Guten Morgen
folgender Fall:
Strafverfahren:
Nebenkläger-V wird bereits im vorbereitenden Verfahren tätig.
Im Hauptsacheverfahren wird die Nebenklage zugelassen.
Kostenentscheidung: Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.
Kostenfestsetzungsantrag des Nebenkläger-V gegen den Angeklagten.
Einwendung des Angeklagtenverterters: Die Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren sei nicht angefallen, da die Beiordnung als Nebenkläger erst danach erfolgt sei.
Also entstanden ist die Gebühr in jedem Falle, ist klar. Was das Wort Beiordnung hier zu suchen hat, keine Ahnung. Ich bin irgendwie trotzdem irritiert.
Hat der Zeitpunkt der Zulassung der Nebenklage irgendwelche Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der angefallenen Gebühren?
Nein oder?
NebenklV hat auf die Monierung hin § 48 Abs. 6 RVG ausgepackt.
Ist ja völlig fehl am Platze, da es hierbei um den Umfang im Verhältnis zur Staatskasse geht.
Also meines Erachtens sind auch die Gebühren vor der Zulassung der Nebenklage klar erstattungsfähig oder seh ich da irgendetwas nicht?
Liebe Grüße