§ 876 BGB - Begünstiges Grundstück ist mit Erbbaurecht belastet

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage:

    Es soll ein Grundstücksteil lastenfrei abgeschrieben werden. Das Grundstück Flst. Nr. 1 ist u.a. belastet mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers von Flst. Nr. 2. Das Recht wurde im Jahr 2000 im Grundbuch eingetragen. 2010 wurde am Grundstück Flst. Nr. 2 ein Erbbaurecht bestellt und im Grundbuch eingetragen.

    Jetzt soll von Grundstück Flst. Nr. 1 der Teil 1/100 abgeschrieben werden. Dabei wird dieser Grundstücksteil vom Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2 aus der Grunddienstbarkeit freigegeben.

    Muss der Erbbauberechtigte von Flst. Nr. 2 ebenfalls die Freigabe bewilligen?

    Bin zu dieser Frage im Kommentar nicht fündig geworden. Das Erbbaurecht scheint wohl kein Recht i.S.v. § 876 BGB zu sein. Würde daher annehmen, dass der Erbbauberechtigte nicht mitwirken muss. Oder?

  • Nein. Es gibt keinen Herrschvermerk.

    Wahrscheinlich stehe ich einfach mega auf dem Schlauch und ich müsste mir dies Frage mangels Herrschvermerk gar nicht stellen. Kann das sein?

  • Übertrag das doch einfach mal auf eine Grundschuld. An Grundstück FlNr. 1 ist eine Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück FlNr. 2 eingetragen. Ohne Herrschvermerk würde man zur Löschung der Dienstbarkeit nur die Bewilligung des Eigentümers von Grundstück FlNr. 2 verlangen, nicht aber die Bewilligung des Gläubigers der Grundschuld auf Grundstück FlNr. 2.

  • Nein. Es gibt keinen Herrschvermerk. Wahrscheinlich stehe ich einfach mega auf dem Schlauch und ich müsste mir dies Frage mangels Herrschvermerk gar nicht stellen. Kann das sein?

    So ist es, s. § 21 GBO aE. Wie pflegte mein Ausbilder zu sagen: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" :D

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