Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vollstreckt aus Beträgen aus 2012

  • Die Verjährung von Beträgen des XXX (Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) verjährt m.E. nach 3 Jahren. Die Gläubigerin hat aus Beträgen aus 2012 und 2013
    zwischendurch vollstreckt und angemahnt. Ist dadurch die Vollstreckung gehemmt?

    Die Gläubigern hat Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses angefordert und der Schuldner ist nicht gekommen.
    Eintragungsanordnung ist ergangen, wogegen der Schuldner Widerspruch eingelegt hat.

    Was meint Ihr? Ist die zugrundeliegende Forderung noch vollstreckbar?

    edit by Kai: Bitte keine Klarnamen

  • Da Par. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinsichtlich der Verjährung uneingeschränkt auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist, dürfte die Verjährung mit jeder Vollstreckungshandlung neu beginnen (§ 212 BGB).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Selbst wenn sie eingetreten wäre, wäre die Verjährung jedoch kein Vollstreckungshindernis. Sie muss vom Schuldner ggfls. per Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen muss die Verjährung von Amts wegen beachtet werden. Inwieweit das bis zu den Vollstreckungsgerichten durchgreift weiß ich aber nicht.

  • Im Widerspruchsverfahren sind derartige Gründe aber nicht zu überprüfen.
    Der Widerspruch richtet sichgegen die EAO, so dass sich die Zuständigkeit des VG danach richtet, welcher GVdie Eintragung angeordnet hat (§ 764 Abs. 2 ZPO). Es kann nur um dieBegründetheit des Vorliegens eines Eintragungsgrundes sowie das Vorliegenmöglicher Eintragungshindernisse gehen.

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