VKH für Beschwerde gegen Regressbeschluss § 1836e BGB

  • Hallo,
    ich habe einen Regressbeschlussnach § 1836e BGB erlassen. Innerhalb der Beschwerdefrist hat sich ein Prozessbevollmächtigter gemeldet und VKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Dem Antrag war eine Beschwerde nebst Begründung allerdings als Entwurf gekennzeichnet und nicht unterschrieben beigefügt.
    Sehe ich das richtig, dass ich nach§ 64 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Entscheidung über die VKH zuständig bin?

    Zwischenzeitlich ist dieBeschwerdefrist abgelaufen.

    Entsprechend nachfolgender Kommentierung sowie auf Grund der fehlenden Unterschrift unter der Beschwerde(§ 64 Abs. 2 S. 4 FamFG) würde ich den Antrag auf Bewilligung der VKH zurückweisen, weil die Beschwerde wegen der Verfristung keine Aussicht auf Erfolg haben wird (abgesehen davon, dass diese auch meiner Ansicht nach unbegründetsein dürfte, sonst wäre ja mein eigener Beschluss Käse und zudem das notwendige Formular fehlt - allerdings kommt es mir deswegen auch merkwürdig vor, ob ich überhaupt zuständig bin).

    …soll ein Beschwerdeverfahren nur nachGewährung von Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden, muss das Rechtsmittelunbedingt, nicht nur bedingt für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe,erhoben und bei Nichtgewährung zurückgenommen werden (Prütting/Helms/AbramenkoRn. 19; BeckOKFamFG/Gutjahr Rn. 23). (Jürgens, BtR, FamFG § 64 Rn. 1 - 6,beck-online)

    Liege ich richtig oder bin ich da irgendwo auf dem Holzweg?

  • Das erstinstanzliche Gericht kann nicht über die VKH-Bewilligung für das Beschwerdeverfahren entscheiden. Der § 64 I 2 FamFG sollte nur ein Hin- und Hersenden der Akten vermeiden helfen (Einlegung der Beschwerde und Beantragung jeweils beim Gericht 1. Instanz).

    Es hätte eine umgehende Weitersendung der Akte an das Obergericht erfolgen müssen. Dann wäre durch dieses auch eine rechtzeitige Entscheidung über den VKH-Antrag möglich gewesen (siehe Kommentierung).


    "Ebenfalls umstritten war ursprünglich, ob der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde zwingend bei dem Erstgericht eingereicht werden muss,22 oder ob auch eine Einreichung bei dem Beschwerdegericht - zumindest bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht - möglich sei.23 Zur Klärung dieser Frage hat das „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess“ den § 64 Abs. 1 FamFG um einen neuen Satz 2 ergänzt.24 Hierdurch wurde die Frage im Sinne des Ausgangsgerichts entschieden, d. h., der „isolierte“ Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist bei demselben Gericht einzulegen wie die beabsichtigte Beschwerde, auf die er sich bezieht. Dadurch wird auch eine Verfahrensbeschleunigung erreicht, weil regelmäßig eine gesonderte Aktenanforderung durch das Beschwerdegericht entfällt. Damit ist die bisherige entgegengesetzte Auffassung nicht mehr vertretbar."
    (Kräft in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 64 Einlegung der Beschwerde, Rn. 5)

  • Zuständig ist das RM-gericht, § 76 FamFG, § 127 ZPO, die Anhängigkeit i.S.d. Abs. 1 S. 2 2. HS beim Obergericht beginnt mit der Einreichung des VKH-antrages beim iudex a quo. Die ZU des RM-gerichts für den VKH-antrag entfällt aber, wenn dem RM umfassend abgeholfen wird. Dann darf nicht mehr vorgelegt werden.

    Da bei dir nach deiner Angabe noch kein wirksames RM vorliegt, ist ohne Abhilfeprüfung, (dies vermerken/ begründen) unmittelbar dem RM-gericht vorzulegen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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