Zu Lasten des BV-Nr. 1 ist eine Zaununterhaltungslast eingetragen.
Zu Lasten des BV-Nr. 2 ist die selbe Zaununterhaltungslast eingetragen, aber nur auf einer Teilfläche der BV-Nr. 2.
Nun ist die Vereinigung von BV-Nr. 1 und 2 beantragt. Ist Verwirrung zu besorgen?
Hintergrund:
Die Zaununterhaltungslast wurde ursprünglich zu Lasten eines großen Grundstücks eingetragen, von dem unter anderem meine beiden Grundstücke abgeschrieben wurden. Der BV-Nr. 2 wurde dann eine Teilfläche zugeschrieben, die unbelastet ist. (Früher war § 5 GBO ja noch nicht so eindeutig formuliert wie heute).