Rechtsnachfolger GmbH & Co. KG

  • Hallo zusammen,

    vorliegender Fall: die X-GmbH ist phG der X-GmbH & Co. KG. Über das Vermögen der X-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzantrag der X-GmbH & Co. KG wurde mangels Masse abgewiesen. Danach hat sich nun aus Gewerbesteuer ein Guthaben in Höhe von rd. 20.000,00 € zugunsten der X-GmbH & Co. KG ergeben. Diese wurde allerdings mittlerweile gemäß § 131 Absatz 2 Satz 1 HGB aufgelöst, aber noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht.

    Kann der Insolvenzverwalter der X-GmbH das Guthaben zur Masse ziehen?

    Vielen Dank!

  • ME ist das keine Masse, sondern Vermögen der KG.

    Da es wahrscheinlich keine gesonderte Regelung im Gesellschaftervertrag gibt, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH zum Ausscheiden dieser aus der GmbH & Co. KG, so dass der IV auch nicht befugt ist, für die KG den Betrag zu vereinnahmen.

    Möglich, dass dieses Vermögen dem Kommanditisten anwächst, jedenfalls dann, wenn es nur einen gibt, BGH vom 15.03.2004, II ZR 247/01.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • sorry, aber der Sachverhalt ist unklar !
    Sollte über das Verfahren der phg-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein, und das Antragsverfahren bzgl. der KG noch gelaufen sein, und handelt es sich um eine 2-gleidrige GmbH, dann hätte die Abweisung mangels Masse bzgl. der KG nicht erfolgen dürfen, sofern nicht eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag existiert.
    Grund: der Antrag wäre wg. Auflösung der KG unzulssäsig geworden sein. (leider haben einige Insolvenzgerichte kein quite normal HGB auf dem Schirm).
    Aslo bitte noch mal den Sachverhalt exakt einstellen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das mag zwar so sein, ist aber, aufgrund Zeitablaufs, irrelevant.

    IdR wird der Antrag für die KG doch auch zuerst gestellt, die GmbH erfolgt dann im Nachklapp.

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  • Das mag zwar so sein, ist aber, aufgrund Zeitablaufs, irrelevant.

    IdR wird der Antrag für die KG doch auch zuerst gestellt, die GmbH erfolgt dann im Nachklapp.

    Das ist eben nicht irrelevant, da "Zeitaublauf" imho kein Gesellschaftsrecht toppen kann;Zeitablauf als gesellschaftsrechlicher Maßstab ist mir neu

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  • Das ist keine gesellschaftrechtliche Frage. Wenn der Insolvenzantrag bzgl. der KG erst einmal mM vom Tisch ist, dann wird man da nichts mehr machen können. Und eine Verpflichtung zur erneuten Eigenantragstellung (wer wäre das überhaupt) besteht nicht.

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  • Das ist keine gesellschaftrechtliche Frage. Wenn der Insolvenzantrag bzgl. der KG erst einmal mM vom Tisch ist, dann wird man da nichts mehr machen können. Und eine Verpflichtung zur erneuten Eigenantragstellung (wer wäre das überhaupt) besteht nicht.

    Nun bleibe ich dabei, dass der SV genau eingestellt werden sollte. Zeitablauf hin oder her.
    Der Themenstarter scheint sich jedoch nicht mehr so sehr dafür zu interessieren, wie sich aus #3 (und offenbar keinerlei Schlussfolgerung) sowie weiterer Nichtregung erweist.
    Bezüglich der gesellschaftsrechtlichen Implikationen und den insolvenzrechtlichen Konsequenzen mag ich ohne näheren Sachverhalt nicht weiter ausführen (könnte ich nach Fallvarianten;kostet mich aber zuviel Zeit). Hier mag das betr Insolvenzgericht sich Gedanken drüber machen.

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  • Und eine Verpflichtung zur erneuten Eigenantragstellung besteht nicht

    Anders der Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 26 Rdnr. 54. Treten nach der Abweisung mangels Masse werthaltige Vermögensgegenstände auf, kann die Antragspflicht (unter bestimmten Umständen) wieder aufleben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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