Auslegung Testament

  • Ist das so eindeutig?

    Das Nacherbenrecht soll ja nicht vererblich sein, sodass für das Kind der E1 als Nacherbe nicht automatisch sein Vater (der EX) nachrückt. Es wurde daher doch schon Vorsorge getroffen.

    Käme nicht auch in Betracht, dass für diesen Fall (keine Abkömmlinge der E1 zum Zeitpunkt ihres Todes/des Nacherbfalles) einfach in Betracht, dass keine Ersatznacherben vorhanden sind und aus der Vorerbschaft der E1 eine Vollerbschaft werden sollte?

    Der EX-Ehemann der E1 würde in diesem Fall doch gar kein gesetzlicher Erbe der E1 sein. Vielmehr wären es
    gesetzlich E2 und E3 über die zweite Ordnung oder testamentarisch wen die E1 bestimmt (was wohl kaum der EX-Mann sein wird)


    Muss ich hier vielleicht sogar auf einen Erbschein bestehen, weil die Ersatznacherbeneinsetzung uneindeutig ist?:gruebel:

  • E1, E2 und E3 sind Erben zu je einem Drittel.
    Für den Erbanteil von E1 ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Ableben der Vorerbin eintritt. Die Vorerbin ist - soweit gesetzlich zulässig - von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.
    Nacherben sind die im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge der Vorerbin zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, ersatzweise - beim Nichtvorhandensein von Abkömmlingen - E2 und E3 zu gleichen Anteilen und für jeden von ihnen ersatzweise deren jeweilige Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sowie des weiteren ersatzweise - wenn Stamm E2 oder Stamm E3 insgesamt nicht im Wege der Ersatznacherbfolge zum Zuge kommt - der jeweilige andere Ersatznacherbe.
    Die Nacherbfolge ist in der Weise auflösend bedingt, dass die Vorerbin mit dem Ableben von X (geb. am ..., etc. pp.) zur Vollerbin wird.

    Hinweise: Damit sind die Nacherben insgesamt i. S. des § 1913 BGB unbekannt. Da etwaige nichteheliche Kinder bereits kraft Gesetzes erbberechtigt sind, spielt der betreffende testamentarische Passus keine Rolle. Wenn X vor der Vorerbin verstirbt, kann nicht der Fall eintreten, dass anerweitige Verwandte von X (außer die etwaigen Kinder aus der Ehe mit E1) erbrechtlich zum Zuge kommen, weil E1 mit diesem Personenkreis nicht verwandt ist.

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