Erbbaurecht erloschen oder Nutzungsrecht

  • 1929 wurde ein Erbbaurecht für 30 Jahre bestellt. 1997 wurde hier von eine Rechtspfleger das Erbbaugrundbuch mit seinem Inhalt wieder angelegt und eine Erbengemeinschaft in Abt. I eingetragen. Ein Vermerk warum die Wiederanlegung erfolgt ist, ist nicht vorhanden.

    Die Erbengemeinschaft beantragt nun Grundbuchberichtigungen aufgrund von eingetretenen Erbfolgen.

    Die Stadt als Grundstückseigentümerin beantragt die Löschung des Erbbaurechts gem. § 23,24 GBO, da Zeitablauf eingetreten ist.

    Es ist noch dazu zu sagen, dass das Grundstück in Volkseigentum überführt wurde. Der Rechtsnachweisträger bzw. das genaue Datum kann nicht ermittelt werden.

    Ist hier das Erbbaurecht wirklich erloschen oder ist gem. § 5 EGZGB iVm § 112 SachenRBerG Gebäudeeigentum entstanden?

  • Da das Erbbaurecht nur für 30 Jahre bestellt war, ist es bereits 1959 erloschen und es kann somit meiner Meinung nach kein Fall nach § 112 SachenRBerG eingetreten sein.
    Die "Wiederanlegung" 1997 heilt das wohl auch nicht. Sie hängt vielleicht damit zusammen, dass Grundstück und Erbbaurecht nach dem "Colido" nur noch auf einem Blatt gebucht waren. - Das hatte mit der Umstellung im Kataster zu tun, als die alten Bestandsverzeichnisse wegfielen und die Grundbuchämter die "weißen Bestandsverzeichnisse" vom Katasteramt bekamen.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich empfehle zu dem Thema den Aufsatz von [FONT=&amp]Flik in DtZ 1997, 146[/FONT].

    Wichtig ist die noch Entscheidung des [FONT=&amp]BGH vom 20.02.1998, V ZR 390/96, die § 112 SachenRBerG erheblich erweitert hat.[/FONT]


    Fazit: Das Grundbuch ist nicht verkehrsfähig. Es sind keine Eintragungen möglich bis sich Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte vor einem Notar geeinigt haben.

    Bleibt nur noch die Frage, wie man das in der Praxis handhabt. Ich würde über die Schließung der nicht verkehrsfähigen Gründbücher nachdenken.


  • Muss obigen Fall nochmal aufgreifen. Nach jahrelangen Ermittlungen, da alte Grundakten nicht auffindbar waren, ist der Sachverhalt von oben nun wie folgt zu ergänzen. Grundsätzlich wurden die Erbbaurechte 1929 auf 30 Jahre bestellt. Ich habe nun in den wieder aufgefundenen Grundakten Urkunden von 1931 gefunden, in denen ein Nachtrag zum Erbbaurecht gemacht wurde, dass das Erbbaurecht um 20 Jahre bis zum 31.05.1978 velängert wurde. In den alten Erbbaugrundbüchern ist diese Eintragung im Bestandsverzeichnis auch erfolgt. Warum dies bei Umstellung auf Papier und EDv nicht mit ünernnommen/ eingescannt wurde, kann nicht geklärt werden. Das alte Grundstücksgrundbuch ist nur halb vollsändig. Die Abteilung II fehlt komplett. Aus den alten Grundakten ist jedoch die Eintragungsverfügung ersichtlich, wonach die Verlängerung im Grundstücks- und Erbbaugrundbuch eingetragen wurde.
    Dann bestand ja das Erbbaurecht 1976 noch.
    Kann ich nun § 112 SachenRBerG und § 5 EGZGB anwenden und können Ankaufsverträge bzw Erbbaurechtsvertragverlängerungen erfolgen?

  • Es gibt kein Erbbaurecht. [FONT=&amp]§ 112 Abs. 3 SachenRBerG findet Anwendung.

    Die Gebäudeeigentümer und die Grundstückseigentümerin müssen sich beim Notar treffen. Das Grundbuchamt nimmt solange keine Veränderungen an den Grundbüchern vor.
    [/FONT]

  • Mir geht es ja auch nur darum, ob die in den alten Grundakten gefundenen Unterlagen ausreichen um von § 112 III SachenRBerG auszugehen, da in den heutigen EDV-Grundbüchern die Eintragungen nicht vorhanden sind, ehe ich die Beteiligten zum Notar schicke und Ankaufsverrtäge bzgl. des Grundstücks bzw. Aufhebung des Gebädueeigentums erklären lasse.

  • Bei dem einen handelt es sich um ein "Erbbaugrundbuch"ohne dass es dazu ein Grundstücksgrundbuch gibt. Bei dem anderen sind Grundstücksgrundbuch und "Erbbaugrundbuch" vermischt, d.h. Bestandsverzeichnis ist das Grundstücksgrundbuch, Abt. I, Abt. II ist das Erbbaugrundbuch mit Erbbauberechtigten udn Erbauzins usw. Was zu DDR-Zeiten passiert ist kann nicht ermittelt werden.Man sieht auch die Eintragung der Verlängerungen nicht mehr aus dem EDV-Grundbuch sondern nur aus den alten Akten, dass deise dort mal erfolgt sind.

  • Bei dem einen handelt es sich um ein "Erbbaugrundbuch"ohne dass es dazu ein Grundstücksgrundbuch gibt.

    § 53 GBO, was auch immer den Kollegen 1997 geritten hat.


    Bei dem anderen sind Grundstücksgrundbuch und "Erbbaugrundbuch" vermischt ...

    Wenn als Grundstückseigentümer die Gemeinde eingetragen ist, ist das der Fall von [FONT=&amp]§ 112 Abs. 3 SachenRBerG.[/FONT]

  • § 53 GBO bringt hier auch erstmal nicht viel weiter, da ja Anträge und Verträge vorliegen und die betroffnene Parteien an einer Klärung interessiert sind und auch alle mitwirken. Es bedarf nur erstmal eine grundsätzliche Entscheidung ob aufgrund der vorhandenen alten Unterlagen § 112 SachenRBerG Anwendung findet und dann entsprechende Ergänzungsverträge möglich sind oder eben nicht.

  • Ein Erbbaurecht existiert nicht (mehr), da es -wenn man nach § 112 SachenRBerG eine Verlängerung nach Abs. 1 bis längstens 2005 zulässt - inzwischen abgelaufen ist.
    Eine Verlängerung nach § 112 Absatz 2 dürfte ausscheiden? Eine Bebauung dürfte zuvor schon stattgefunden haben?

    Ob der seinerzeitige Erbbauberechtigte ein Ankaufsrecht nach § 112 SachenRBerG hat, müssen die Beteiligten klären - das ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes.
    Wenn aus dem Erbbaurecht ein Nutzungsrecht geworden ist, hätte es im Grundbuch als solches eingetragen sein müssen. Dies ist - aus welchen Gründen auch immer - offensichtlich versäumt worden. So ist von der Fortgeltung des Erbbaurechts auszugehen, welches durch Zeitablauf erloschen ist.
    Eine Erbenberichtigung im Erbbau-GB kann daher nicht erfolgen.

    Die Stadt ist infolge VZOG-Bescheid Eigentümerin des Grundstücks geworden? Oder ist sie verfügungsbefugt, weil noch Eigentum des Volkes und Rechtsträgerschaft eingetragen ist?
    Wie auch immer - sie kann zwar die Schließung des Erbbaugrundbuchs wegen Zeitablaufs beantragen, aber dann müsste im Grundstücksgrundbuch ein Vermerk bezüglich der Entschädigungsforderung der Erbbauberechtigten (wenn Erbschein vorhanden ist, dann der Anspruch der Erben) gemäß §§ 27, 28 ErbbauRG eingetragen werden - und ein Vermerk bezüglich des Pfandrechts an der Entschädigungsforderung für den Grundstückseigentümer wegen des seinerzeitigen Erbbauzinses. Waren Rechte in Abt. III im Erbbau-GB eingetragen, haben auch diese Gläubiger ein Pfandrecht an der Entschädigungsforderung.

    Das Erbbau-GB darf auf keinen Fall ohne weitere Eintragungen im Grundstücks-GB geschlossen werden.

    Entweder die Stadt verkauft das Grundstück an die Erben oder gibt ein neues Erbbaurecht aus oder - sofern die Voraussetzungen des § 112 (2) vorliegen, kann längstens eine Verlängerung des Erbbaurechts um 90, 80 oder 50 Jahren ab Inkrafttreten des SachenRBerG erfolgen - auch dies müsste notariell beurkundet werden. Dann wäre bei Eintragung im Grundbuch das Erforderns der GrEStG-Bescheinigung zu beachten, da sich der Erbbauzins erhöhen dürfte.

    Die Entscheidung darüber, was beurkundet wird, liegt bei den Beteiligten, nicht beim Grundbuchamt.

    Es wäre darüber nachzudenken, was mit den angelegten/wiederangelegten Grundbüchern geschehen soll - hilfsweise die Schließung nebst den dazugehörigen Vermerken bezüglich der Entschädigungsforderung.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • ich muss das Thema nochmal vorholen, stehe irgendwie auf dem Schlauch:

    Ich hatte ja ein Erbbaurechtsgrundbuch, zu dem ein Übertragungsvertrag vorliegt.
    Es hat sich ja herausgestellt, dass § 112 III SachenRBerG anzuwenden ist, es sich also um ein Nutzungsrecht handelt.
    Ein Grundstücksgrundbuch existiert nicht.
    Hatte dem Notar mitgeteilt, dass § 112 III SachenRBerG anzuwenden ist, also erst geklärt werden muss, was gewollt ist, ein Ankaufsrecht oder ien Erbbaurecht und natürlich muss auch das Grundstücksgrundbuch geklärt werden.

    Nun schreibt der Notar, dass das Erbbaurecht nicht erloschen ist, sondern ein Nutzungsrecht vorliegt - er weist auch auf die BGH Entscheidung von 1998 - und daher das Wahlrecht zwischen Ankauf und Erbbaurecht dem Berechtigten zustehen muss, dem kein Nutzungsrecht verliehen wurde. Das ist ja auch grundsätzlich richtig. Dann sagt er deshalb und da ja das Erbbagrundbuch vorhanden ist, bittet er um Vollzug seines Übertragungsantrages.:confused:

  • das ALB sagt aus:
    Flurstück 1 ist eignetragen in Blatt 1000 BVn 100 Eigentümer Stadtgemeinde A 1929

    Erbbaurecht an Flurstück 1 Blatt 8000 Eigentümer B

    Das Grundbuch Blatt 1000 im heutigen EDV-Grundbuch gibt es sich mehr. Es konnte nur archiviert aus dem Grundbucharchiv angefordert werden.

  • Und aus dem archivierten Blatt muß sich doch ergeben, was dann mit dem Grundstück geschah (abgeschrieben, ausgebucht, ?...).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!