Lohnsteuerjahresausgleich

  • Eine gerichtliche Entscheidung kenne ich dazu nicht.

    Da es sich bei dem "internen Lohnsteuerausgleich" um eine besondere Berechnung der Lohnsteuer des AN für den Monat Dezember handelt und der AG nur (anders als in den Vormonaten berechneten) Lohn auszahlt, ist der ausgezahlte (meist höhere) Monatslohn ein Fall des § 287 InsO.

    Der Schuldner bekommt keine Lohnsteuer vom AG statt vom FA erstattet - wer sperrt sich da?? AG??

  • Ist der Lohnsteuerjahresausgleich, der am Jahresende vom Arbeitgeber des Schuldner durchgeführt wird, in der WP vom § 287 InsO erfasst?

    Nein, weil es kein Arbeitseinkommen ist und mit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 nur die pfändbaren Beträge auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten werden.

  • Ist der Lohnsteuerjahresausgleich, der am Jahresende vom Arbeitgeber des Schuldner durchgeführt wird, in der WP vom § 287 InsO erfasst?

    Nein, weil es kein Arbeitseinkommen ist und mit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 nur die pfändbaren Beträge auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten werden.



    Doch und zwar genau mit deiner Begründung. Es handelt sich um einen Bezug aus einem Dienstverhältnis und der ist auch pfändbar., denn es gibt keine gesetzliche Regelung wonach er unpfändbar wäre

  • Ist der Lohnsteuerjahresausgleich, der am Jahresende vom Arbeitgeber des Schuldner durchgeführt wird, in der WP vom § 287 InsO erfasst?

    Nein, weil es kein Arbeitseinkommen ist und mit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 nur die pfändbaren Beträge auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten werden.



    Doch und zwar genau mit deiner Begründung. Es handelt sich um einen Bezug aus einem Dienstverhältnis und der ist auch pfändbar., denn es gibt keine gesetzliche Regelung wonach er unpfändbar wäre

    Das sehe ich aber anders. Es ist kein Bezug aus einem Dienstverhältnis sondern der Arbeitgeber erfüllt einen Anspruch gegen den Fiskus. Der Anspruch ist weder von einer Pfändung des Arbeitseinkommens noch von der Abtretung des Arbeitseinkommens erfasst. Er ist jedoch gesondert abtretbar und pfändbar weil es ein eigener Anspruch ist.

  • Natürlich ist es ein Bezug aus einem Dienstverhältnis. Doch nur weil es das Dienstverhältnis gibt ,hat der AN hier einen Anspruch.

    Nein, der Arbeitgeber erfüllt keinen Anspruch aus dem Dienstverhältnis sondern aus dem Steuerschuldverhältnis. Schließlich ergibt sich der Anspruch nicht aus dem Arbeitsverhältnis selbst sondern aus § 42b EStG.

    Warum sollte der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt nicht der Abtretung unterliegen und der Steuererstattungsanspruch, den der Arbeitgeber für den Staat erfüllt soll von der Abtretung erfasst sein?

  • Weil hält nur Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgetreten sind und keine Ansprüche gegen das Finanzamt. Der zitierte 42b sagt doch gerade das es sich um einen Anspruch gegen den Arbeitgeber handelt. Er wird doch auch ganz normal mit auf dem lohnzettel ausgewiesen

  • Weil hält nur Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgetreten sind und keine Ansprüche gegen das Finanzamt. Der zitierte 42b sagt doch gerade das es sich um einen Anspruch gegen den Arbeitgeber handelt. Er wird doch auch ganz normal mit auf dem lohnzettel ausgewiesen

    Wie definierest Du denn den Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis", wie es in § 287 Abs. 2 InsO steht?

    In der Literatur wird das ganz einfach beschrieben: "Bezüge aus einem Dienstverhältnis betreffen sämtliche Arten von Einkünften im Sinne des § 850 ZPO."

    Nochmals: Der Anspruch ist kein Arbeitseinkommen und fällt somit nicht unter die "Bezüge aus einem Dienstverhältnis".

    Und wenn der Treuhänder das nicht einsieht, würde ich dem Schuldner raten bei dem Arbeitgeber zu beantragen, den Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleichs nicht durchzuführen. Dann bekommt er die Steuererstattung vom Finanzamt ohne Wenn und Aber.

    Auch wenn der Arbeitgeber den Erstattungsanspruch erfüllt, besteht er immer noch gegen den Fiskus.

  • Ich habe da mal eine Verständnisfrage, weil mir der Sachverhalt neu ist. Der Arbeitgeber macht für den Schuldner den Lohnsteuerjahresausgleich?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe da mal eine Verständnisfrage, weil mir der Sachverhalt neu ist. Der Arbeitgeber macht für den Schuldner den Lohnsteuerjahresausgleich?

    Ja! n der Regelkommt da nicht viel bei raus, weil der Arbeitgeber die monatlich einbehaltenen Steuern mit den Steuern nach der Jahrestabelle vergleicht und zu viel einbehaltene Steuern erstattet. Wenn der AN aber unterschiedlich hohe zu versteuernde Einkommen hat also z.B. Mitte des Jahres von Voll- auf Teilzeitarbeit geht oder umgekehrt, dann kann das im Jahresvergleich schon einen beachtlichen Betrag ausmachen.

    Früher haben sich viele AN Ende November einen Freibetrag eintragen lassen und damit die meiste Steuer durch den AG früher erstattet bekommen. Heute geht das nicht mehr.

    Rechtsgrundlage ist in § 42b EStG geregelt. s.a. Stöber Rd. 379 ff.

  • Danke
    Na und im Stöber Rdnr. 380 stehts doch: Die Erstattungsleistung ist mithin kein Teil des Arbeitseinkommens.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke
    Na und im Stöber Rdnr. 380 stehts doch: Die Erstattungsleistung ist mithin kein Teil des Arbeitseinkommens.

    So sehe ich das auch, aber Queen hat wohl eine andere Meinung was mit "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" gemeint ist.

    Anders ist das natürlich im eröffneten Verfahren, da gehört der Erstattungsanspruch voll zur Masse.

    Streiten könnte man auch über den Erstattungsanspruch für das Jahr in dem das Verfahren aufgehoben worden ist und evtl. aufzuteilen wäre.

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