Heiratsurkunden der Erben

  • Hallo zusammen,

    habe in der SuFu nichts dazu gefunden und mache mal einen neuen Thread auf.

    Ich würde gerne wissen, wie ihr das handhabt bei Erben, die geheiratet haben und deren Nachname sich geändert hat.

    Lasst ihr euch von den Erben zusätzlich eine Heiratsurkunde vorlegen oder reicht euch die Geburtsurkunde aus, in der ja Vorname, Geburtsdatum und der Geburtsname angegeben sind.


    LG

  • Ich lasse mir in der Regel keine Heiratsurkunden vorlegen.
    Für mich muss aber ersichtlich sein, dass die Person mit Geburtsnamen so heiß, wie auf der Abstammungsurkunde ersichtlich.

  • Ich habe auch eine klare Meinung:
    Genauso wie ihr!

    Bin trotzdem noch an weitere Meinungen interessiert.
    Ich habe von Kollegen gehört, die sie in jedem Fall anfordern, das hatte mich zu dieser Frage geführt, weil ich die Anforderung für überflüssig halte.

  • Die Verwandtschaft zum Erblasser wird durch Geburtsurkunde nachgewiesen, darin finden sich Geburtsname, Vorname, Datum und Ort der Geburt "Lieschen Müller, * 5.5.1955 in Neustadt".

    Wenn jetzt eine Frau kommt, mit einem Pesonalausweis, in dem steht "Lieschen Mayer geb. Müller, * 5.5.1955 in Neustadt" gibt es doch keinen vernünftigen Zweifel, dass das die selbe Person ist.

    Der Perso, in dem aus gutem Grund sowohl Ehename als auch Geburtsname drinstehen, ist doch auch eine öffentliche Urkunde und sollte als Beweis dafür ausreichen, dass das Kind aus der Geburtsurkunde jetzt einen anderen Nachnamen hat.

  • Eine Heiratsurkunde habe ich als Nachlassgericht früher in solchen Fällen nie verlangt. Da ich aber häufiger Fälle hatte, wo die im Erbscheinsantrag von einem Miterben angegebenen Personalien des/der weiteren Erben nicht stimmten, hab ich gelegentlich die Vorlage einer Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses verlangt.

  • Kopien von Personalausweisen zu verlangen halte ich aus anderen Gründen für problematisch.

    Die Familiennamen sind doch von der eV umfasst.

  • Die Prüfung der Identität ist doch aber wieder eine andere Sache.

    Sonst bräuchte man sich bei der Beurkundung auch vom Erschienenen keinen Ausweis vorlegen lassen. (wenn dieser mit der eV auch seine persönlichen Angaben versichert)

  • Es ging nur um das Verlangen einer Kopie eines Personalausweises, vgl. hier

    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/nicht-bemerkt-…ieren-verboten/,

    nicht um das Prüfen einer Idendität.

    Zeigen lassen geht, kopieren bzw. das Verlangen nach einer Kopie könnte problematisch sein.

  • M.E. ist das Kopieren des Personalausweises, wenn man es denn ausnahmsweise aus irgendwelchen Gründen für erforderlich hält, nicht problematisch. § 20 II PAuswG lässt dies sogar ausdrücklich zu, wenn der Inhaber zustimmt, was er im eigenen Interesse tun wird, um den Erbschein zu erlangen. Die Überschrift in dem in #10 verlinkten Artikel ist etwas irreführend und reißerisch. Überhaupt kursieren im Bereich Datenschutz reichlich Mythen, und es gibt viel Über-das-Ziel-hinausschießen.

  • #8: Manly's Einwand habe ich erwartet. Wenn nahe Angehörige einen Erbscheinsantrag für die Erbengemeinschaft stellen, sind die Personalien in der Regel korrekt. Aber wenn man eine große Erbengemeinschaft hat, die sich nicht so genau kennt, dann sind nach meiner Erfahrung ein paar Namen im Erbscheinsantrag falsch angegeben. Es macht Mühe, einen erteilten Erbschein deswegen zu berichtigen und ne Ausweiskopie wurde stets

    anstandslos

    geliefert. Selbst bei von Nachlasspflegern ermittelten Erben war öfter die Schreibweise im Ausweis anders als ursprünglich vom NP mitgeteilt. Daher es kommt drauf an, die Regel ist es nicht, einen Ausweiskopie zu verlangen.

  • Ist es aber nicht so, dass mit Zustimmung des Inhabers des Personalausweises bzw. Reisepasses eine Kopie desselben gefertigt werden darf. Aber nur der Inhaber des Personalausweises oder Passes die Kopie einem Dritten zur Verfügung stellen darf. § 20 II 2 PAuswG sagt durch eindeutig, dass andere Personen als der Ausweisinhaber die Kopie nicht an Dritte weitergeben dürfen).

    Wenn nun z.B. der Nachlasspfleger die Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses mit Zustimmung des Ausweisinhabers fertigt, darf dieser (gemeint ist der Nachlasspfleger) die Kopie -zumindest nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut- dem Notar bzw. dem Nachlassgericht gar nicht zur Verfügung stellen.

    Fertigt der Notar die Kopie mit Zustimmung des Ausweisinhabers, dann darf dieser (gemeint ist der Notar) die Kopie ebenfalls nicht dem Nachlassgericht zuleiten.

    Allenfalls das Nachlassgericht dürfte beim Erben eine Kopie seines Personalausweises bzw. Reisepasses erbitten. Wenn der Erbe dem Nachlassgericht dann die Kopie schickt, ist dies sicher zulässig.

    Aber hier bekommt der nichtantragstellende Miterbe ja den Erbscheinsantrag zum rechtlichen Gehör. Und eine falsche Schreibweise seines Familiennamens müsste der Erbe ja erkennen und dem Nachlassgericht mitteilen. Muss ich da als Nachlassgericht wirklich mit dem Anschreiben auf rechtliches Gehör noch eine Kopie des Personalausweises erbitten?

    Wie gesagt: § 20 II 2 PAuswG sieht die dargestellten Sondersituationen gerade nicht vor. Nachlasspfleger bzw. Notar dürften somit die Kopie des Personalausweises gerade nicht weiterreichen, auch nicht zu Gerichtsakten.

    Oder liege ich da vollkommen falsch?

  • #8: Manly's Einwand habe ich erwartet. Wenn nahe Angehörige einen Erbscheinsantrag für die Erbengemeinschaft stellen, sind die Personalien in der Regel korrekt. Aber wenn man eine große Erbengemeinschaft hat, die sich nicht so genau kennt, dann sind nach meiner Erfahrung ein paar Namen im Erbscheinsantrag falsch angegeben. Es macht Mühe, einen erteilten Erbschein deswegen zu berichtigen und ne Ausweiskopie wurde stets

    anstandslos


    geliefert. Selbst bei von Nachlasspflegern ermittelten Erben war öfter die Schreibweise im Ausweis anders als ursprünglich vom NP mitgeteilt. Daher es kommt drauf an, die Regel ist es nicht, einen Ausweiskopie zu verlangen.

    Deshalb finde ich es auch gut, den Beteiligten ein Kopie des ESA zu übersenden zusammen mit einem netten Anschreiben und dem Hinweis auf Beteiligung etc. . Dort kann jeder noch Mal alles prüfen. Oder aber ich habe eine Vollmacht der Beteiligten, in welcher der eigene Name (hoffentlich) richtig geschrieben wurde

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ...


    Nachlasspfleger bzw. Notar dürften somit die Kopie des Personalausweises gerade nicht weiterreichen, auch nicht zu Gerichtsakten.

    Oder liege ich da vollkommen falsch?

    Nun muss man aber auch mal die Kirche im Dorf lassen! Sinn und Zweck der Vorschrift ist es doch, dass die Ausweiskopie nicht in falsche Hände gerät, also in die Hände von Leuten, die irgendwelchen Missbrauch damit treiben. Darüber ist das Nachlassgericht ja wohl erhaben.
    Und: Wenn die Kopie nun einmal zu den Gerichtsakten gereicht wurde, ist sie da! Ein Verwertungsverbot gibt es nicht.

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