Hallo,
ich habe folgenden Fall und wäre für eure Meinungen sehr dankbar.
Grundstück A wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt. Die Eintragung ist erfolgt. Das aufgeteilte Gebäude steht auch auf den Grundstücken B und C. Alle drei Grundstücke gehörten und gehören auch heute noch demselben Eigentümer. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A wurde lastend auf Grundstück B eine Grunddienstbarkeit (Überbaurecht) eingetragen. Hinsichtlich des Überbaus auf Grundstück C wurde keine Regelung getroffen. Es wurde also keine Grunddienstbarkeit eingetragen und auch keine Erklärung des Eigentümers vorgelegt, dass der Überbau dem aufzuteilenden Grundstück A zuzuordnen ist.
Das Überbaurecht an Grundstück B wurde im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens gelöscht.
Jetzt werden alle Wohnungseigentumseinheiten verkauft. Vorher wird das Überbaurecht zugunsten des Grundstücks A lastend auf Grundstück B „erneut“ zur Eintragung bewilligt. Grundstück C soll dem Grundstück A als Bestandteil zugeschrieben werden.
Die Begründung von Sondereigentum an Überbauten ist ja grundsätzlich zulässig, wenn vor Baubeginn eine Grunddienstbarkeit eingetragen wird oder dem Grundbuchamt die Zuordnung des Überbaus zum aufzuteilenden Grundstück durch eine Erklärung des Eigentümers nachgewiesen ist. Die Wirkungen nachträglich eingeräumter Dienstbarkeiten ist umstritten.
Hinsichtlich der erneut bestellten Grunddienstbarkeit würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass die ursprüngliche Rechtslage wieder hergestellt ist und die eigentumsrechtliche Zuordnung zum aufgeteilten Grundstück gegeben ist ?
Ich stelle mir aber die Frage, ob eine Bestandteilszuschreibung im vorliegenden Fall ein Weg ist, die „nachträgliche Zuordnung“ des Überbaus des Grundstücks C zum aufgeteilten Grundstück zu schaffen? Wenn nicht, wie kann eine Lösung aussehen?
Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe!