PKH für Vollstreckung außerhalb des Bezirks des Vollstreckungsgerichts

  • Hallo, folgender Sachverhalt liegt hier vor: Ich sitze am Vollstreckungsgericht im Bezirk A
    Schuldner ist eine GmbH mit Sitz in A. Sie betreibt eine Außenstelle in B.
    Nunmehr stellt RA fü Gl einen Antrag auf pkh für Vollstreckungshandlungen in B beim VollstrGericht in B. Dies erklärt sich für örtlich unzuständig, weil der im HR eingetragene Sitz der GmbH A ist und verweist das Verfahren an mich.
    Ich habe nun pkh bewilligt für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk A. Nun möchte der RA das ich den Beschluss ändere bzw. ergänze, weil nun die Taschenpfändung im Bezirk B davon nicht gedeckt sei. Kann ich das? Darf ich das? Und muss ich das überhaupt?

  • Für Vollstreckungsmaßnahmen in einem anderen Gerichtsbezirk, muss das andere AG als zuständiges Vollstreckungsgericht

  • die Angelegenheit hat sich insofern hier auch aufgeklärt, da hier der Antrag auf PKH für Forderungsvollstreckung gestellt worden war. Dadurch ergab sich meine Zuständigkeit nach § 828 ZPO aber eben nur für Bezirk A.
    Eine Taschenpfändung wäre dann nach 764 ZPO zu beurteilen und damit Zuständigkeit Bezirk B
    Danke

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