Vereinfachte Festsetzung der Verfahrenspflegervergütung im Verwaltungsverfahren
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Mohni -
27. März 2018 um 09:03
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Steht doch im § 168 I S. 4 FamFG mit Verweis auf das JVEG drin.
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Ich habe einen Fall, da möchte der Verfahrenspfleger seine Vergütung (ohne förmliche Festsetzung) aus der Staatskasse erstattet bekommen.
Gemäß §168 Abs.1 S.4 FamFG dürfte das möglich sein und es müssten die Vorschriften über das Verfahren für die Entschädigung von Zeugen entsprechend angewendet werden.
Meine Frage hierzu: Wer ist hier funktionell zuständig? Der Rechtspfleger?
Falls nicht der Rechtspfleger: lege ich die Rechnung dann dem zuständigen Mitarbeiter ungeprüft vor, oder prüfe ich und beanstande eventuelle Unrichtigkeiten? -
Die Vergütungshöhe prüfe ich,
die Anweisung aus der Staatskasse macht der UdG.
Die Wiedereinziehung bei der Kostenrechnung der Kostenbeamte. -
Entweder bist du zuständig, dann prüfst du (beanstandest ggf.) und setzt fest.
Oder du ist nicht zuständig, dann prüfst du nicht, beanstandest auch nicht und setzt auch nicht fest.
Die Anweisung ist etwas anderes.
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Entweder bist du zuständig, dann prüfst du (beanstandest ggf.) und setzt fest.
Oder du ist nicht zuständig, dann prüfst du nicht, beanstandest auch nicht und setzt auch nicht fest.
Die Anweisung ist etwas anderes.
Im Falle einer Festsetzung wäre ich zuständig.
Es geht mir aber gerade um den Fall, dass Auszahlung ohne Festsetzung erfolgen soll.
Hier ist mir nicht klar, ob ich trotzdem zuständig bin oder nicht. -
Doch, bist du. Eine Festsetzung erfolgt immer. Nur dass sie im Fall des § 168 I 4 FamFG nicht durch Beschluss erfolgt. Wir schreiben bzw. stempeln dann etwa auf den Antrag:
Vfg.
1. Antragsgemäße Festsetzung
2 Betrag anweisen
3. Z.d.A.Für die Prüfungszuständigkeit kann es doch keinen Unterschied machen, ob mit oder ohne Beschluss festgesetzt wird.
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Okay, vielen Dank.
Beteiligt ihr in solchen Fällen vor der Anweisung die Staatskasse? -
Nein, tun wir nicht. Sonst müsste konsequenterweise auch vor jeder Festsetzung einer Zeugen- oder SV-Entschädigung die Akte zum Bezirksrevisor. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das irgendwo vorgesehen ist.
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Okay, vielen Dank.
Beteiligt ihr in solchen Fällen vor der Anweisung die Staatskasse?Nein, außer die Revisoren möchten das unbedingt. Aber das glaube ich bei der Masse der Akten mit Verfahrenspfleger eher nicht.
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Die Vergütungshöhe prüfe ich,
die Anweisung aus der Staatskasse macht der UdG.
....Und an hiesigen Gerichten macht beides der Rechtspfleger (bzw. Beamte des gehobenen Dienstes).
Wäre sonst wohl auch eher umständlich, da alles über ForumStar läuft.
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Bei Auszahlung im Verwaltungsverfahren weisen wir die UdGs an, den Antragsteller zu entschädigen (mit Stempel). Eine Auszahlungsanordnung über forumSTAR kann ich mangels Berechtigung nicht erlassen.
Wir weisen momentan nur an. Festsetzen tun wir nur bei vorhandenem Vermögen.
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Bei Auszahlung im Verwaltungsverfahren weisen wir die UdGs an, den Antragsteller zu entschädigen (mit Stempel). Eine Auszahlungsanordnung über forumSTAR kann ich mangels Berechtigung nicht erlassen.
Wir weisen momentan nur an. Festsetzen tun wir nur bei vorhandenem Vermögen.
Verfahrenspflegervergütung wird IMMER aus der Staatskasse gezahlt.
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