Titel nach Absendung durch GV an Schuldner auf Postweg verschwunden...

  • Hallo,
    hier stellt sich die Frage, was auf eine Eingabe des Schuldners zu veranlassen ist. Dieser hat moniert, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel nach kompletterForderungszahlung nicht übersandt hat. Mir liegt insofern die DR-Akte des GV vor.Hiernach ist der Schuldtitel an den Schuldner abgesandt worden. Dieser bestehtauf Zusendung und behauptet, ernun sei bei ihm nicht angekommen. GV hatnun dienstlich versichert, dass der Schuldtitel auf dem Postweg zugeleitet wurde.Was würdet Ihr in dieser Sache (noch) unternehmen. Kann ich noch mehr vom GV verlangen? Waskann man hier als Verwaltung sonst noch veranlassen?
    Ich bearbeite / bereite (vor) hier insofern die Sachen im Rahmen derDienstaufsicht über die GV. So ein Problem hatte ich bisher aber noch nicht.Vielen Dank für Tipps.

  • Es ist durchaus möglich, dass etwas auf dem Postwege verloren geht. Der GV sollte m.E. beim beauftragten Zustellungsunternehmen einen Nachforschungsantrag stellen.

  • Da kann man als Verwaltung wohl nicht viel tun. Weg ist weg.
    Und da der Titel sicher mit einfachem Brief übersandt wurde, bringt auch ein Nachforschungsauftrag nichts.

    Das kann man so pauschal nicht sagen, habe schon Gegenteiliges erlebt. Auf den Nachforschungsauftrag würde ich daher bestehen. Aber mehr kann man da dann m.E. wirklich nicht tun, denn auf die Abläufe beim beauftragten Zustellunternehmen haben weder Verwaltung noch Gerichtsvollzieher Einfluss.

  • Aus Sicht der Verwaltung kann man da nichts weiter tun. Der GV kann die nach 757 Abs. 1 ZPO auszuhändigende Quittung erneut aushändigen. Bzgl. des Titels kann der Schuldner vom Gläubiger nach § 371 BGB ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen ist. Ob der Gläubiger die Kosten hierfür ggü. dem Land im Wege des Regresses geltend machen könnte wäre dann eine andere Frage.

  • Die Forderung wurde bezahlt, Gläubiger ist befriedigt. Der Schuldner hat kein weitere Vollstreckung zu erwarten. -okay der Titel ist weg- dies ist aber m.E. kein rechtliches Problem, da der Gläubiger ihn auch nicht hat und somit weitere Vollstreckungen nicht zu erwarten sind.
    Die dienstliche Versicherung des GV liegt vor, mit dieser sollte sich der Schuldner zufrieden geben. Aus meiner Sicht bleibt dann auch kein Raum mehr für das angesprochene Anerkenntnis, die Erklärung des GV: den Titel aufgrund Vollzahlung versandt zu haben reicht in meinen Augen um die Tilgung der Schuld nachweisen zu können. (von der Akte des GV mal abgesehen, auf die verwiesen werden kann)

  • Aus Sicht der Verwaltung kann man da nichts weiter tun. Der GV kann die nach 757 Abs. 1 ZPO auszuhändigende Quittung erneut aushändigen. Bzgl. des Titels kann der Schuldner vom Gläubiger nach § 371 BGB ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen ist. Ob der Gläubiger die Kosten hierfür ggü. dem Land im Wege des Regresses geltend machen könnte wäre dann eine andere Frage.


    Letzteres sicher nicht. Weshalb sollte das Land für das Verschwinden des Titels beim Postunternehmen haften? :gruebel:

  • Die Forderung wurde bezahlt, Gläubiger ist befriedigt. Der Schuldner hat kein weitere Vollstreckung zu erwarten. -okay der Titel ist weg- dies ist aber m.E. kein rechtliches Problem, da der Gläubiger ihn auch nicht hat und somit weitere Vollstreckungen nicht zu erwarten sind.
    Die dienstliche Versicherung des GV liegt vor, mit dieser sollte sich der Schuldner zufrieden geben. Aus meiner Sicht bleibt dann auch kein Raum mehr für das angesprochene Anerkenntnis, die Erklärung des GV: den Titel aufgrund Vollzahlung versandt zu haben reicht in meinen Augen um die Tilgung der Schuld nachweisen zu können. (von der Akte des GV mal abgesehen, auf die verwiesen werden kann)

    Der Schuldner hat aus § 371 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Aushändigung des Titels. Wird durch den GV vollstreckt und der Gläubiger befriedigt, hat der GV anstelle des Gläubigers den Titel auszuhändigen nach § 757 ZPO. Nur mit einer einfachen Bestätigung muss sich ein Schuldner nicht begnügen. Kann der Titel nicht herausgegeben werden hat er eben den Anspruch aus § 371 S. 2 BGB.

  • Bob Loblaw

    Alle Vollstreckungsunterlagen werden mit einfachen Brief versandt. Alles andere gibt die Auslagenpauschale auch nicht her.
    Wie versendet eigentlich euer Vollstreckungsgericht die Titel an die Gläubiger zurück?


    Keine Ahnung, ich schätze ebenfalls per einfachen Brief. Wie gesagt maße ich mir auch nicht an zu beurteilen ob das fahrlässig ist oder nicht.

  • Das Vollstr.Gericht (im hiesigen Beritt) schickt sämtliche Titel ebenso formlos an die GL zurück.

    Alles andere ist kostentechnisch gar nicht abgedeckt.

  • Weil es zB evtl. fahrlässig sein kann den Titel per einfachem Brief zu versenden. Ob das wirklich so ist kann ich nicht beurteilen.


    Was ist da in Deinem Kopf ??

    Gegenfrage: Wieso senden dann die Gerichte -abgesehen von den förmlichen Zustellungen- alles formlos?

    Dürfte wohl auch mit Kostengründen beantwortet werden. Das würde in die Millionen gehen, wenn man überall mit Einschreiben versenden würde.

    Wenn der Titel ausgehändigt wurde, ist die Sache erledigt. Es steht nirgends, wie dieser auszuhändigen ist.

    Mitteilung an Schuldner: Nach Überprüfung des Vorgangs wurde festgestellt, das dienstaufsichtsrechtlich (was sich von selbst versteht) nichts zu veranlassen ist.
    Ihre Eingabe, Beschwerde oder wie man das nennen will, wird daher zurückgewiesen.

    Vorlage an den Dienstvorgesetzten (ist nicht der Rechtspfleger; es sei denn i.A.) zur Unterschrift.
    Weglage.

    Es gibt auch Schuldner die wollen den Titel überhaupt nicht haben. Ich frage dann, ob ich ihn vernichten kann, was dann entsprechend bejaht wird.
    Am selben Tag wandert das Ding in den Schredder.

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