Abgaben auf Vereinnahmung von Rückkaufswert

  • Wenn der IV eine Lebensversicherung/Rentenversicherung des Schuldners (IK-Verfahren) kündigt, werden die anfallenden Abgaben (Steuern und Sozialabgaben) gezahlt von der Masse oder dem Schuldner ?

    Die Auszahlung des Rückkaufswertes erfolgt brutto.
    Gibt’s hierbei einen Unterschied, ob man im eröffneten oder in der WP-Phase ist?

  • In der WVP dürfte es am Kündigungsrecht fehlen.

    Wenn Du den Rückkaufwert zur Masse ziehst, warum sollte dann der Schuldner die Steuern dafür zahlen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In der WVP dürfte es am Kündigungsrecht fehlen.

    Wenn Du den Rückkaufwert zur Masse ziehst, warum sollte dann der Schuldner die Steuern dafür zahlen?

    In der WP-Phase natürlich nur dann, wenn NTV vorhanden ist.
    Logisch gesehen muss es die Insolvenzmasse zahlen. Es ist eine vom IV begründete Masseverbindlichkeit, wenn dieser eine Versicherung kündigt und Abgaben anfallen. Das ist richtig.

    Doch gibt es praktische Schwierigkeiten finde ich. Die Höhe der Abgaben kann erst nach der Einkommensteuerfestzung des Schuldners bestimmt werden, oder? Das würde z.B. heißen: Wenn der IV im Januar 2017 die Versicherung verwertet und das Verfahren ausliquidiert ist, darf er dennoch nicht schlussrechnen, sondern muss darauf warten, dass nächstes Jahr die EInkommensteuererklärung für 2017 festgesetzt wird. Wie sonst kann er die Höhe der zu begleichenden Masseverbindlichkeiten kennen.

    Der IV wird ja um die Verpflichtung nicht dadurch rumkommen können, dass er sagt: Verfahren bereits aufgehoben, daher Festsetzung gegen die Masse nicht möglich. Finanzamt soll sich an an Schuldner wenden.

  • Doch gibt es praktische Schwierigkeiten finde ich. Die Höhe der Abgaben kann erst nach der Einkommensteuerfestzung des Schuldners bestimmt werden, oder? Das würde z.B. heißen: Wenn der IV im Januar 2017 die Versicherung verwertet und das Verfahren ausliquidiert ist, darf er dennoch nicht schlussrechnen, sondern muss darauf warten, dass nächstes Jahr die EInkommensteuererklärung für 2017 festgesetzt wird. Wie sonst kann er die Höhe der zu begleichenden Masseverbindlichkeiten kennen.

    Für die Kosten der WVP bildest Du doch eine Rückstellung. Genauso kannst Du für die Steuer eine Rückstellung bilden.

    Prüfe doch mal, ob das nicht pauschal versteuert wird, so mit ca. 25% +/-.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Doch gibt es praktische Schwierigkeiten finde ich. Die Höhe der Abgaben kann erst nach der Einkommensteuerfestzung des Schuldners bestimmt werden, oder? Das würde z.B. heißen: Wenn der IV im Januar 2017 die Versicherung verwertet und das Verfahren ausliquidiert ist, darf er dennoch nicht schlussrechnen, sondern muss darauf warten, dass nächstes Jahr die EInkommensteuererklärung für 2017 festgesetzt wird. Wie sonst kann er die Höhe der zu begleichenden Masseverbindlichkeiten kennen.

    Für die Kosten der WVP bildest Du doch eine Rückstellung. Genauso kannst Du für die Steuer eine Rückstellung bilden.

    Prüfe doch mal, ob das nicht pauschal versteuert wird, so mit ca. 25% +/-.

    Laut Schreiben der Versicherung, wird es individuell versteuert. Weiss jetzt nicht, in welcher Höhe ich eine Rückstellung bilden muss.
    Alternativ lasse ich das Verfahren deutlich über ein Jahr lang auf, bis die EInkommensteuer festgesetzt wird und verstoße somit aber gegen § 196 InsO.

    Zudem ist es ja wie o.g. nicht nur die Steuerthematik.

    Bei Auszahlungen aus einer Direktversicherung fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Einmalzahlung wird auf zehn Jahre hochgerechnet und der so ermittelte Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse belegt. Zahlt das auch die Insolvenzmasse?Und wie sähe das technisch aus?

  • Warum sollen die Beiträge zur KK keine Masseverbindlichkeiten sein ?

    Im Endeffekt muss ich passen. So etwas habe ich bislang noch nicht gehabt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Warum sollen die Beiträge zur KK keine Masseverbindlichkeiten sein ?

    Im Endeffekt muss ich passen. So etwas habe ich bislang noch nicht gehabt.

    Ich sage, dass bei manchen Kapitaluaszahlungen Sozialversicherungsbeiträge anfallen und solche Masseverbindlichkeiten sind. Die Fälle kommen auch häufig vor. Ich glaube, nicht jeder IV macht sich hierüber Gedanken, sondern vereinnahmt einfach den Rückkaufswert und beendet das Verfahren. Etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fallen bestenfalls nicht hoch aus und werden vom Schuldner in Unwissenheit über seine Nichtverpflichtung zur Zahlung solcher beglichen.

  • Da ist der Schuldner aber nicht raus:

    BFH, Urteil vom 28.11.2017, VII R 1/16

    1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
    2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da ist der Schuldner aber nicht raus:

    BFH, Urteil vom 28.11.2017, VII R 1/16

    1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
    2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen.

    Genau, der Schuldner ist nicht raus. Er wird die Steuer ans FA zunächst zahlen müssen. Der Schuldner dürfte sich aber anschließend an den ehemaligen IV wenden und ihn in Haftung nehmen, weil dieser die Steuern aus der Masse nicht gezahlt hatte.

  • So habe wieder so ein Fall.
    Rückkaufswert in der WP_Phase über NTV vereinnahmt.
    Schuldner weist darauf hin, dass der jetztige TH bzw. damalige IV aus dem Anderkonto/Insolvenzmasse die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen soll.

    Zu allem Überfluss steht jetzt der erste Jahresbericht und somit Ausschüttung an Gläubiger an. Was machen?Die Höhe der Abgabe kann jedoch weder er noch der TH beziffern. Rückstellung bilden? Aber in welcher Höhe.

    Ich wüsste nicht, ob man sagen kann: Verfahren ist bereits aufgehoben und nach Verfahrensaufhebung können keine Masseverbindlichkeiten entstehen.

  • Steuern und Sozialversicherungsbeträge von was?

    Die Auszahlung des Rückkaufswertes der kapitalisierten Rentenversicherung führt zu dazu, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Es wird so sein, dass bei der steuerlichen Einkommensteuerveranlagung des Schuldners, die von der Insolvenzmasse vereinnahmete Kapitalauszahlung zur einer Steuernachzahlungspflicht des Schuldners führen wird.

  • Die NTV ist doch von dem Berichtswesen der WVP völlig unabhängig.

    Die Verbindlichkeiten werden nach Eröffnung des Verfahrens begründet durch die Verwertung, folglich sind sie vorrangig zu bedienen. Alles andere wäre auch sinnentleert. Man könnte die Verwertung in die NTV schieben und damit die Belastung der Masse mit Umsatzsteuer vermeiden.

    Somit führt dies nicht zu einer Nachzahlung des Schuldners, sondern zu einer Belastung der Masse mit den Folgen des § 61 InsO, falls man es negiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Habe jetzt folgenden Fall: Aufgrund der Kapitalabfindung (bei der Rentenversicherung wurde vom IV die Kapitalisierungsoptiion ausgeübt) möchte die Krankenkasse vom Schuldner Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung in Höhe von mtl. EUR 20,00 für die nächsten 120 Monate.

    Der Schuldner sagt zurecht: "Du IV hast verwertet und hast die Kapitalabfindung zur Masse gezogen. Bitte aus Masse die Krankenkassenbeiträge zahlen". Ein Bescheid ergeht jedoch nur an Schuldner und nicht gegen die Masse. Auf meine Anfrage teilt die Krankenkasse mit, dass die geltend gemachten Beiträge Masseverbindlichkeiten sein mögen, sie aber dennoch ihre Ansprüche nur unmittelbar gegen den Schuldner geltend machen.

    Darauf angesprochen, dass der IV auch ohne Bescheid gerne zahlen wollen würde, weil er die Beiträge als Masseverbindlichkeit kategorisiert, sagte die Krankenkasse, dass sie keine Einmalzahlungen annimt, sondern nur mtl. Zahlungen. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beiträge (20 Euro pro Monat) nicht fix sein und innerhalb der nächsten 10 Jahren Schwankungen unterliegen können. Sprich: Die Höhe der Masseverbindlichkeiten kann erst theoretisch nach Ablauf von 10 Jahren genau beziffert werden.

    Wie sollte der IV hier genau vorgehen?

    Er kann ja schlecht zehn Jahre lang das Verfahren auf lassen, und jeden Monat was bie der Krankenkasse was einzahlen.

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (3. Juli 2018 um 09:38)

  • Habe jetzt folgenden Fall: Aufgrund der Kapitalabfindung (bei der Rentenversicherung wurde vom IV die Kapitalisierungsoptiion ausgeübt) möchte die Krankenkasse vom Schuldner Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung in Höhe von mtl. EUR 20,00 für die nächsten 120 Monate.

    Der Schuldner sagt zurecht: "Du IV hast verwertet und hast die Kapitalabfindung zur Masse gezogen. Bitte aus Masse die Krankenkassenbeiträge zahlen". Ein Bescheid ergeht jedoch nur an Schuldner und nicht gegen die Masse. Auf meine Anfrage teilt die Krankenkasse mit, dass die geltend gemachten Beiträge Masseverbindlichkeiten sein mögen, sie aber dennoch ihre Ansprüche nur unmittelbar gegen den Schuldner geltend machen.

    Darauf angesprochen, dass der IV auch ohne Bescheid gerne zahlen wollen würde, weil er die Beiträge als Masseverbindlichkeit kategorisiert, sagte die Krankenkasse, dass sie keine Einmalzahlungen annimt, sondern nur mtl. Zahlungen. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beiträge (20 Euro pro Monat) nicht fix sein und innerhalb der nächsten 10 Jahren Schwankungen unterliegen können. Sprich: Die Höhe der Masseverbindlichkeiten kann erst theoretisch nach Ablauf von 10 Jahren genau beziffert werden.

    Wie sollte der IV hier genau vorgehen?

    Er kann ja schlecht zehn Jahre lang das Verfahren auf lassen, und jeden Monat was bie der Krankenkasse was einzahlen.

    Dieses Thema ist bei mir grade doppelt akut, kann vielleicht jemand hierzu eine Vorgehensweise vorschlagen ?

  • Da sollte wohl der Schuldner gegen den Bescheid der Krankenkasse vorgehen. Wenn es wirklich eine masseverbindlichkeit ist , ist der Bescheid falsch. Falls der Bescheid auch im Rechtsweg
    Bestand hat braucht der IV nicht zahlen

  • Da sollte wohl der Schuldner gegen den Bescheid der Krankenkasse vorgehen. Wenn es wirklich eine masseverbindlichkeit ist , ist der Bescheid falsch. Falls der Bescheid auch im Rechtsweg
    Bestand hat braucht der IV nicht zahlen

    Es ist ja doch unbestritten eine Masseverbindlichkeit, da sie ein Resultat des Handelns des Insolvenzverwalters ist. Welches Argument spräche dagegen.

    Falls sich hier der Schuldner gegen den Bescheid nicht wehrt, hindert ihn das doch auch nicht daran, beispielsweise nach 2 Jahren zu sagen: Lieber IV, unter Hinweis auf § 60 ff. Inso nehme ich dich in Haftung.

  • Da sagt dann der liebe Ex. Verwalter: Gegen wen richtet sich der Bescheid, gegen Dich oder mich? Hast Du Dich denn gewehrt bzw. mir dann den Streit verkündet? Eher nicht.

    Warum und aus welchem Rechtsgrund sollte der IV einen Bescheid angreifen, der die Masse nicht belastet und bei dem die Masse nicht Adressat ist?

    O.K., das Haftungsgeschrei nach § 60 InsO geht immer, aber in diesem speziellen Fall würde ich mich auf § 254 BGB zurückziehen. Der passt wunderbar.

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