Hallo,
ich habe folgenden Fall.
Ein Gläubiger meldet eine Forderung mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an. Er behauptet, die Forderung sei auch tituliert. Ein Titel wird aber bis zum Prüfungstermin nicht vorgelegt. Die Aufnahme in die Tabelle erfolgte daher ohne die angebliche Titulierung.
Der Schuldner wurde zwischenzeitlich gem. § 175 Abs. 2 InsO belehrt und hat auch Widerspruch erhoben, beschränkt auf die unerlaubte Handlung. Eine Belehrung auch hinsichtlich der Frist des § 184 Abs. 2 InsO ist aufgrund der fehlenden Titulierung nicht erfolgt.
Fast 1 Jahr nach dem Termin legt der Gläubiger nun den Titel vor. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung ist ebenfalls tituliert. Es handelt sich um einen vollstreckbaren Tabellenauszug aus einem früheren Verfahren.
Nun ist es ja gem. § 184 Abs. 2 InsO so, liegt für eine solche (durch den Schuldner bestrittene) Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Jetzt frage ich mich natürlich zunächst, ob der vollstreckbare Tabellenauszug einen Titel gemäß dieser Norm darstellt. Beim Vollstreckungsbescheid ist es gerade ja nicht so, auch wenn die unerlaubte Handlung tituliert wurde, weil dieser nur auf den einseitigen, von einem Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers beruht, vgl. Uhlenbruck, InsO, § 184 Rn. 21.
Wenn man dies bejaht, wie geht man nun weiter vor? Der Schuldner wusste von der Titulierung vermutlich nichts. Das frühere Verfahren ist aus dem Jahr 2004 und der vollstreckbare Tabellenauszug wurde erst nach meinem Prüfungstermin erteilt.
Meine Idee wäre, einen neuen Prüftermin abhalten, wg. der Änderung hin zur titulierten Forderung. Neue Belehrung an Schuldner auch hinsichtlich der Frist gem. § 184 Abs. 2 InsO. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist der zu prüfenden Forderung läuft dann die Monatsfrist für den Schuldner.
Wenn man die Titulierung verneint, ist durch das Insolvenzgericht nichts weiter zu veranlassen. Der Gläubiger muss Feststellungsklage erheben.