Unterschiedliche Belastung bei der Bestandteilszuschreibung

  • Nunmehr soll für BVNR. 1-4 ein Nießbrauch bestellt werden.

    Ich nehme an zu Lasten von BV 1-4 oder?



    Gleichzeitig sollen die Grundstücke BVnR. 1 BVNR. 2 und das Flurstück von BvnR. 12 dem BVNr. 3 als Bestandteil zugeschrieben werden.


    Gibt es Belastungen auf BV Nr. 12?



    Nunmehr soll für BVNR. 1-4 ein Nießbrauch bestellt werden. Gleichzeitig sollen die Grundstücke BVnR. 1 BVNR. 2 und das Flurstück von BvnR. 12 dem BVNr. 3 als Bestandteil zugeschrieben werden.


    Wurde etwas zu dem Rangverhältnis zwischen dem Nießbrauch und der Grundschuld Abt. III Nr. 1 hinsichtlich der zuzuschreibenden Grundstücke gesagt. Wenn dort Gleichrang bestehen soll, hätte ich ein Problem mit der Zuschreibung, da dann unterschiedliche Rangverhältnisse bestehen.
    Die vorrangigen Dienstbarkeiten auf einzelnen Grundstücken sind m.E. unproblematisch.

  • also
    der Nießbrauch sollen auf/an den Grundstücken BV 1-4 eignetragen werden.

    Bestandteilszuschreibung soll erfolgen BV 1, BV2 und das Flurstück von BV 4, welches mit bpD belastet ist, sollen der BV 3 als Bestandteil zugeschrieben werden. BV 12 ist ein Schreibfehler.

    BV 4 ist belastet mit der bpD für B an dem zuzuschreibenden Flurstück. Weitere Belastungen gibt es nicht.

    Bzgl. Rang zwischen GS und Nießbrauch ist nichts gesagt. Nießbrauch soll an rangbereiter Stelle eingetragen werden.

    Einmal editiert, zuletzt von schnotti (9. Juni 2020 um 16:21) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Da die Bestandteilszuschreibung gleichzeitig mit dem Nießbrauches beantragt wurde, müsste m.E. der Nießbrauch auf BV-Nr. 2 und 4 den gleichen Rang mit dem sich nach §1131 BGB erstreckenden Grundpfandrecht haben.
    Daraus könnte m.E. ein Besorgnis der Verwirrung gemäß §5 I Nr. 2 GBO folgen. Mal abgesehen davon ist es fraglich, ob die Parteien insoweit wirklich einen Gleichrang wünschen.

  • Hallo zusammen!

    Ich hänge mich hier mal dran. Ich soll eine Zuschreibung vornehmen, im Grundbuch des einen Grundstücks ist eine Uferunterhaltungslast betreffend den (in der Eintragung namentlich genannten) angrenzenden Bach oder Fluss eingetragen. Die Eintragung erfolgte vor über 100 Jahren.
    Zählt das jetzt als Reallast im Sinne des § 5 GBO? :gruebel:

  • Ich habe im Internet ein Merkblatt über eine Uferunterhaltungslast gefunden und der Eigentümer muss unter Anderem gestatten, dass sein Grundstück befahren oder begangen wird, das spricht eher gegen eine Reallast.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

    Einmal editiert, zuletzt von Atlantik (14. Juni 2020 um 16:20)

  • ... Die Eintragung erfolgte vor über 100 Jahren...

    Das ist ziemlich unbestimmt. Ist die Eintragung unter Geltung des BGB oder zu Vor-BGB-Zeiten erfolgt?

    Wenn die Eintragung nach dem 1.1.1900 erfolgt ist, kann es sich nicht um eine Dienstbarkeit handeln, weil eine Unterhaltungsverpflichtung bei der Dienstbarkeit nur Nebeninhalt und nicht Hauptinhalt sein kann. Die Sonderregelungen in den §§ 1020–1023 BGB legen nahe, dass positive Handlungspflichten nicht Hauptinhalt einer Grunddienstbarkeit sein können, sondern lediglich Nebenpflichten (Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1018 RN 46 mwN). Hinsichtlich des Maßes der Leistungspflichten dürfen diese daher nach ihrem wirtschaftlichen Gewicht nicht ihrem Charakter als Nebenleistungen widersprechen (Weber im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1018 BGB RN 80). Aus der Analogie zu § 1021 Abs. 1 S. 1, § 1020 S. 2 BGB ergibt sich daher, dass inhaltlich allein positive Pflichten mit akzessorischem Charakter zulässig sind (MüKo/Mohr, aaO). Wenn Rechtsinhalt aber lediglich die Unterhaltungslast, also eine Unterhaltungsverpflichtung ist, dann kann es sich nur um eine Reallast und nicht um eine Dienstbarkeit handeln.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn es doch eine Reallast ist, hat ja Prinz sehr schön ausgeführt, dann kommt es auf die weiteren Belastungen an.

    Sofern die Reallast das einzige Recht ist, was auf einem der beiden Grundstücke lastet, ist die Bestandsteilzuschreibung ohne weiteres möglich, da eine Reallast auch einen realen Grundstücksteil belasten kann. Eine gesetzliche Pfanderstreckung findet nach der h.M. nicht statt, wenn die Reallast nur auf dem Grundstück steht, welchem das andere zugeschrieben werden soll. Also Bestandteilszuschreibung eintragen und bei der Reallast vermerken, dass diese weiterhin nur an Flurstück x,y lastet.

    Sollten weitere Belastungen (Reallasten und Grundschulden) eingetragen sein, muss man prüfen.

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  • Der Umstand, dass die Reallast nur auf einem der beiden Grundstücke lastet, steht der Bestandteilszuschreibung entgegen. Bei der Reallast handelt es sich um ein Verwertungsrecht. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 GBO führt eine in Bestand oder Rang uneinheitliche Belastung der betroffenen Grundstücke mit Grundpfandrechten oder Reallasten zur Verwirrung, gleichgültig ob mit der Verbindung eine katastertechnische Flurstücksverschmelzung einhergeht oder nicht (Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2020, § 5 RN 31). Für die Bestandteilszuschreibung gilt nichts anderes (§ 6 Abs. 1 S. 1 GBO). Da bei der Reallast § 1131 BGB nicht greift (die Ausnahme nach §§ 1131 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB gilt nur für Grundpfandrechte), kommt es auch nicht darauf an, welches Grundstück welchem Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wird. Ist nur eines der als Bestandteil zuzuschreibenden Grundstücke mit der Reallast belastet, könnte der Reallastgläubiger die nach §§ 1107, 1147 BGB mögliche Zwangsversteigerung nicht in das gesamte Grundstück, sondern nur in den betreffenden Grundstücksteil betreiben. Dies würde aber dem Normzweck von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GBO und der Wertung von § 7 Abs. 1 GBO sowie § 15 ZVG zuwiderlaufen (so Weber zu Grundpfandrechten in der Abhandlung „Entwirrung der Verwirrung? – Vereinigung und Bestandteilszuschreibung“, MittBayNot 6/2014, 497/501
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/_mig…yNot_2014_6.pdf
    Zur Gesetzesbegründung siehe das hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…540#post1159540
    genannte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 7/2014, 49 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…4-light-pdf.pdf
    Die früher geltende Ausnahme für Reallasten ist mit Inkrafttreten des DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl. I 3719) entfallen. Kral führt dazu im BeckOK GBO, § 7 RN 40.1 aus, dass dies zu begrüßen sei, weil bei Reallasten die Gefahr von Verwicklungen bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück naheliegend ist.
    Also muss zunächst einmal eine Pfanderstreckung erfolgen.

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  • Ganz vielen lieben Dank für eure Antworten! :)
    Ja, das Recht wurde nach 1900 eingetragen, damit dürfte es sich um eine Reallast handeln. Danke, da war ich mir echt unsicher!
    Nachrangig eingetragen sind weitere Dienstbarkeiten und Gesamtgrundschulden auf allen zuzuschreibenden Flurstücken.

    Prinz: Kann die Pfanderstreckung so einfach erfolgen? Das berechtigte Grundstück besteht ja so in dieser Form nicht mehr. Also berechtigt war ein Gebäude, das umnummeriert und später abgerissen wurde und heute gibt es kein Flurstück, das genau diesen Maßen entspricht, weil es zu Zu- und Abschreibungen kam.

  • Also unter „berechtigt war ein Gebäude“ kann ich mir nichts vorstellen. Die Reallast ist ja offenbar nicht subjektiv-persönlich, sondern subjektiv-dinglich (§ 1105 Absatz 2 BGB) bestellt worden. Also muss es ein Grundstück im Rechtssinne geben, das daraus begünstigt ist. Herrschend kann neben einem Grundstück allerdings auch ein grundstücksgleiches Recht (Erbbaurecht, Wohnung- und Teileigentum, Wohnungs- und Teilerbbaurecht) sein (Sikora im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.04.2020, § 1105 RN 83 mwN). Was also bedeutet: „berechtigt war ein Gebäude“?

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  • Entschuldigung, das war wohl zu verkürzt. In alten Grundbüchern stand früher nicht die Flurstücksnummer, sondern entweder die Parzellennummer oder ein Gebäude (oder beides). Inzwischen wurden diese Parzellennummern und Gebäudenummern umnummeriert in Flurstücke. Aus Gebäude Nr. 9 wurde beispielsweise Flurstück 123. Bei alten Rechten steht aber oft als Berechtigter Gebäude Nr. 9, heutzutage würde man als Berechtigten "den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 123 mit 100 m², derzeit eingetragen im Grundbuch von XY Blatt Nr. 456 BV-Nr. 1" eintragen. Mit der Eintragung eines Rechts zugunsten Gebäude Nr. 9 dürfte der jeweilige Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Gebäude Nr. 9 stand und das später zu Flurstück 123 wurde, gemeint sein.

  • Entschuldigung, das war wohl zu verkürzt. In alten Grundbüchern stand früher nicht die Flurstücksnummer, sondern entweder die Parzellennummer oder ein Gebäude (oder beides). Inzwischen wurden diese Parzellennummern und Gebäudenummern umnummeriert in Flurstücke. Aus Gebäude Nr. 9 wurde beispielsweise Flurstück 123. Bei alten Rechten steht aber oft als Berechtigter Gebäude Nr. 9, heutzutage würde man als Berechtigten "den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 123 mit 100 m², derzeit eingetragen im Grundbuch von XY Blatt Nr. 456 BV-Nr. 1" eintragen. Mit der Eintragung eines Rechts zugunsten Gebäude Nr. 9 dürfte der jeweilige Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Gebäude Nr. 9 stand und das später zu Flurstück 123 wurde, gemeint sein.

    Bei der Gebäudenummer handelt es sich wohl um diejenige, für die in früher preußischen Gebieten aus steuerlichen Gründen ein Gebäudebuch geführt wurde. Die Nummer des Gebäudebuchs wurde eingetragen, wenn sie in Spalte 4 des Bestandsblattes des Liegenschaftskatasters vermerkt war (s. Keller in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 6 GBO RN 9). Aus dem Bestandsblatt des Liegenschaftskatasters müsste sich daher auch das seinerzeit berechtigte Grundstück ergeben. Ich meine allerdings, dass bei der Eintragung der Bestandteilszuschreibung der belasteten Grundstücke der Frage, ob und inwieweit das berechtigte Grundstück verändert wurde, (noch) nicht nachgegangen zu werden braucht, weil die Eintragung des Mithaftvermerks aufgrund des formellen Konsensprinzips erfolgt, also lediglich die Bewilligung des Eigentümer des belasteten Grundstücks erfordert; die materiell-rechtlich erforderliche Einigung ist nicht zu prüfen (s. entsprechend zum Grundpfandrecht (Volmer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2020, § 1132 BGB RN 39). Allerdings ist die Abklärung, wer aktuell der Berechtigte ist, spätestens zur Führung des Datenbankgrundbuchs erforderlich, denn bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs sollen die Angaben zum herrschenden Grundstück aktualisiert werden (§ 71a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GBV ..“ bei Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sollen zudem die Angaben zum herrschenden Grundstück und in Vermerken nach § 9 der Grundbuchordnung die Angaben zum belasteten Grundstück aktualisiert werden“).

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  • Natürlich prüfe ich die Einigung nicht, aber das formelle Konsensprinzip ist (soweit ich weiß) dann eingeschränkt, wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundbuch unrichtig wird. Ich trage ja auch kein Recht zugunsten eines Toten ein. Berechtigter einer subjektiv-dinglichen Reallast kann ja nur ein Grundstück (bzw. dessen jeweiliger Eigentümer) sein, nicht hingegen ein realer Teil eines Grundstücks. Aus den Grundbüchern weiß ich aber, dass es das begünstigte Gebäude mit diesem Messgehalt nicht mehr gibt. Daher meine Bedenken.

    Edit: Oh je, mit dem Datenbankgrundbuch wird das was... Wer soll denn wann die ganzen Berechtigten von diesen vielen Uralt-Rechten ermitteln????

  • Der zuständige Bearbeiter im GBA, wer sonst?:teufel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Natürlich prüfe ich die Einigung nicht, aber das formelle Konsensprinzip ist (soweit ich weiß) dann eingeschränkt, wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundbuch unrichtig wird. Ich trage ja auch kein Recht zugunsten eines Toten ein. Berechtigter einer subjektiv-dinglichen Reallast kann ja nur ein Grundstück (bzw. dessen jeweiliger Eigentümer) sein, nicht hingegen ein realer Teil eines Grundstücks. Aus den Grundbüchern weiß ich aber, dass es das begünstigte Gebäude mit diesem Messgehalt nicht mehr gibt. Daher meine Bedenken....

    Und, was schlägst Du stattdessen vor ? Den Beteiligten wirst Du wohl kaum im Wege der Zwischenverfügung aufgeben können, die Nachverpfändung vorzunehmen, aber zuvor die Flurstücksnummer des aktuell berechtigten Grundstücks festzustellen oder durch das Vermessungsamt feststellen zu lassen. Das dürfte vielmehr Deine Sache sein.

    Davon abgesehen sehe ich bei der Nachverpfändung zugunsten des dem Gebäude Nr. 9 entsprechenden, nunmehr mit der betreffenden Flurstücksnummer bezeichneten Grundstücks nicht, inwiefern dadurch eine materielle Grundbuchunrichtigkeit eintreten soll. Nach Zuschreibung erstreckt sich zwar die Berechtigung formal auf den jeweiligen Eigentümer des neuen Gesamtgrundstücks, die Ausübung der Berechtigung ist aber zugunsten des Teils des Gesamtgrundstücks beschränkt, der früher das herrschende Grundstück bildete (s. Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2020, § 9 GBO RN 56 i. V. mit RN 55). Dass das herrschende Grundstück nun aus einem materiell-berechtigten Grundstücksteil und einem nur formal-berechtigten Grundstücksteil besteht, spielt keine Rolle (so Wilsch in RN 56 unter Verweis auf die Ausführungen in RN 57 zum subjektiven Vorkaufsrecht). Mit anderen Worten: materiell berechtigt bleibt nur der bisher mit Gebäude Nr. 9 bezeichnete Grundstücksteil.

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  • Mir ist keine befriedrigende Lösung eingefallen. :nixweiss:

    Aber klar, du hast recht, ich lag völlig falsch, berechtigt sind jetzt ja sämtliche Grundstücke, die aus dem früher berechtigten Grundstück entstanden sind, und zwar jedes Grundstück insgesamt. Zum Vorteil gereichen gem. § 1109 Abs. 3 BGB wird die Reallast nur der Teilfläche, die früher das berechtigte Grundstück war. Danke!!!

    Muss ich die Reallast an aktuelle Verhältnisse anpassen (also aktuelle Grundstücksbezeichnung, Berechtigungsverhältnis etc.) oder reicht es, wenn ich in einem Rückseitenvermerk die Pfanderstreckung eintrage?

  • .....Berechtigungsverhältnis .........

    Das mit dem Berechtigungsverhältnis verstehe ich nicht. Gibt es mehrere Reallastberechtigte ? Ich würde klarstellen, dass aus Gebäude Nr. 9 Flurstück 123 wurde. Ansonsten liegt es bei Dir, ob Du aus Anlass der Nachverpfändung der Frage nach der aktuellen Grundstücksbezeichnung nachgehst oder ob Du in den Spalten 4 und 5 lediglich einträgst: „Das reallastberechtigte Grundstück hat am ………die Flurstücksnummer …………erhalten. Mitbelastet ist das Grundstück BV 2. Eingetragen am……..“

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