Löschung Nacherbenvermerk / Ersatznacherben

  • Hallo ich bin mir unsicher was ich machen soll und habe auch nichts zu dem Thema gefunden.

    Vorliegend habe ich ein Kaufvertrag.

    Die Käufer wollen lastenfrei erwerben.
    Beantragt ist die Löschung des Nacherbenv.

    Im Grundbuch habe ich einen Nacherbenvermerk der wie folgt lautet: A ist Vorerbin.Nacherbe ist B Die Nacherbschaft tritt mit dem Tode des Vorerben ein.

    Ersatznacherben sind de Abkömmlinge des B.


    Bewilligung zur Löschung des NEV habe ich von B. Ich frage mich nun, benötige ich auch die Bewilligung der Ersatznacherben. Ich tendiere dazu, dass man diese hier benötigt. So versteh ich auch den Stöber. Diese sind ja auch unbestimmt - also muss doch dann ggfls. auch ein Pfleger bestellt werden?

    Über einen Rat wäre ich dankbar.

  • Bei der isolierten Löschung des NE-Vermerks müssen sowohl alle Nacherben,
    als auch die Ersatz-Nacherben die Löschung bewilligen.
    Soweit Letztere unbekannt sind, ist für sie ein Pfleger zu bestellen.

    Soll die Löschung dagegen Zug-um-Zug mit der Eigentumsumschreibung erfolgen,
    ist nur die Zustimmung der Nacherben zur Auflassung nachzuweisen.
    Da in diesem Fall die Verfügung ggü. den Ersatz-NE wirksam ist,
    müssen diese weder bewilligen, noch zustimmen.

    Was die Anhörung der unbekannten Ersatz-NE angeht, verweise ich auf die hinlänglich bekannte Diskussion zu diesem Thema
    (man bemühe die Suchfunktion).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wenn der Nacherbenvermerk vollständig mitgeteilt wurde (und er auch inhaltlich zutreffend ist), handelt es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft, so dass der Nacherbe nicht lediglich zur Frage der Entgeltlichkeit anzuhören ist (§ 2113 Abs. 2 BGB), sondern materiell zustimmen muss (§ 2113 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen handelt es sich aber nicht um eine Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Bewilligung (so man diese überhaupt für möglich hält), sondern um eine Löschung des Vermerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweis.

    Wenn der Nacherbe zustimmt, haben die Ersatznacherben überhaupt nichts mitzureden.

    Knackpunkt ist allerdings, dass der Nacherbenvermerk erst Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung an den Erwerber gelöscht werden kann.

  • Wenn der Nacherbenvermerk vollständig mitgeteilt wurde (und er auch inhaltlich zutreffend ist), handelt es sich um eine nicht befreite Vorerbschaft, so dass der Nacherbe nicht lediglich zur Frage der Entgeltlichkeit anzuhören ist (§ 2113 Abs. 2 BGB), sondern materiell zustimmen muss (§ 2113 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen handelt es sich aber nicht um eine Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Bewilligung (so man diese überhaupt für möglich hält), sondern um eine Löschung des Vermerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweis.

    Wenn der Nacherbe zustimmt, haben die Ersatznacherben überhaupt nichts mitzureden.

    Knackpunkt ist allerdings, dass der Nacherbenvermerk erst Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung an den Erwerber gelöscht werden kann.

    Das schon. Aber wenn der Nacherbe der Auflassung zustimmt, kann mit seiner Zustimmung und Bewilligung ein Wirksamkeitsvermerk bei der Auflassungsvormerkung de Erwerbers bez. des Nacherbenvermerks eingetragen werden (Praxistip: das, und Wirksamkeitsvermerk bez. Finanzierungsgrundschuld, auf keinen Fall vergessen, sonst gibt`s von der Bank des Erwerbers kein Geld).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Wirksamkeitsvermerk hat nur eine deklaratorische Bedeutung und wenn die Bank meint, sie könne auszahlen, nur weil ein solcher eingetragen ist, kann dies nur auf fehlende Rechtskenntnisse zurückzuführen sein. Materiell hängt die Wirksamkeit der Verfügung nur von der Zustimmung des (oder der) Nacherben hat und wer das nicht weiß, dem ist nicht zu helfen. Die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks kann daher allenfalls einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass das Grundbuchamt mit zutreffendem Ergebnis geprüft hat, ob auch tatsächlich alle Nacherben zugestimmt haben (was ebenfalls nicht sicher ist, nachdem die halbe Welt mit dem Recht der Nacherbfolge auf Kriegsfuß steht). Noch schwieriger ist das Ganze bei befreiter Vorerbschaft, wenn der Wirksamkeitsvermerk im Ergebnis verlautbaren soll, dass es sich um eine voll entgeltliche Verfügung handelt. Sei wie es sei: Ist der Wirksamkeitsvermerk (aus welchen Gründen auch immer) unzutreffend, kann sich die Bank dafür überhaupt nichts kaufen. Man gibt sich vielmehr mit einer scheinbaren Sicherheit zufrieden, die im Zweifel nichts wert ist.

    Die Rechtslage ist im Ergebnis keine andere wie bei der vormerkungswidrigen Verfügung. Stimmt der Vormerkungsberechtigte der Verfügung zu, ist sie ihm gegenüber wirksam. Gleichwohl wird dann - sinnloserweise - oft noch ein Wirksamkeitsvermerk zur Eintragung beantragt, nur weil sich die Leute dann sicherer fühlen.

  • Für die Bank könnte sich die Frage stellen, ob ein fehlerhaft eingetragener Wirksamkeitsvermerk zu einer Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB führen kann.
    Immerhin wird durch diesen Vermerk der Rechtsschein erzeugt, dass das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Verfügung geprüft und bejaht hat.

    Dann kriegt die Bank ihr Geld zwar evtl. nicht von Beteiligten zurück, aber dafür von Papa Staat,
    wenn der Rechtspfleger beispielsweise übersehen hat, dass nicht die notwendigen Zustimmungen aller Nacherben vorliegen.
    Falls dann trotzdem der Vermerk eingetragen wurde, wäre dies ein Verstoß gegen das Legalitäts-Prinzip.

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  • Ich hänge mich hier nochmal ran:

    Soll auch einen NE-Vermerk löschen sowie gleichzeitig eine Vormerkung eintragen. Laut Vermerk sind X und Y Nacherben. X bewilligt de Löschung, Y ist verstorben. Y hatte einen Abkömmling. Dieser Abkömmling sowie die Geschwister und Eltern des Y haben ausgeschlagen. Kann ich jetzt schon löschen oder muss ich weitere Ermittlungen bzgl. der Ersatznacherben anstellen?

  • Wurden ausdrücklich Ersatz-Nacherben bestellt?
    Oder findet Anwachsung unter den verbliebenen Nacherben statt?
    Ist das Nacherben-Anwartschaftsrecht vererblich gem. § 2108 BGB?
    Dies ist anhand der NL-Akten zu prüfen.

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  • Der Sachverhalt ist völlig ungenügend!

    Nach wem wurde ausgeschlagen?
    Wurde der Nacherbenvermerk aufgrund Erbschein oder aufgrund Testaments eingetragen?
    Inhalt des Testaments bezüglich der Ersatznacherbenfrage?
    Sind X und Y Abkömmlinge des Erblassers?

    Leider muss man bei Nacherbfolge immer bei Pontius Pilatus anfangen, weil entweder die Probleme nicht erkannt werden oder schon nicht sicher ist, ob es mit dem Inhalt des Nacherbenvermerks seine Richtigkeit hat.

    Und der Zeitpunkt der Löschung des Vermerks (Zug um Zug mit Auflassung) wurde auch schon gefühlte hundert Mal erörtert.

  • Ich bin mir auch unsicher und würde mich mal dranhängen.

    A war mal Eigentümerin. Auf ihrem Anteil ist folgeder NEV eingetragen: "Nacherbfolge ist angeordnet. Bereite Vorerbin ist A. Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod von A. Nacherben sind B,C,D zu gleichen Anteilen. Ersatznacherben sind jeweils deren Abkömmlinge". A hat das Grundstück vor einigen Jahre an B (also einem von den Nacherben) geschenkt. Jetzt hab ich einen Löschungsantrag vorliegen. A, B, C, D haben die Löschung bewilligt. Ich hab eine Zwischenverfügung gemacht, dass Ersatznacherben (und Pfleger nebst Gen. vom Betreuungsgericht) mitwirken müssen. Der Notar hat mich angerufen und meinte, dass ich die Löschung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises von Amts wegen vornehmen muss (Bewilligung war in der Urkunde wohl nur eine reine Vorsichtsmaßnahme).

    Aber eigentlich ist das doch kein Fall von "Unrichtigkeit", da es eine unentgeltliche Vfg. war und deshalb müsst ich doch mit meiner Zwischenverfügung richtig gelegen haben oder?

    Viele Dank :)

  • Wenn alle übrigen Nacherben (nicht auch notwendigerweise die Ersatznacherben) der früheren Verfügung materiell (!) zustimmen, erfolgt die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis. Mir würde es daher nicht reichen, wenn die Löschung des Vermerks lediglich "bewilligt" wird und ich befürworte auch keine Auslegung, dass in der Bewilligung angeblich die materielle Zustimmung zu dem betreffenden Rechtsgeschäft enthalten sei (hierzu vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2015, 177, 185 zum gleichgelagerten Fall der antizpierten Zustimmung).

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