelsohn.


    Auf jeden Fall sollten derartige Formulierungen eigentlich nicht in einem notariellen Testament auftauchen.

  • Das damit wohl eine Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich eines Bruchteils (Höhe ?) der Erbschaft angeordnet ist, hätte ich auch gesagt. Allein der Umstand, dass bei Eintritt des Nacherbfalls (Höhe Bruchteil?) die gesetzliche Erbfolge zwischen den beiden gelten soll, bedarf es wohl eines ES?

  • Im Grundbuch würde ich auch auf jeden Fall einen ES verlangen.

    Das Testament ist definitiv nicht eindeutig. Die weitergehende Auslegung obliegt dem Nachlassgericht. Da der Wortlaut total hirnlos ist, könnten ggf. auch Umdeutungen in Betracht kommen.


    Wer beurkundet sowas?!

    Ich frag ich mich dann auch immer, wie das von einem Notar kommen kann.

  • Mir scheint es so als müsste man dies als Anordnung einer (bedingten) Nacherbschaft bzgl. eines Anteils des Nachlasses (1/2 oder 3/4 je nach Güterstand) auslegen.

    Der Nacherbfall würde in folgendem Fall eintreten:

    Der überlebende Ehegatte heiratet erneut und der neue Ehegatte erklärt bis zum Tod des Überlebenden keinen Erb- und Pflichtteilsverzicht am gesamten Nachlass.

    ....


    Der neue Ehegatte kann auch vor dem überlebenden Ehegatten (der anderen Ehe) sterben. Diese Variante gibt es auch noch.

  • Nicht zu vergessen die Variante, dass der Erbverzicht evtl. sogar schon vor der Eheschließung geschlossen sein muss. Denn wie will der überlebende Ehegatte denn noch mit dem Enkel "teilen", wenn der Nacherbfall ggf. erst mit dem dem Tod des überlebenden Ehegatten eintritt?

  • Ich habe eine Frage zu der Auslegung eines Testaments (ich habe heute ziemlich viele Fragen L)
    Ehemann und Ehefrau sind Eigentümer. Ehemann ist gestorben. Ehefrau beantragt Grundbuchberichtigung.
    Ehefrau und Ehemann haben ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet:
    §1 Erbfolge Erstversterbender
    Wir setzen uns gegenseitig und unseren Sohn A in der Weise als Erben ein, dass A mit einer Quote von 20 %, der Längstlebende von uns Erbe mit einer Quote von 80 % wird.
    Wir Eheleute setzen uns insoweit gegenseitig als unbeschränkte Vollerben ein.
    A wird nicht befreiter Vorerbe. Nacherbe wird der Längstlebende von uns beiden. Sollte A somit vor dem Längstlebenden von uns versterben, wächst sein Anteil dem Überlebenden von uns beiden zu. Als Ersatzerben setzen wir unseren Sohn B, ersatzweise dessen Kinder zu gleichen Teilen ein. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod von A.
    §2 Erbfolge nach dem Längstlebenden von uns
    Erben des Längstlebenden von uns sollen unsere beiden Söhne sein, und zwar A mit einer Quote von 25 % und B mit einer Quote von 75 %. Ersatzerbe von B sind seine Kinder zu gleichen Teilen.
    Auch bezüglich dieses Erbanteils soll A nicht befreiter Vorerbe sein. Als Nacherben setzen wir unseren Sohn B ein, ersatzweise deren Kinder zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod von A.
    § 3 Übergreifende Regelungen
    Für die beiden vorstehend genannten Fälle § 1 und § 2 treffen wir folgende weitere Regelungen:
    1.Für den Erbanteil A sowohl nach dem Tod des Erstversterbenden wie auch nach dem Zweitversterbenden von uns ordnen wir Testamentsvollstreckung an, und zwar für den Vorerben und die Nacherben, für Letztere jedoch nur insoweit, als der Zeitraum zwischen Vor- und Nacherbfall berührt wird.
    2.Testamentsvollstrecker für die Regelung unter § 1 soll der Längstlebende von uns sein. Nach dem Ableben des Längstlebenden von uns soll Testamentsvollstrecker bezüglich beider Erbanteile des A unser Sohn B, ersatzweise dessen ältestes Kind, sein.
    3.Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Dauertestamentsvollstreckung für die auf unseren Sohn A entfallenen Nachlassanteile

    Vorgelegt wird mir zudem ein Testamentsvollstreckerzeugnis: „Zur Testamentsvollstreckerin über den Erbanteil des Sohnes A am Nachlass des Ehemannes (genaue Bezeichnung erfolgt) ist die Ehefrau (genaue Bezeichnung erfolgt) ernannt. Der Erblasser hat angeordnet, dass es sich um eine Dauertestamentsvollstreckung handelt“.

    Eintragungen
    Ich würde jetzt bezogen auf den Erbteil von A einen Nacherbenvermerk in das Grundbuch eintragen („Hinsichtlich A: Ehefrau ist Nacherbin. Die Nacherbfolge tritt bei dem Tod des Vorerben ein. Ersatznacherbe ist B, ersatzweise dessen Kinder“).
    Zudem würde ich jetzt bezogen auf den Erbanteil von A den Testamentsvollstreckervermerk eintragen („Hinsichtlich A: Testamentsvollstreckung ist angeordnet“).
    Was mich stutzig macht sind die Ausführungen unter § 3 Nr. 1. Ich verstehe die Regelung nicht wirklich. Muss hier ggf. noch eine Beschränkung der Nacherben eingetragen werden? Sprich am Ende des Nacherbenvermerks noch den Zusatz „Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbschaft ist ein Testamentsvollstrecker ernannt“ o. ä.?

  • Bei der Testamentsvollstreckung zu Lasten des Vorerben und der hiervon zu unterscheidenden Testamentsvollstrecker für den Nacherben für die Zeit zwischen Vorerbfall und Nacherbfall (§ 2222 BGB) handelt es sich um rechtlich verschiedene und voneinander unabhängige Testamentsvollstreckungen.

    Bei der Testamentsbeurkundung wurde offenbar übersehen, dass der überlebende Ehegatte nicht gleichzeitig Nacherbe und Nacherbenvollstrecker sein kann, weil das offenkundig sinnlos ist. Es fragt sich also, ob für die Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB nunmehr Sohn B als Ersatzvollstrecker in Betracht kommt. Falls nein, gibt es keine Vollstreckung nach § 2222 BGB für den ersten Sterbefall.

    Das muss aber das Nachlassgericht entscheiden. Solange es jedenfalls möglich ist, dass es (auch) eine TV nach § 2222 BGB gibt (mit Sohn B als Ersatzvollstrecker), kann die beantragte Berichtigung nicht vollzogen werden, weil der Inhalt des einzutragenden Nacherbenvermerks nach dem Gesagten noch nicht feststeht.

  • Danke zunächst für deinen Beitrag. Du siehst hier also auch ggf. eine Anordnung nach § 2222 BGB.

    Die Personenidentität zwischen Nacherben und Nacherbenvollstrecker könnte hier jedoch dazu führen, dass diese keinen Bestand hat, sodass ich hier nach deiner Auffassung einen Erbschein fordern sollte.

    "2. Testamentsvollstrecker für die Regelung unter § 1 soll der Längstlebende von uns sein. Nach dem Ableben des Längstlebenden von uns soll Testamentsvollstrecker bezüglich beider Erbanteile des A unser Sohn B, ersatzweise dessen ältestes Kind, sein. "

    Ersatztestamentsvollstreckung wurde aber doch nur für den Fall vorgesehen, dass der Längstlebende stirbt. Ist dann die mögliche angeordnete Nacherbentestamentsvollstreckung hier nicht automatisch obsolet, weil Nacherbentestamentsvollstrecker = Nacherbe = Ehefrau wäre und keine Ersatznacherbentestamentsvollstrecker eingesetzt sind? Stirbt die Ehefrau, so wäre der Sohn B Nacherbe und auch zugleich Nacherbentestamentsvollstrecker, somit entsteht die gleiche Konstellation.


  • Ist halt eine Frage der Auslegung, ob der Sohn, der auch Ersatznacherbe wäre, als Ersatz-TV zum Zug kommen soll.

    Wieder einmal ein Problem, das nur entstanden ist, weil der beurkundende Notar nicht aufgepasst und etwas beurkundet hat, was rechtlich unmöglich ist.

    Ich stimme Dir aber darin zu, dass manches dafür spricht, dass die Testamentsvollstreckung für den ersten Sterbefall in diesem Fall materiell nicht als angeordnet gilt. Denn der überlebende Ehegatte kann seine Rechte als Nacherbe selbst wahrnehmen, sodass eine Beschränkung seiner Nacherbenbefugnisse durch eine TV nach § 2222 BGB sinnlos erscheint.

    Wenn der überlebende Ehegatte verstirbt, wird der Sohn sodann ex nunc zum Testamentsvollstrecker für den Erbteil des Bruders aus dem ersten Sterbefall und ex tunc zum Testamentsvollstrecker für den Erbteil des Bruders aus dem zweiten Sterbefall.

  • Ich habe die Sache jetzt ein paar Tage sacken lassen, zu einem Ergebnis kommen ich hier aber irgendwie noch nicht.

    Wenn ich dich, Cromwell, jetzt richtig verstehe, siehst du hier derzeit doch keine angeordnete Nacherbentestamentsvollstreckung. Bleibst du dabei, dass trotzdem ein Erbschein gefordert werden sollte?

    Gibt es noch weitere Meinungen dazu, ob hier ein Erbschein gefordert werden sollte?

    Oder hast du, Cromwell, oder jemand anderes vielleicht noch eine andere Idee zu dieser Thematik?
    Ich gehe davon aus, dass die Eintragung der Beschränkung im Nacherbenvermerk (da der Name ja nicht angegeben wird) keine Lösung darstellt, oder?

  • Mal wieder zu der Auslegung eines notariellen Testamentes in Bezug auf einen Nacherbenvermerk.

    Ich habe hier nach dem Tod des letztlebenden Ehegatten die Schlusserben und einen Nacherbenvermerk einzutragen und hätte gerne eure Meinung, ob ich etwas übersehe (weitere Ersatzerben oder andere Anordnungen). Zur besseren Darstellung nummeriere ich die einzelnen Sätze des notariellen Testamentes und markiere die (meines Erachtens) maßgeblichen Sätze.

    1. Als Schlusserben setzen wir unsere gemeinsamen Abkömmlinge, derzeit E1, E2 und E3 zu gleichen Teilen ein.
    2. Ersatzerben sind die jeweiligen Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.
    3. Wir setzen unsere Tochter, E1, zur befreiten Vorerbin ein.
    4. Ersatzerbe der Vorerbin ist deren Nacherbe.
    5. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
    6. Nacherben sind jeweils die Abkömmlinge der Vorerbin nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Nacherbfalls, hierzu zählen auch nichteheliche Kinder und deren Abkömmlinge.
    7. Ersatzweise ist der jeweils andere Vorerbe Nacherbe,
    8. wiederum Ersatzweise sind die Nacherben des anderen Vorerben Nacherben.
    9. Die Nacherbenanwartschaften sind weder vererblich noch veräußerbar, wobei die Veräußerung an den jeweiligen Vorerben zulässig ist und damit jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung entfällt.
    10. Der frühere Ehegatte der E1, seine Abkömmlinge aus anderen Beziehungen und seine alleinigen Verwandten sind in jeder Weise als Erbe ausgeschlossen.
    11. Die Nacherbfolge ist auflösend bedingt durch den Tod des früheren Ehegatten der E1, Herr X, im Fall des Eintritts der Bedingung wird die Vorerbin Vollerbe und die Nacherben Ersatzerben.“

    E1 bis E3 leben.
    Ich habe vor, folgenden Nacherbenvermerk einzutragen (nach Vorlage einer eV zu dem Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge):
    „E1 ist auflösend bedingte befreite Vorerbin, Bedingung ist der Tod des X. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin nach den Regeln gesetzlicher Erbfolge erster Ordnung.“


    Muss ich in dem Nacherbenvermerk aufnehmen, dass das Nacherbenrecht abweichend von § 2108 BGB nicht vererblich ist? Im umgekehrten Fall wären etwaige Ersatzerben nicht zu bezeichnen (Schöner/Stöber, Rn. 3498)

    Übersehe ich hier etwaige Ersatznacherben, die in meinen Vermerk mit aufgenommen werden müssten? Insbesondere fehlt mir eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass keine Abkömmlinge der E1 zum Zeitpunkt des Nacherbfalles vorhanden sind, ich gehe daher derzeit davon aus, dass damit die Nacherbfolge wegfällt.


    Eine Nachnacherbeneinsetzung liegt hier m.E. nicht vor, obwohl dies vlt. mit Blick auf den früheren Ehegatten Sinn ergeben hätte.
    Die Ersatzerbeneinsetzung unter Nummer 7 und 8 sehe ich als obsolet an, weil keine anderen Vorerben vorhanden sind. Diese Regelung hätte nur dann einen Sinn ergeben, wenn E1 den Erbfall nicht erlebt hätte und mehrere Kinder gehabt hätte, da in diesem Fall die beiden Kinder Vorerben gewesen wären.
    Nummer 2 und 4 ist ebenfalls obsolet, weil E1 den Erbfall erlebt hat.

    Ich entschuldige mich für den Umfang dieses Beitrags und hoffe auf Meinungen :oops:


  • Übersehe ich hier etwaige Ersatznacherben, die in meinen Vermerk mit aufgenommen werden müssten? Insbesondere fehlt mir eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass keine Abkömmlinge der E1 zum Zeitpunkt des Nacherbfalles vorhanden sind, ich gehe daher derzeit davon aus, dass damit die Nacherbfolge wegfällt.


    Eine Nachnacherbeneinsetzung liegt hier m.E. nicht vor, obwohl dies vlt. mit Blick auf den früheren Ehegatten Sinn ergeben hätte.
    Die Ersatzerbeneinsetzung unter Nummer 7 und 8 sehe ich als obsolet an, weil keine anderen Vorerben vorhanden sind. Diese Regelung hätte nur dann einen Sinn ergeben, wenn E1 den Erbfall nicht erlebt hätte und mehrere Kinder gehabt hätte, da in diesem Fall die beiden Kinder Vorerben gewesen wären.
    Nummer 2 und 4 ist ebenfalls obsolet, weil E1 den Erbfall erlebt hat.


    Das ist doch gerade die Ersatznacherbeneinsetzung?
    "Nacherben sind deren [E1] Abkömmlinge, diese unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise E2 und E3 zu unter sich gleichen Teilen, im weiteren Ersatzfall für E2 und E3 jeweils deren Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge."

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  • Ich denke du zielst auf Satz 7 ab:

    E2 und E3 sind aber doch gar keine Vorerben. Es ist nur wegen E1 Vor und Nacherbschaft angeordnet worden.

    Das stimmt. Sie sind Schlußerben. Aber nur sie können gemeint sein, sonst wird das Ziel der Klausel (verhindern dass der Ex = Kindsvater "über die Bande" erbt wenn die Enkel kinderlos Vorhersterben sollten) nicht erreicht.

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