Bezeichnung des Grundstücks bei Eintragung Grundschuld

  • Aus der Grundschuldbestellungsurkunde: "Die Bestellerin bewilligt und beantragt unwiderruflich auf dem im Grundbuch von ... des Amtsgerichts... Blatt 1000 verzeichneten Grundstück -nachstehend Grundbesitz- eine (Gesamt)-Grundschuld von 50.000,00 EUR für die ... Bank wie folgt einzutragen:..."

    Im folgenden wird der Belastungsgegenstand nicht näher definiert.

    Im Grundbuch sind insgesamt zwei Grundstücke eingetragen.

    Kann man der Formulierung "Gesamtgrundschuld" auslegend entnehmen, dass die Grundschuld zulasten beider Grundstücke eingetragen werden soll oder muss das Grundstück/die Grundstücke ausdrücklich bezeichnet werden?

  • Es ist streitig, ob in so einem Fall ALLE Grundstücke des Blattes gemeint sind (vgl. Demharter, GBO, § 28, Rn. 13 a.E.).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Es ist streitig, ob in so einem Fall ALLE Grundstücke des Blattes gemeint sind (vgl. Demharter, GBO, § 28, Rn. 13 a.E.).

    Die vorgenannte Fundstelle sagtaus, dass bei Nennung nur des Blattes alle in diesem Blatt verzeichnetenGrundstücke als gemeint anzusehen sind. Sollte dies nicht gewollt sein, ist dasausgeschlosssene Grundstück ausdrücklich zu nennen.

    M.E. passt das vorliegendnicht ganz, da in der Urkunde von dem Grundstück (also Einzahl) gesprochenwird. Andererseits wird aber auch von einer Gesamtgrundschuld gesprochen, dieja nur auf den beiden im Grundbuch verzeichneten Grundtücken eingetragen werdenkann und nicht auf einem Grundstück.

    Was würdet Ihr tun?

  • Zwischenverfügen wegen mangelnder Bestimmtheit.

    Die Bezeichnung (Gesamt-)Grundschuld steht in den Bestellungsformularen standardmäßig drin. Sie bildet daher m.E. kein Indiz dafür, dass mehrere Grundstücke belastet werden sollen.

  • Zwischenverfügen wegen mangelnder Bestimmtheit.

    Die Bezeichnung (Gesamt-)Grundschuld steht in den Bestellungsformularen standardmäßig drin. Sie bildet daher m.E. kein Indiz dafür, dass mehrere Grundstücke belastet werden sollen.

    Ich gebe Dir grundsätzlich Recht.

    Im vorliegenden Formular wurden allerdings Ergänzungen und Streichungen vorgenommen. Z.B. wurde bei „Grundstücken“ das „en“ gestrichen so dass nur nochdas Wort „Grundstück“ steht, was zum vorliegenden Problem führt. Müsste dann nicht die Angabe „Gesamtgrundschuld“ genauso gewertet werden und die Grundschuld kann eingetragen werden, da eine Gesamtgrundschuld eben nicht an einem Grundstück eingetragen werden kann?

  • Im vorliegenden Formular wurden allerdings Ergänzungen und Streichungen vorgenommen. Z.B. wurde bei „Grundstücken“ das „en“ gestrichen so dass nur nochdas Wort „Grundstück“ steht, was zum vorliegenden Problem führt.

    Spätestens in dem Moment ist m. E. Schluss mit Auslegung. Wenn ersichtlich "Grundstücke" - Plural - in "Grundstück" - Singular - abgeändert wurde, kann ich nicht mehr davon ausgehen, dass alle im GB-Blatt eingetragenen Grundstücke belastet werden sollen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da spricht ja dafür, dass die Grundschuld nur an einem Grundstück eingetragen werden soll.
    Und dann ist nicht klar welches der beiden Grundstücke gemeint ist.
    Insoweit dürfte §28 GBO nicht erfüllt sein. Sofern mehrere Grundstücke auf dem angegebenen Blatt eingetragen sind, müssen m.E. die lfd. Nr. des Belastungsgegenstandes angegeben werden oder es wird gesagt, dass der gesamte Bestand belastet werden soll.

  • Im vorliegenden Formular wurden allerdings Ergänzungen und Streichungen vorgenommen. Z.B. wurde bei „Grundstücken“ das „en“ gestrichen so dass nur noch das Wort „Grundstück“ steht, was zum vorliegenden Problem führt.

    Spätestens in dem Moment ist m. E. Schluss mit Auslegung. Wenn ersichtlich "Grundstücke" - Plural - in "Grundstück" - Singular - abgeändert wurde, kann ich nicht mehr davon ausgehen, dass alle im GB-Blatt eingetragenen Grundstücke belastet werden sollen.

    die Zwischenverfügung könnte schon lange geschrieben sein

  • Wahrscheinlich auch noch mit dem Prüfvermerk, wonach er die Eintragungsfähigkeit geprüft hat.


    Nee, ist ja beurkundet. Da braucht's das nicht.
    Schon blöd, wenn der Belastungsgegenstand fehlt und es nicht beim Vorlesen auffällt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie wahr, Tom.


    Ich habe schon (einmal) eine Urkunde produziert, in der die Auflassung fehlte. An den Passagen davor und danach war rumgedoktort worden, und dabei wurde sie gelöscht. Vorgelesen und in geistiger Umnachtung (?) übersehen, dass alles mögliche geregelt war, aber es keine Auflassung gab. Mußten die Beteiligten nochmal kommen und auflassen. Es sind auch schon einmal einzelne Flurstücke oder Worte der Beschreibung eines Sondereigentums vergessen worden, meist bei unübersichtlichen Grundbüchern. Es gab Tippfehler beim Abschreiben, und vor allem Zahlendreher, die ich übersehen habe, obwohl der GB-Ausdruck bei Beurkundung neben der Urkunde lag.

    Aber eine Grundstücksbezeichnung überhaupt hat noch nie ganz gefehlt, und ich habe auch noch nie eine Urkunde eines anderen Notars/Notarin so gesehen.
    (und wenn ich alle Grundstücke in einem Blatt belasten will, meistens weil es deren viele sind und man sich das Abschreiben sparen will, dann schreibe ich "alle im Bestandverzeichnis des Grundbuchs von Kuhdorf Blatt 1234 eingetragenen Grundstücke". Dann ist die Sache klar.)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Jeder macht mal einen Fehler und auch ich lerne jeden Tag noch dazu, denn man kann (als Rpfl./Notar/...) nicht alles immer sofort wissen.

    Aber ich sehe es genauso, es gibt Sache die müss(t)en sofort auffallen.

    Letzte Woche eine Grundschuld gehabt, da stimmte die betragsmäßige Angabe "400.000,-" (auch noch ohne Angabe der Währung!) mit der Textform "vierhundertzweittausend Euro" (hier dafür mit Währungsangabe) nicht überein.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe mal eine Nachfrage, vl. stehe ich heut auch einfach auf dem Schlauch

    Ein Notar beantragt die Eintragung einer Grundschuld auf mehreren Grundstücken.
    Müsste die Grundschuld nicht als Gesamtgrundschuld bezeichnet sein?
    Leider finde ich dazu nicht wirklich eine rechtlich Grundlage und will auch nicht zu förmelnd sein.
    Evtl. kann mir jmd.von euch weiterhelfen?

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