Guten Morgen,
der TV lässt ein Grundstück an eine Miterbin zur Erfüllung eines Vermächtnisses auf.
Tv-Zeugnis liegt vor. Alle Erben sind bei der Beurkundung anwesend. Erbschein liegt auch vor.
Kann (und muss) ich wegen der Prüfung der Entgeltlichkeit hier das Testament anfordern, damit ich weiß, ob der TV sich im Rahmen seiner Verfügungsmacht bewegt? Aus dem Erbschein ergibt sich das Vermächtnis ja nicht.
Vielen Dank.
TV und Vermächtnis
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Kann (und muss) ich wegen der Prüfung der Entgeltlichkeit hier das Testament anfordern, damit ich weiß, ob der TV sich im Rahmen seiner Verfügungsmacht bewegt?
BayObLG, Beschluß vom 18.01.1989; BReg. 2 Z 4/89
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und BeckOk GBO/Zeiser GBO § 52 Rn. 90
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Die Entscheidung des BayObLG hatte ich schon gefunden. In dem dortigen Fall lag ja offensichtlich ein Testament vor, aus dem sich das Vermächtnis ergab. Da das in meinem Fall nicht so ist, also Testament anfordern?
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... also Testament anfordern?
Sowieso
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ohne Testament ist ja gar nicht sicher, ob dies eine Vermächtniserfüllung ist (siehe auch OLG München, 17.06.2016, 34 Wx 3/16) und der TV entgeltlich handelte
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Wenn alle nach Maßgabe des § 35 GBO ausgewiesene Erben mitwirken, ist das aber im Ergebnis gleichgültig.
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Tatsächlich. Waren laut Sachverhalt ja alle Erben anwesend.
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Da alle Erben da waren und demnach auch einverstanden, stellt sich die Frage der Entgeltlichkeit oder Vermächtniserfüllung nicht.
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Müssten nicht auch alle Vermächtnisnehmer zustimmen? (BGH, Beschluss vom 24.09.1971, V ZB 6/71) Man müsste sich das Testament meines Erachtens vorlegen lassen, um entweder zu prüfen, ob es tatsächlich die Erfüllung eines Vermächtnisses ist und somit kein unentgeltliches Geschäft oder um mögliche Vermächtnisnehmer herauszufinden, die dann wiederum der Verfügung zustimmen müssten. Bei Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer ist dann keine Prüfung der Entgeltlichkeit erforderlich. Somit muss das Testament so oder so vorgelegt werden.
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Grundbuchfee, ich schließe mich dir an, ein Blick in die letztwillige Vfg. ist angebracht.
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So ist es, ohne Testament kann die Entgeltlichkeit nicht geprüft werden, da unter Umständen nicht nur die Erben zustimmen müssen.
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Zur Kritik am Zustimmungserfordernis des Vermächtnisnehmers -> BeckOK/Zeiser GBO § 52 Rn. 91
Wenn das Testament die Vermächtnisanordnung enthält, hätte sich andererseits das Thema "Entgeltlichkeit" erledigt.
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