Unterschiedliche Belastung bei der Bestandteilszuschreibung

  • hallo,

    ich habe folgende Frage:

    Meinem Hauptgrundstück werden mehrere Grundstücke zugeschrieben. Auf dem Hauptgrundstück lastet eine Grundschuld, auf einem der zugeschriebenen Grundstücke eine Dienstbarkeit. Ist das ein Grund zur Beanstandung? (verschiedenartige Belastung?)

    Vielen Dank im Voraus.

  • Alles klar. Hab dann noch einen ähnlich gelagerten Fall:

    Zwei Grundstücke werden einem anderen als Bestandteil zugeschrieben. (lfd Nr 2,3 -> 1)
    Auf lfd. Nr. 3 lastet eine Grunddienstbarkeit
    Auf lfd. Nr 2,3 eine Grundschuld
    Auf lfd. Nr. 1,2,3 eine Grundschuld, jedoch nur auf einem 1/2 Anteil.

    Wie wäre es hier? Hier hätte ich glaube ich auf jeden Fall beanstandet

  • Alles klar. Hab dann noch einen ähnlich gelagerten Fall:

    Zwei Grundstücke werden einem anderen als Bestandteil zugeschrieben. (lfd Nr 2,3 -> 1)
    Auf lfd. Nr. 3 lastet eine Grunddienstbarkeit
    Auf lfd. Nr 2,3 eine Grundschuld
    Auf lfd. Nr. 1,2,3 eine Grundschuld, jedoch nur auf einem 1/2 Anteil.

    Wie wäre es hier? Hier hätte ich glaube ich auf jeden Fall beanstandet

    Hier ist Verwirrung zu besorgen (§5 I S.2 Nr. 1 GBO), da die eine Grundschuld nur auf BV Nr. 2 und 3 lastet. Bei dieser gibt es auch keine Pfanderstreckung nach §1131 BGB, da sie nicht auf BV. Nr. 1 lastet.

  • Hallo zusammen,

    habe auch eine Frage zum Thema Bestandteilszuschreibung mit unterschiedlichen Belastungen. Wolle aber ein neues Thema starten ;)

    Also das Grundstück BV 2 soll dem Grundstück BV 1 zugeschrieben werden.
    Auf beiden Grundstücken lastet je eine Grunddienstbarkeit.
    Auf BV lastet außerdem noch eine Grundschuld. Die Grundschuld hat Rang nach der Grunddienstbarkeit auf BV 1.

    Nach der Bestandteilszuschreibung würde sich die Grundschuld ja auf das gesamte Grundstück erstrecken. Hat sie dann auch Rang nach der Grunddienstbarkeit auf BV 2?

  • Oh super, den hab ich irgendwie nicht gesehen xP
    Dankeschön :)

    Dann noch eine (hoffentlich letzte) Frage:
    (Das ist meine erste Bestandteilszuschreibung mit Belastungen.. )

    Tragt ihr dann v.A.w. Rangvermerke ein?
    Bei uns gibt's da nämlich grade Diskussionen xD

  • Die Hafterstreckung tritt kraft Gesetzes ein, daher erfolgt keine Eintragung (Schöner/Stöber, Rn 660). Daher würde ich auch keinen Rangvermerk eintragen.

  • Ich habe hier folgenden Fall

    Blatt 1 BVNR. 1 belastet mit RÜckAV seit 2012
    Blatt 2 BVNR. 1 belastet mit Wohnungsrecht seit 2000

    Ich soll nunmehr das Grundstück aus Blatt 1 dem Grundstück in Blatt 2 als Bestandteil zuschreiben. Ist dies rechtliche möglich. Für mich wäre hier Verwirrung zu besorgen aufgrund der unterschiedlichen Belastung. Bei Verschmelzung wurde in Wohnungsrecht an einer Teilfläche lasten. Das soll dann nur anhand von karten geklärt werden und nicht verwirrend sein?.

  • Ein nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GBO der Zuschreibung entgegenstehender Tatbestand liegt nicht vor. Bei Vormerkungen und Dienstbarkeiten besteht grundsätzlich keine Verwirrungsgefahr, siehe BeckOK GBO/Kral GBO § 5 Rn. 35-41.

    Es ist eine Bestandteilszuschreibung beantragt, die Flurstücke bleiben also eigenständige Flurstücke. Eine mögliche Verschmelzung würde mich daher nicht kümmern, weil sie aktuell nicht ansteht.

  • Es ist Montag
    Ich habe folgende Grundstücke und Belastungen im GB:
    BVNR 1 : GS III/1
    BVNR.2 bpD für B
    BVNr. 3 bpD für A, danach bpD für B und GS III/1
    BVNr.4 : betshend aus 2 Flurstücken nur auf 1 Flurstück bpD für B

    Nunmehr soll für BVNR. 1-4 ein Nießbrauch bestellt werden. Gleichzeitig sollen die Grundstücke BVnR. 1 BVNR. 2 und das Flurstück von BvnR. 12 dem BVNr. 3 als Bestandteil zugeschrieben werden.

    Gibt es hier Probleme mit der Verwirrung bzgl. Abteilung II bzw. allgemein zwischen Abt. II, III?

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