• Ich habe folgendes Problem: Ich habe einen KFB aufgrund einer einstweiligen Verfügung erlassen.
    Der Zustellnachweis bzgl. der eV wurde mir vorgelegt.
    Der KFB konnte aber an den Agg nicht zugestellt werden, weil er unbekannt verzogen ist.
    Das wurde dem Ast mitgeteilt. Daraufhin hat der mich angerufen und mitgeteilt, dass der Agg ( bei uns als Privatperson im Rubrum ) sein Gewerbe abgemeldet habe und schon die einstweilige Verfügung nicht mehr an diesen, sondern an die Firma, die jetzt an der Adresse aufgemacht hat, zugestellt wurde.
    So, jetzt dann mein Problem: Grdsl. hätte ja der KFB nicht ergehen dürfen, weil keine wirksame KGE vorliegt. Was mache ich jetzt damit? Mitgeteilt zur Akte wurde bislang nur, dass keine ladungsfähige Anschrift bekannt ist. Von Amts wegen werde ich ja wahrscheinlich nix machen können, oder? Beantragt wurde jetzt, dass die Gerichtskosten dem Ast. aufgegeben werden. Ist das als Hinweis bzgl.der Zweitschuldnerhaftung für die Gerichtskosten zu werten? Und geht das überhaupt?

  • Fehlt es an einer KGE oder fällt diese später weg, ist ein ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss nichtig (BGH MDR 2008, 872, Rn. 5). Eine Aufhebung des Beschlusses ist somit nicht notwendig, kann aus Gründen der Rechtsklarheit aber von Amts wegen erfolgen.

    Wer hat beantragt, dass dem Ast. die Gerichtskosten aufgegeben werden? Grundsätzlich trägt zunächst der Ag. als Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG die Kosten,jedenfalls sofern die Kosten vom Ast. nicht schon vorher erfordert worden sind. Das sollte dich aber auch nicht weiter interessieren, du hast dich da an die Gerichtskostenrechnung zu halten, welche von der SE zu erstellen ist.

    Im Ergebnis kannst du dich jetzt entscheiden, ob du am KfB nichts mehr machst, da er ohnehin gegenstandslos ist, oder du hebst ihn „aus Gründen der Rechtsklarheit“ von Amts wegen auf.

  • Danke für deine Antwort. Das Problem ist, dass die Kostengrundentscheidung von Anfang an nie wirksam war mangels Zustellung.
    Aber das hat sich erst später herausgestellt. D.h. leider ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gegenstandslos.
    Die Kosten wurden in der eV dem Agg schon auferlegt. Jetzt beantragt der Ast, dass ihm die Gerichtskosten aufgegeben werden sollen.

  • Ich habe eine ergänzende Frage.

    In meinem Fall ist ein Versäumnisurteil gegen 2 Beklagte ergangen.

    Zustellungsurkunde liegt bezüglich beider Beklagten vor, die Zustellung an den Beklagten zu 2 erfolgte zu Händen des Beklagten zu 1.

    Daraufhin wurde ein KFB gegen beide Beklagte als GS erlassen.
    Hinsichtlich des Beklagten zu 1 wurde nun eine öffentliche Zustellung des KFB bewilligt, die Frist ist noch nicht abgelaufen.
    Hinsichtlich des Beklagten 2 konnte im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Anschrift ermittelt werden und die Zustellung des KFB ist unter der "neuen" Anschrift erfolgt. Prompt kommt die Mitteilung des Beklagten zu 2, dass dieser den erlassenen KFB nicht nachvollziehen könne. Nachdem er über das Versäumnisurteil aufgeklärt worden ist, weist er darauf hin, dass er unter der im Versäumnisurteil genannten Anschrift nie wohnhaft war und er das Versäumnisurteil nicht kenne. Hierneben legt er eine Meldebescheinigung vor, die dies untermauern soll.

    Der Richter hat sodann einfach die Zustellung des Versäumnisurteil unter der neuen Anschrift verfügt.

    Meine Frage:
    Ist der erlassene KFB unter Verweis auf den BGH (Beschluss vom 21. März 2013 – VII ZB 13/12) nun von Amts wegen aufzuheben und sodann sofort ein neuer KFB zu erlassen mit neuem Zinsbeginn, auch obwohl nun definitiv eine wirksame Zustellung vorliegt? Hierzu tendiere ich derzeit. Ein förmliches Rechtsmittel gegen den KFB habe ich nicht.

  • Nur die Einreichung der Meldebescheinigung dürfte nicht genügen, um die Wirksamkeit der Zustellung des VU zu erschüttern. Wie soll denn eigentlich nach Ansicht des Beklagten zugestellt worden sein, wenn er dort nie gewohnt hat? :gruebel: Dass der Zusteller das VU in den Briefkasten geworfen hat, obwohl dort Meier und nicht Müller stand, würde ich bezweifeln.

    Aus meiner Sicht genügt das nicht, um den KfB zu müssen.

    BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, Rn. 18

    Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 – 4 U 163/19

  • Nur die Einreichung der Meldebescheinigung dürfte nicht genügen, um die Wirksamkeit der Zustellung des VU zu erschüttern. Wie soll denn eigentlich nach Ansicht des Beklagten zugestellt worden sein, wenn er dort nie gewohnt hat? :gruebel: Dass der Zusteller das VU in den Briefkasten geworfen hat, obwohl dort Meier und nicht Müller stand, würde ich bezweifeln.

    Aus meiner Sicht genügt das nicht, um den KfB zu müssen.

    BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, Rn. 18

    Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 – 4 U 163/19

    In der Zustellungsurkunde wurde als Zustellungsadressat aufgeführt "... Müller z. H. ... Becker" (Namen wurden selbstverständlich abgewandelt, ich will nur deutlich machen, dass die Nachnamen komplett verschieden sind). Die Zustellung erfolgte durch Einwurf in den Postkasten. Dass ein Postzusteller auch in einen ausschließlich mit "Becker" beschrifteten Postkasten einwerfen würde, wäre meines Erachtens nicht verwunderlich.

    Der Akte kann ich entnehmen, dass ein frischer Mietvertrag aus dem Jahr 2019 zugrunde lag (in dem beide Beklagten auftauchen) und die Beklagten auf Zahlung rückständiger Mieten und Räumung verklagt worden sind. Laut Vortrag des Beklagten zu 2 sei er aber nie in die Wohnung eingezogen. Ich habe nun eine Anfrage über das Meldeportal durchgeführt und kann feststellen, dass der Beklagte laut Meldeamt dort nie gemeldet war.

    Der Richter hat es sich natürlich einfach gemacht, indem er einfach eine neue Zustellung verfügt hat. Mein Problem besteht aber damit weiterhin fort.

  • Ich greife das Thema noch einmal auf.

    Die Zustellung an den Beklagten zu 2 war (nach nochmaliger Rücksprache mit dem Richter) tatsächlich nicht ordnungsgemäß und war daher nachzuholen. Zur Zeit des Erlasses meines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die Beklagten zu 1 und 2 als GS lag damit in Bezug auf den Beklagten zu 2 keine zugestellte Kostengrundentscheidung vor.

    Praktisch würde ich es jetzt wie folgt handhaben:

    Ich erlasse einen neuen KFB gegen den Beklagten zu 2 mit Verzinsung ab Zustellung der Kostengrundentscheidung und nehme einen Hinweis auf, dass der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftet mit dem gesondert in Anspruch genommenen Beklagten zu 1.

    Hinsichtlich des bestehenden Kostenfestsetzungsbeschlusses würde ich einen ergänzenden Beschluss erlassen und diesen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss (gegen den Beklagten zu 1 und 2 als GS) verbinden. Inhalt des ergänzenden Beschlusses wäre die Aufhebung des bestehenden Kostenfestsetzungsbeschlusses, soweit die Kosten gegen den Beklagten zu 2 festgesetzt worden sind. In diesem Zusage würde ich in dem Beschluss den Tenor des bestehenden KFB sprachlich komplett neu fassen und auch hier einen Hinweis aufnehmen, dass der Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch haftet mit dem gesondert in Anspruch genommenen Beklagten zu 2.

    Sodann würde ich die Belehrung zu der Rechtspflegererinnerung anfügen und den Beschluss allen Beteiligten zustellen (notfalls per öffentliche ZU).

    Was sagt ihr?

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