Vereinfachte Festsetzung der Verfahrenspflegervergütung im Verwaltungsverfahren

  • Hallo,

    ich möchte die Vergütung des Verfahrenspflegers im vereinfachten Verwaltungsverfahren festsetzen. Ich kann leider die passenden Vorschriften nicht finden. §§ 168, 277 V FamFG sagt lediglich, dass per Entscheidung festzusetzen ist.

    Danke für die Hilfe

  • Ich habe einen Fall, da möchte der Verfahrenspfleger seine Vergütung (ohne förmliche Festsetzung) aus der Staatskasse erstattet bekommen.
    Gemäß §168 Abs.1 S.4 FamFG dürfte das möglich sein und es müssten die Vorschriften über das Verfahren für die Entschädigung von Zeugen entsprechend angewendet werden.
    Meine Frage hierzu: Wer ist hier funktionell zuständig? Der Rechtspfleger?
    Falls nicht der Rechtspfleger: lege ich die Rechnung dann dem zuständigen Mitarbeiter ungeprüft vor, oder prüfe ich und beanstande eventuelle Unrichtigkeiten?

  • Entweder bist du zuständig, dann prüfst du (beanstandest ggf.) und setzt fest.

    Oder du ist nicht zuständig, dann prüfst du nicht, beanstandest auch nicht und setzt auch nicht fest.

    Die Anweisung ist etwas anderes.


    Im Falle einer Festsetzung wäre ich zuständig.
    Es geht mir aber gerade um den Fall, dass Auszahlung ohne Festsetzung erfolgen soll.
    Hier ist mir nicht klar, ob ich trotzdem zuständig bin oder nicht.

  • Doch, bist du. Eine Festsetzung erfolgt immer. Nur dass sie im Fall des § 168 I 4 FamFG nicht durch Beschluss erfolgt. Wir schreiben bzw. stempeln dann etwa auf den Antrag:

    Vfg.
    1. Antragsgemäße Festsetzung
    2 Betrag anweisen
    3. Z.d.A.

    Für die Prüfungszuständigkeit kann es doch keinen Unterschied machen, ob mit oder ohne Beschluss festgesetzt wird.

  • Bei Auszahlung im Verwaltungsverfahren weisen wir die UdGs an, den Antragsteller zu entschädigen (mit Stempel). Eine Auszahlungsanordnung über forumSTAR kann ich mangels Berechtigung nicht erlassen.

    Wir weisen momentan nur an. Festsetzen tun wir nur bei vorhandenem Vermögen.

  • Bei Auszahlung im Verwaltungsverfahren weisen wir die UdGs an, den Antragsteller zu entschädigen (mit Stempel). Eine Auszahlungsanordnung über forumSTAR kann ich mangels Berechtigung nicht erlassen.

    Wir weisen momentan nur an. Festsetzen tun wir nur bei vorhandenem Vermögen.

    Verfahrenspflegervergütung wird IMMER aus der Staatskasse gezahlt.

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