Liebe Kollegen,
mir liegt ein Antrag vor, der mir verfahrenstechnisch Probleme bereitet. Leider lässt sich der Sachverhalt nicht so kurz darstellen. Vielen Dank daher schon mal für's Lesen.
Mehrere Eigentümer (A, B, C, D, E) erscheinen vor dem Notar. Auf dem Grundstück des A wird eine Kläranlage errichtet, an die auch die Grundstücke der B-E angeschlossen werden.
1. Der A bewilligt daher Leitungsrechte an seinem Grundstück für B-E und beantragt die Eintragung nebst Herrschvermerken.
2. Bezüglich einzelner zu ihren Gunsten bereits eingetragener Geh- und Fahrrechte bewilligen und beantragen die jeweiligen Berechtigten (B +C, D+E) die Inhaltsänderung dahingehend einzutragen, dass neben A nun auch sie zur Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit des dienenden Grundstücks verpflichtet sind.
Der Notarantrag erfolgte gem. § 15 GBO. Nach der eingereichten Urkunde ist der Notar auch zum getrennten Vollzug und zur Rücknahme bevollmächtigt. Es erging Zwischenverfügung u.a. wegen der fehlenden Zustimmung der Gläubiger von B-E zur Inhaltsänderung, da die Geh- und Fahrrechte nach § 9 GBO vermerkt sind.
Zeitlich danach erfolgte ein schriftlicher Widerruf der Vollmacht des Notars durch B. B beantragt, sämtliche vom Notar für B gestellte Anträge zurückzuweisen und keine Anträge mehr zu vollziehen, die das Grundstück des B betreffen. Dieser Widerruf ist - wenn er denn formgerecht wäre - nur bis zum Eingang der Notarantrag zu beachten. Auf mein Aufklärungsschreiben, ob der "Widerruf" als Rücknahme angesehen werden soll (dann ebenfalls formbedürftig), teilt B mit, dass keine Rücknahme gewollt ist. Der Widerruf solle nur für die Zukunft gelten. Im Übrigen soll das GBA die Anfechtung gegenüber dem Notar beachten, die in Kopie beigefügt ist. Angefochten werden darin alle Erklärungen, die der Notar und sein Büro für B abgegeben hat und die Vollmacht des Notars.
Erklärungsempfänger der Anfechtung ist der Notar, nicht das GBA. Inwieweit muss ich dann die Anfechtung bei der Bearbeitung berücksichtigen?
Der Notar beantragt nun (ohne Siegel) Teilvollzug bezüglich Antrag 1. und bezüglich Antrag 2. im Hinblick auf C und D, "sofern nicht der Vollmachtswiderruf entgegensteht. Zur Anfechtung schweigt er. Bezüglich E fehlen noch Gläubigerzustimmungen. Insofern wird Fristverlängerung begehrt. "Bezüglich Blatt B kann keine Erledigung der Zwischenverfügung erfolgen."
Antrag 1 ist vollzugsreif (bin aber unsicher wegen des Herrschvermerks auf dem Grundstück des B, der ja keine Eintragungen will).
Bei Antrag 2 könnte m.E. ein stillschweigender Vorbehalt nach § 16 GBO bestehen, dass die Anträge nur gemeinsam vollzogen werden sollen. Alle Anwohner sollen künftig an der Sauberhaltung usw. des Weges beteiligt werden. Wenn jetzt der B wegfällt, haben die anderen doch eine größere Last. Und davon sind sie bei der Beurkundung nicht ausgegangen.
Ich bin für Hinweise, wie ich verfahrensrechtlich jetzt am besten vorgehen kann, sehr dankbar.