Ich habe hier folgendes Problem:
Wir haben eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet, wonach u. a. nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
Hier sei nachehelicher Unterhalt für bestimmte Monate nicht gezahlt worden.
Eine Befreiung von der Nachweispflicht vor Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen enthält die Urkunde nicht .
Nun ist die Erteilung einer vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden.
Ist es richtig, dass eine Vollstreckungsklausel nur erteilt werden darf, wenn der Beweis des Eintritts der Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird?
Das heißt, eine vollstreckbare Ausfertigung darf nur erteilt werden, wenn
==> zunächst das rechtskräftige Scheidungsurteil vorliegt und
==> eine eidesstattliche Versicherung (notariell beglaubigt) der Antragstellerin vorliegt, dass für bestimmte Monate der nacheheliche Unterhalt nicht gezahlt wurde.
Oder reicht eine "einfache" eidesstattliche Versicherung aus, die aber - wie gesagt - nicht öffentlich beglaubigt ist?
Für Eure Hilfestellung wäre ich dankbar.