Schuldnerkartei

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe mal eine Frage.

    Ich habe gegen einen Schuldner einen Titel erwirkt. Um weitere Kosten zu sparen, habe ich im Januar 201 vor dem ZV-Auftrag erst eine Anfrage beim zuständigen Amtsgericht gestellt, mit der Bitte um Auskunft, ob der Schuldner in der Schuldnerkartei geführt wird. Das Amtsgericht hat dies verneint. Daraufhin habe ich den ZV-Auftrag rausgeschickt.

    Nun teilte mir der zuständige Gerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner bereits im September 2017 die EV abgegeben hat. Es sind nun Kosten in Höhe von fast € 65,00 entstanden, die ich eigentlich durch die Anfrage beim Amtsgericht vermeiden wollte.

    Meine Frage nun: Wie aktuell sind die Angaben des Amtsgerichts bzw. die Angaben in der Schuldnerkartei? Gibt es die Möglichkeit aufgrund der falschen Angabe des Gerichtes die Gerichtsvollzieherkosten nicht zu bezahlen? Die Angaben in meiner Anfrage stimmen mit den Angaben in der EV überein (Name, Anschrift, Geburtsdatum)

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Bei uns sind die Eintragungen tagfertig. Es könnte aber sein, dass der Sch die Forderung bezahlt hat und die Eintragung deswegen gelöscht wurde - was dem GVZ nicht bekannt sein muß

  • Wie gehe ich jetzt am besten vor um rauszufinden, ob der Schuldner die Forderung bezahlt hat? Gibt mir das Amtsgericht diese Auskunft?

  • Hier in Hessen geben die Amtsgerichte selbst gar keine Auskunft mehr, weil ein zentrales Schuldnerregister (bei dem AG Hünfeld) geführt wird. Die Amtsgerichte haben nur noch über die Restbestände der Eintragungen bei ihnen (die sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt haben) Auskunft erteilt. Vielleicht gilt das auch in Deinem Bundesland und erklärt so die (scheinbar?) falsche Auskunft des Amtsgerichts.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Zitat

    habe ich im Januar 201 vor dem ZV-Auftrag erst eine Anfrage beim zuständigen Amtsgericht gestellt, mit der Bitte um Auskunft, ob der Schuldner in der Schuldnerkartei geführt wird.

    Ich dachte das geht überhaupt nicht mehr :eek:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Die Möglichkeit einer vorherigen Prüfung über die Gerichte existiert nicht mehr.

    Empfehlung: man wende sich an private Dienstleister des Auskunfteigewerbes, da kostet so eine Auskunft meist weniger als 10,00 EUR und man bekommt sie online.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Erstaunlicherweise habe ich von dem Amtsgericht bis heute keinen Hinweis dahingehend bekommen, dass sie keine Auskünfte mehr erteilen (können), sondern ich habe immer eine Negativbescheinigung für den jeweiligen Schuldner erhalten.


  • Erstaunlicherweise habe ich von dem Amtsgericht bis heute keinen Hinweis dahingehend bekommen, dass sie keine Auskünfte mehr erteilen (können), sondern ich habe immer eine Negativbescheinigung für den jeweiligen Schuldner erhalten.

    Doch, das örtliche Amtsgericht erteilt doch die Auskunft dass in der örtlichen "Schuldnerkartei" keine eV eingetragen ist. In dieser könnten tatsächlich theortisch noch eV (also altes Recht) eingetragen sein.

    Das nach "neuem" Recht (also seit 2013) Vermögensauskünfte nicht mehr beim örtlichen Amtsgericht gespeichert werden, sollte nach 5 Jahren eingentlich bekannt sein :nixweiss:

  • Nix altes Recht eingetragen; diese Einträge wären schon Anfang 2016 aus der EDV geflogen.

    Das AG kann diesbezügliche Anfrage nicht mehr beantworten, da sie schlichtweg im Gesetz nicht mehr vorgesehen sind.

    Es gibt nur noch den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Antrag auf Erteilung einer Abschrift des VV. Das VV ist seit 26.11.16 zwingend an den Gl.
    zu übersenden. Ein Verzicht ist unbeachtlich. Die Kosten sind im vollen Umfang zu tragen.

    Ich denke, das das AG den Antrag an den Kollegen weitergereicht hat und dieser dann das VV entsprechend (§ 802 d ZPO) erteilt hat.

    Die Kosten sind somit -soweit ich das nachvollziehen kann- angefallen.

    Soll heißen: Seit 1.1.13 gibt es nichts mehr für umsonst. Finde ich auch völlig in Ordnung. Der Staat muss leistungsfähig bleiben und seine Aufgaben aufrechterhalten.


  • Man kann sich auch von offizieller Seite Auskunft über die Eintragungen verschaffen:

    https://www.vollstreckungsportal.de/

  • Nix altes Recht eingetragen; diese Einträge wären schon Anfang 2016 aus der EDV geflogen.

    Das AG kann diesbezügliche Anfrage nicht mehr beantworten, da sie schlichtweg im Gesetz nicht mehr vorgesehen sind.

    Es gibt nur noch den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Antrag auf Erteilung einer Abschrift des VV. Das VV ist seit 26.11.16 zwingend an den Gl.
    zu übersenden. Ein Verzicht ist unbeachtlich. Die Kosten sind im vollen Umfang zu tragen.

    Ich denke, das das AG den Antrag an den Kollegen weitergereicht hat und dieser dann das VV entsprechend (§ 802 d ZPO) erteilt hat.

    Die Kosten sind somit -soweit ich das nachvollziehen kann- angefallen.


    Falls es so gelaufen sein sollte, wäre aber etwas gründlich schiefgegangen.

    Das beginnt bereits damit, dass die einfache Anfrage auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis mutmaßlich nicht auf dem zwingend für die Beauftragung eines GVZ zu verwendenden Formular erfolgte.

    Und eine einfache Anfrage sollte nicht dazu führen, dass demjenigen automatisch ein Verzeichnis über die Vermögensauskunft zugesandt wird.

  • Das hat der Kollege -wie auch immer der Fall nun war- (zunächst) zu prüfen und nicht Du als funktionell unzuständiger Rpfl. - sorry aber das musste jetzt raus.

    Im Wege der Auslegung (BGB) kann man m.E. zu einem derartigen Ergebnis gelangen. Ich habe -vor dem Formularzwang- auch gelegentlich derartige Schreiben auf dem Tisch gehabt (..." Zuständigkeitshalber an den GV im Hause..."). und auch ein VV erteilt. Daran hat sich damals niemand gestört.

    Ob das eine unrichtige Sachbehandlung darstellt, möge dahingestellt sein. § 7 GvkostG (mit den daraus erwachsenden Folgen) tritt lediglich bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern ein. (ständige Rspr. der Obergerichte) Man könnte -vorliegend- jedoch auch zu den Ergebnis gelangen, das der Antrag entsprechend als unzulässig
    zurückgewiesen werden könnte. Ergebnis: 604 / 716.

    Spätestens seit 1.1.13 gibt es für alles was mit der EV (VA) zusammenhängt, nichts mehr kostenlos.
    Im Übrigen fließen die Gebühren in die Staatskasse (§ 1 GvkostG) und damit werden wohl auch Gehälter bezahlt...

  • Das hat der Kollege -wie auch immer der Fall nun war- (zunächst) zu prüfen und nicht Du als funktionell unzuständiger Rpfl. - sorry aber das musste jetzt raus....


    Ich habe nicht behauptet, dass eine Prüfung durch den Rechtspfleger erfolgen soll.

    Solche Anfragen (adressiert an das Vollstreckungsgericht) werden regelmäßig durch die Serviceeinheit in eigener Zuständigkeit beantwortet.

    Warum man Schreiben, die ausdrücklich eine Auskunft des VG erbitten, ohne vorher eingeholtes Einverständnis des Gläubigers an den GVZ weiterleitet, erschließt sich mir nicht.

  • Er nun wieder, reitet auf dem SV rum.:D Wo es doch gerade anfing, so schön spannend zu werden...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!