Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage:
Es soll ein Grundstücksteil lastenfrei abgeschrieben werden. Das Grundstück Flst. Nr. 1 ist u.a. belastet mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers von Flst. Nr. 2. Das Recht wurde im Jahr 2000 im Grundbuch eingetragen. 2010 wurde am Grundstück Flst. Nr. 2 ein Erbbaurecht bestellt und im Grundbuch eingetragen.
Jetzt soll von Grundstück Flst. Nr. 1 der Teil 1/100 abgeschrieben werden. Dabei wird dieser Grundstücksteil vom Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 2 aus der Grunddienstbarkeit freigegeben.
Muss der Erbbauberechtigte von Flst. Nr. 2 ebenfalls die Freigabe bewilligen?
Bin zu dieser Frage im Kommentar nicht fündig geworden. Das Erbbaurecht scheint wohl kein Recht i.S.v. § 876 BGB zu sein. Würde daher annehmen, dass der Erbbauberechtigte nicht mitwirken muss. Oder?