Löschung Sicherungshypotheken ohne Rückschlagsperre

  • Im Jahre 1997 und 1999 wurde jeweils eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Schuldnerin eingetragen. Im Jahre 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzvermerk wurde am 01.12.2003 eingetragen und bereits am 04.02.2004 auf Ersuchen des Gerichts wieder gelöscht. Durch Beschluss vom 30.03.2010 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt.
    Ihr Anwalt hat ihr geraten, einen formlosen Löschungsantrag zu stellen unter Beifügung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung, da es sich ja wohl um Insolvenzgläubiger gehandelt haben dürfte. Somit seien deren Forderungen unter die Restschuldbefreiung gefallen und die Eintragung sei nicht mehr richtig. Ein Gläubiger ist das Land, die Forderung betrifft Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
    Was bräuchte man zur Löschung tatsächlich? Sind das jetzt Eigentümerrechte?

  • Im Jahre 1997 und 1999 wurde jeweils eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Schuldnerin eingetragen. Im Jahre 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzvermerk wurde am 01.12.2003 eingetragen und bereits am 04.02.2004 auf Ersuchen des Gerichts wieder gelöscht. Durch Beschluss vom 30.03.2010 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt.
    Ihr Anwalt hat ihr geraten, einen formlosen Löschungsantrag zu stellen unter Beifügung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung, da es sich ja wohl um Insolvenzgläubiger gehandelt haben dürfte. Somit seien deren Forderungen unter die Restschuldbefreiung gefallen und die Eintragung sei nicht mehr richtig. Ein Gläubiger ist das Land, die Forderung betrifft Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
    Was bräuchte man zur Löschung tatsächlich? Sind das jetzt Eigentümerrechte?

    Sorry, das ist Quatsch, siehe § 47 InsO. Die Hypotheken bestehen weiter und können nur mit LöBeWi gelöscht werden.

    Und wenn die Schuldnerin die haben will, wird sie wohl zahlen müssen.

    Es ist ein immer noch hartnäckig verbreiteterer Irrglaube, man könne sich in der Insolvenz auch von dinglichen Rechten befreien.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • §301 II InsO.

    Die Hypothek wird von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Daher ist eine Löschungsbewilligung des Gläubigers erforderlich. Oder die Vorlage einer Löschungsfähigen Quittung und Bewilligung des Eigentümers.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!