Aufgebot von Nachlassgläubiger

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall. Es wurde durch eine Nachlasspflegerin der Antrag zum Aufgebot zum Ausschluss von Nachlassgläubiger gestellt. Schon beim Antrag wurde aufgeführt, dass das Finanzamt eine Forderung hat. Es wurde dann versehentlich das Aufgebot nicht an das Finanzamt bekannt gemacht, sondern nur im Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel veröffentlicht und der Nachlasspflegerin bekannt gemacht. Eine Anmeldung ist daraufhin nicht erfolgt. Später wurde dann ein Ausschließungsbeschluss erlassen, bei dem das Finanzamt mit seiner Forderung wiederum nicht aufgeführt wurde. Dieser Beschluss wurde dann wiederum nicht an das Finanzamt bekannt gemacht, sondern nur im Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel veröffentlicht und der Nachlasspflegerin bekannt gemacht. Die Frage ist nun, ob die Nachlasspflegerin dem Finanzamt trotzdem die Forderung bezahlen kann, bzw. was mit der Forderung des Finanzamts passiert ist? Leider habe ich hierzu nicht gefunden.

  • Die Forderung des Finanzamts wurde im Ergebnis auch nicht festgestellt - was aber nicht heißt, dass diese ganz untergeht. Grds. werden erstmal alle angemeldeten und festgestellten Forderungen bedient und wenn der Nachlass dann noch etwas hergibt, kommt das Finanzamt zum Zug. Das Verfahren soll 'nur' eine Haftungsbeschränkung herbeiführen.

    Ich würde bei dem Versuch, die Kuh vom Eis zu kriegen, erstmal schauen, welche Forderungen ordentlich angemeldet wurden.

    Geht das FA jetzt leer aus?

  • ...Die Frage ist nun, ob die Nachlasspflegerin dem Finanzamt trotzdem die Forderung bezahlen kann, bzw. was mit der Forderung des Finanzamts passiert ist? Leider habe ich hierzu nicht gefunden.

    Deine Frage suggeriert, dass die Nachlasspflegerin noch Geld über hat. Somit kann die Nachlasspflegerin die Gläubigerin anschreiben und nach einer aktuellen Forderungsaufstellung fragen. Dann entscheidet sie, wie ihr neues Wissen und die Restliquidität zusammenpassen. Wenn Sie nicht will, läßt sie es. Das FA ist Gläubiger wie Jeder andere und sogar noch eher im Besitz eines Bundesanzeigers als der Autohändler um die Ecke. Wenn das FA doch mal auf den "Erben" zukommt, dann muss der schauen, ob noch was da ist, wenn nicht, dann der Hinweis auf das Aufgebotsverfahren.

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