Verfahrenspfleger in Zwangsvollstreckungssachen

  • Hallo,

    In einer Zwangsvollstreckungssache wurde nun vom RA angeregt, dass für die eine Partei ein Verfahrenspfleger bestellt werden sollte (aufgrund des Zustandes des Betroffenen).
    Hat das schon mal jemand gemacht? Wenn ja, muss ich den Betroffenen dann vorher anhören?:gruebel:

  • In einer Zwangsvollstreckungssache wurde nun vom RA angeregt, dass für die eine Partei ein Verfahrenspfleger bestellt werden sollte (aufgrund des Zustandes des Betroffenen).


    Was denn für ein Zustand? Steht die Partei unter Betreuung? Ich kenne Verfahrenspfleger für Erwachsene nur im Betreuungsrecht.


  • Habe das aber noch nie gesehen, dass in Zwangsvollstreckungssachen ein Verfahrenspfleger bestellt wird...

    Drum Frage ich was du denn eigentlich im Rahmen der ZPO machen willst...?
    Ich würde allenfalls den Anregenden RA Fragen ob er einverstanden ist diese "Anregung" als "Anregung für ein Betreuungsverfahren" ans Betreuungsgericht weiterzuleiten... ansonsten :nixweiss:

  • So wie ich das verstanden habe, möchte der RA sicher gehen, dass die Interessen der betroffenen Person im Erinnerungsverfahren vertreten werden..

    Also sehe ich das richtig, dass hier kein Verfahrenspfleger bestellt wird, sondern die Anregung nach Absprache mit dem RA an die Betreuungsabteilung weitergegeben wird?

  • dass hier kein Verfahrenspfleger bestellt wird,

    Was für ein "Verfahrenspfleger" denn?? §§?
    Vielleicht steh ich auf dem Schlauch, aber nach welcher Maßgabe willst du denn irgendwen zu was bestellen? :gruebel:

  • Nein das ist ja gerade mein Problem. Habe mich auch gefragt nach welcher gesetzlichen Grundlage ich in der ZPO einen Verfahrenspfleger bestelle. Aber hätte ja sein können, dass ich die Vorschriften bisher nicht kannte und hier jemand einen ähnlichen Fall hatte.

  • Nein das ist ja gerade mein Problem. Habe mich auch gefragt nach welcher gesetzlichen Grundlage ich in der ZPO einen Verfahrenspfleger bestelle. Aber hätte ja sein können, dass ich die Vorschriften bisher nicht kannte und hier jemand einen ähnlichen Fall hatte.

    Also ich wüsste da nichts.
    Daher Umdeutung in entweder: Anregung Betreuung / oder vielleicht auch Beiordnung RA im Rahmen PKH... keine Ahnung.

    ich würde den RA anschreiben was er denn will, ob er evtl. Betreuung anregen möchte...

  • Da PfÜB UND Erinnerung bereits vorliegen, muss ja derzeit jemand die Rechte des Betreuten wahrnehmen- sonst gäbe es keine Erinnerung.(ggf. dieser selbst durch Beauftragung des RA) Warum also Handlungsbedarf?

    Da würde ich auch anrufen und um Erläuterung bitten.

  • Ich wiederhole mal: Kein Handlungsbedarf da ein Vertreter des Schuldners Erinnerung eingelegt hat- er also vertreten wird, sonst hätte der RA nicht tätig werden können.
    Er benötigt also keinen gesetzlichen Vertreter da er seinen Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat.

    Oder denke ich da falsch?

  • Er vertritt den Schuldner jedoch und ist auch tätig- die Interessen des Schuldners sind also durch einen gewillkührten Vertreter gewahrt. Also meines Erachtens kein § 57 ZPO , da Vertretung besteht und Rechtsvertretung ausgeübt wird-hier sogar durch einen Rechtsanwalt nach Wahl des Schuldners- Gefahr besteht nicht.
    Eine Beauftragung des Anwaltes liegt vor- die dieser als wirksam anerkannt hat und aufgrund der er tätig geworden ist und tätig zu bleiben scheint.


    Für alles weitere ist das Betreuungsgericht zuständig, dem teilst du den Sachverhalt mit- da hier laut Aussage der Vollmachtgeber nicht MEHR (also nach Vollmachtserteilung ) prozessfähig sein könnte und ggf. die Einrichtung einer Betreuung angezeigt sein könnte.

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