Aufgebot verstorbener Grundpfandrechtsgläubiger

  • Liebe Kollegen, ich habe hier eine Aufgebotssache bei derich Hilfe brauche:
    Die Eigentümerinnen eines Grundstücks haben ein Aufgebot u.anschl. Ausschließung bzgl. eingetragener Grundpfandrechtsgläubiger beantragt.
    Eingetragen wurden 1934:
    2.500 RM „Für die Geschwister… alsGesamtgläubiger zweitausendfünfhundert Reichsmark Darlehn, verzinslich ..brieflos“
    Der Erbfall der Gläubiger ist nachgewiesen, Erben sind denAntragstellern aber nicht bekannt, beim zuständigen Nachlassgerichtgibt es keineVorgänge. Die Antragsteller trugen vor, dass die Berechtigten scheinbarkinderlos verstorben seien (Versicherung an Eides statt).
    Nun meine Frage:
    Kann hier das Aufgebot bestellt werden oder sollte vielleicht erst eineNachlasspflegschaft eingerichtet werden (Sicherungsbedürfnis)?

  • Die Nachlasspflegschaft ist nicht vorgehend. Der Ast. kann sich aussuchen, welchen weg er geht. Er will das Recht löschen lassen, dann kann er auch selbstverständlich ein Aufgebot beantragen.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Wie streng seit ihr bei der Prüfung, ob der Antragsteller tatsächlich 'ausreichend' ermittelt hat, bevor er angibt, dass ihm der Gläubiger unbekannt ist? Hier habe ich 3 Gläubiger einer Sicherungshypothek. Zu 1 wird gesagt, man würde ihn nicht kennen, zu 2 kenne man die Erben, könne aber keinen Erbschein finden und 3 sei verstorben und Erben unbekannt.

    Kann ich aufgeben, mal beim Nachlassgericht nach dem Erbschein zu 2 zu fragen und bei 1 und 3 bei den (bekannten) Geburtsstandesämtern nach Todestag und Ort zu fragen und dann beim NLG weiterzuforschen?

  • Hi Amaryllis,

    beim Prüfungsmaßstab versuche ich immer ein Mittelmaß zu finden, das dem Ermittlungsanspruch noch gerecht wird aber keine übertriebene Förmelei ist. Er muss nicht "alles in seiner Macht stehende" versucht haben, um die Gläubiger zu finden, aber das Aufgebot sollte auch nicht die erste Anschrift sein, "um den Gläubiger loszuwerden". Ich halte ich mich immer daran, wie ich mich in der Situation des Antragstellers fühlen würde. Würde ich eine Adressermittlung oder eine Nachfrage bei Standesämtern noch als angemessen betrachten, dann verlange ich das auch.

    Zu 1. Wenn ihm der Gläubiger sogar namentlich unbekannt ist, könnte man vielleicht noch verlangen, dass er beim GBA Auskunft über die damaligen Eintragungsunterlagen bekommt, so käme man evtl an den Gläubiger.
    Zu 2. Da würde ich definitiv verlangen, dass er mehr darum kümmert, an den Nachweis zu kommen als "joa, ich finde halt keinen Erbschein..."
    Zu 3. Definitiv auch Nachfrage bei dem zuständigen Geburts- oder Sterbestandesamt und beim Nachlassgericht.

    Übertrieben wäre hier beispielsweise, eine evtl bestehende Ausschlagungskette oder Erbscheinskette über 3 oder mehr Ordnungen zu verlangen, oder den Antragsteller wegen irgendwelcher Kirchenbücher, Weltkriegs- oder Vermisstenarchive quer durch die Republik zu schicken.

    LG Philipp

  • Danke! Die Bewilligung liegt schon vor, darin sind eben vollständige Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte enthalten. Deshalb würde ich persönlich weiter ermitteln, aber ich hab auch eine Affinität zu Ahnenforschung und kann deshalb schwer abschätzen, was man einem Normalbürger zumuten kann ;)

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