Keine Berücksichtigung ohne anlassbezogene Beurteilung

  • Hallo!

    Ich habe mich vor einiger Zeit auf eine intern ausgeschriebene A10er-Stelle beworben. Nun wartete ich auf die anlassbezogene Beurteilung. Da ich vor über einem Jahr noch bei einem anderen Gericht beschäftigt war, musste nun erst dieses eine Beurteilung fertigen. Termin zur Eröffnung der Beurteilung ist in Kürze.

    Nun erhielt ich heute die Mitteilung, dass man meine Bewerbung nicht berücksichtigen könne. Es wäre eine Auswahl unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen, die auf Grundlage der dienstlichen Beurteilung erfolgte.

    Ich versteh jetzt ehrlich gesagt nicht, wie bereits vor meiner Beurteilung eine Entscheidung über meine Eignung usw. stattgefunden haben könnte. Und selbst wenn die Beurteilung des Vorgerichts bereits ohne Eröffnung vorliegen sollte, hätte doch auch im hiesigen Gericht eine Beurteilung erfolgen müssen oder? Vielleicht kann mir hier jemand die Sache erklären?

    VG Schnecki

  • Hat denn niemand eine Meinung dazu?

    Es war meine erste Bewerbung und ich kenne mit dem Procedere nicht aus. Ich finde es ja auch grundsätzlich nicht schlimm, dass die Stellen an andere Bewerber vergeben werden sollen, wenn diese "eher" geeignet sind. Nur finde ich, dass es irgendwie unfair ist, wenn es gar keine aktuelle Beurteilung gibt. Vielleicht sollte ich noch ergänzen, dass die vom Vorgericht erstellte Beurteilung vor allem einen Zeitraum betrifft, in dem ich mich in Mutterschutz und Elternzeit befand.

  • Wie so oft wäre die Angabe des Bundeslandes hilfreich.

    Das Beurteilungsrecht in NRW sieht anlassbezogene Beurteilungen z.B. nur noch in ganz eng umrissenen Ausnahmefällen vor.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie so oft wäre die Angabe des Bundeslandes hilfreich.

    Das Beurteilungsrecht in NRW sieht anlassbezogene Beurteilungen z.B. nur noch in ganz eng umrissenen Ausnahmefällen vor.

    "Dickes B, oben an der Spree"

  • Zunächst ist die Regelbeurteilung das grundlegende Entscheidungskriterium, wenn es um Beförderungen oder sonstige Maßnahmen geht (Art. 33 Abs. 2 GG).

    In gewissen Konstellationen müssen aber ggf. Anlassbeurteilungen erstellt werden (eine Regelbeurteilung gibt es nicht, ist zu alt, Wechsel der Tätigkeit usw.).
    Ob eine solche Konstellation vorliegt oder nicht, kann man dem Sachverhalt nicht entnehmen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zunächst ist die Regelbeurteilung das grundlegende Entscheidungskriterium, wenn es um Beförderungen oder sonstige Maßnahmen geht (Art. 33 Abs. 2 GG).

    In gewissen Konstellationen müssen aber ggf. Anlassbeurteilungen erstellt werden (eine Regelbeurteilung gibt es nicht, ist zu alt, Wechsel der Tätigkeit usw.).
    Ob eine solche Konstellation vorliegt oder nicht, kann man dem Sachverhalt nicht entnehmen.

    Hallo Tommy,

    dann ergänze ich gern, dass die letzte Regelbeurteilung 3. oder 4. Quartal 2014 erfolgte. Hilft das weiter?

  • Hi,

    ich gehe "richtig" von Berlin aus? Das wäre etwas komisch, weil es dort keine intern ausgeschriebenen (Beförderungs)Stellen geben dürfte. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Maßgeblich hierfür ist die Beurteilung. Man kann durchaus auch Beurteilungen berücksichtigen, die älter als ein Jahr sind, gerade wenn es sich bei der in Rede stehenden älteren Bewertung um eine Regelbeurteilung handelt.

    Das klingt alles in allem aber irgendwie nicht nach einem normalen Ausschreibungsverfahren, weil jedenfalls in Berlin schon eher mit Beurteilungen gearbeitet wird, die im Bereich "ein Jahr alt" liegen. War es evtl. ein Interessenbekundungsverfahren?

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Hallo moep,

    es war sicher kein Interessenbekundungsverfahren. Es gab vielmehr bei meinem Gericht mehrere A10er-Stellen, die ausgeschrieben waren. Ich bewarb mich und bat um Beurteilung. Das Vorgericht würde dann scheinbar gebeten, eine Beurteilung zu erstellen. Insgesamt vergingen nun bis zur in kürze stattfindenden Eröffnung ca. 3 Monate.

    Hätte nicht trotzdem eine Beurteilung bei meinem jetzigen Gericht stattfinden müssen? Schon allein, damit meine aktuellen Fähigkeiten beurteilt werden können?

    Ich freu mich über alle Gedanken zu dem Thema. Danke!

  • Unabhängig von der mir nicht bekannten Vorschriftenlage würde ich das Gespräch suchen. Und zwar sowohl mit der Verwaltung als auch dem Personalrat, der der Auswahl ja zustimmen muß.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • "nicht dran sein" ist eigentlich, insbesondere in Berlin, kein offizielles Kriterium. Schau doch im Zweifel auch in den Auswahlvorgang, dort müsstes es genau(er) dokumentiert sein.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

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