Guten Abend,
irgendwie habe ich mich gerad etwas verrannt. Ich grübele irgendwie den ganzenTag über folgender Konstellation:
Erblasser macht vereinfacht folgendes Testament:
Vorerbe seines Hauses 1 soll A werden.
Nacherbe soll eine Stiftung werden.
Vorerbe seines Hauses 2 soll B werden.
Nacherbe soll C werden.
C soll außerdem seine Wiesen erben.
Streitig ist hier, wer Nacherbe desHauses 1 geworden ist. Ich vertrete die Auffassung, dass es C geworden ist. Afällt m.E. nach raus, da ausdrücklich geregelt ist, dass er nur Vorerbe werdensoll, die Stiftung gibt es nicht, also unwirksam, bleiben noch B und C. B wurdenur einmal als Vorerbe bedacht, C dagegen einmal als Vollerbe oder zumindest stehtihm ein Vermächtnis zu und einmal soll er Nacherbe werden. Das ist aber hier gar nicht meine Frage.
Meine Frage ist, wie sichert C seinen Anspruch bis zu einer endgültigen Entscheidung ab? A und B bilden zwareine Erbengemeinschaft, d.h. eine Veräußerung des Hauses 1 durch A allein istnicht möglich, aber was passiert, wenn das Nachlassgericht im Erbscheinzunächst tatsächlich A als Nacherben ansieht? M.E. nach kann dann zwarBeschwerde eingelegt werden, bringt aber alles nichts wenn da auch wieder dasGleiche raus kommt. Denn Schluss ist dann ja noch lange nicht, da eine der materiellen Rechtskraftfähige Entscheidung über das Erbrecht mit der Erteilung eines Erbscheins – auchz.B. nach einem FamFG-Verfahren wegen unterschiedlicher Erbscheinsanträge -ohnehin nicht getroffen wird, zumal ein Erbschein nach Maßgabe von § 2361 BGBjederzeit eingezogen werden kann.
Möglichist insoweit zwar eine Feststellungsklage durch die mit materiellerBindungswirkung Feststellungen zum Bestehen des Erbrechts getroffen werdenkönnen, BGH vom 14.04.2010, IV ZR 135/08, aber das dauert.
Zwischenzeitlichwäre A schlimmstenfalls Vollerbe, verfügt über das Grundstück und wenn C dann obsiegt ist Grundstück und Geld weg. Wie sichere ich den Anspruch des C?
So richtig werde ich gerade aus den Kommentaren nicht schlau, aber müsste ichnicht eigentlich nach §§ 935 oder 940 ZPO einen Anspruch auf Eintragung einerVormerkung nach §§ 883, 885 BGB bezüglich des Nacherbenvermerks haben? Dannwäre ein etwaiger Erwerber bösgläubig und es könnte in aller Ruhe gewartetwerden bis eine endgültige Entscheidung vorliegt.