Bei den Formularen zur Ausschlagung ist in ForumSRAR als Variable vorgesehen „selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben“.
Genügt diese Formulierung den Vorgaben des § 10 Absatz 1 BeurkG?
Es muss die Niederschrift vorgelesen werden.
Muss die Niederschrift ggf. durch den Erklärenden selbst -laut- vorgelesen werden, um § 10 Absatz 1 BeurkG zu genügen? „in Gegenwart des Rechtspflegers sich selbst vorgelesen, ...“?