Nießbrauch auflösend bedingt durch Nichtausübung oder Änderung des Lebensmittelpunkte

  • Hallo liebes Forum,
    ich hätte gerne Eure Einschätzung zu folgender Nießbrauchsbestellung. Sie lautet wie folgt:

    " Der Übergeber behält sich auf seine Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem Vertragsgegenstand einschließlich Zubehör vor.
    Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist der Nießbraucher berechtigt, den Nießbrauchsgegenstand ordnungsgemäß zu nutzen. [...] Das Nießbrauchsrecht erlischt ersatzlos, wenn die Berechtigten - gleich aus welchem Grunde - den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht nur vorübergehend nicht mehr in dem Haus haben und/oder der Nießbrauch für länger als 6 Monate dauernd nicht ausgeübt wird. Die Eintragung des Nießbrauchrechts wird bewilligt und beantragt."

    Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtausübung oder den Wegzug ist für Wohnungsrechte üblich und mir durchaus geläufig. Haltet ihr sie bei dem Nießbrauch für zulässig? Bzw. seht ihr darin die Bestellung eines (auflösend) bedingten Nießbrauchrechts?

    Lieben Gruß und danke im Voraus
    Katja

  • Der Nießbrauch ist definitiv auflösend bedingt.
    Ich wüsste nicht was gegen die Zulässigkeit spricht. Meines Wissens nach ist der Nießbrauch nicht bedingungsfeindlich.

    Die Bedingung muss natürlich dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.

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