Hallo,
stehe grade etwas auf dem Schlauch:
In einer Stufenklage wird der Beklagte zur Auskunft verurteilt. Dagegen legt der Beklagte Berufung ein, die er verliert. Daraufhin geht der Kläger in die zweite Stufe über. Der Beklagte wird zur Versichung an Eides statt der erteilten Auskunft verurteilt. Auch dagegen wird Berufung eingelegt.
M.E. sind die zwei Berufungsverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten, sodass m.E. für jedes Berufungsverfahren gesondert Verfahrens- und Termisgebühr abgerechnet werden können. § 44 GKG dürfte nicht bezüglich der Berufungsverfahren gelten, oder?
Danke!
Gruß
DD