Erbschein für Grundbuchberichtigung erforderlich?

  • Und mit "Wechselbezüglichkeit" meinten die Verfügenden, dass auch neue Verfügungen zugunsten des jeweils anderen Verfügenden ausgeschlossen sein sollten?
    Sicher?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Tatsächlich ist es in dem mir vorliegenden Testament so formuliert, dass die getroffenen Verfügungen "wechselbezüglich und daher bindend" sein sollen...
    Damit sollte dann doch jeder Zweifel ausgeschlossen sein...

    Tja. Eine vertragliche Bindungswirkung (wie beim Erbvertrag) gibt es beim gemeinscahftlichen Testament ja bekanntlich gerade nicht. Maßgeblich ist allein der Erblasserwille. Es ist hier m.E. sehr sehr fraglich, ob der Wille der Ehegatten dahin ging, Verfügungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten für die Zukunft auszuschließen. Ich glaube nicht, dass dies das Ergebnis einer Auslegung der Erklärungen wäre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Tatsächlich ist es in dem mir vorliegenden Testament so formuliert, dass die getroffenen Verfügungen "wechselbezüglich und daher bindend" sein sollen...
    Damit sollte dann doch jeder Zweifel ausgeschlossen sein...

    Tja. Eine vertragliche Bindungswirkung (wie beim Erbvertrag) gibt es beim gemeinscahftlichen Testament ja bekanntlich gerade nicht. Maßgeblich ist allein der Erblasserwille. Es ist hier m.E. sehr sehr fraglich, ob der Wille der Ehegatten dahin ging, Verfügungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten für die Zukunft auszuschließen. Ich glaube nicht, dass dies das Ergebnis einer Auslegung der Erklärungen wäre.

    Aber dann ist das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381) und die Verfügung beruht nicht mehr alleine auf dem notariellen Testament.

    Die Nachlassakten hattest Du ja auch eingesehen (OLG München, Rpfleger 2017, 201) ?

  • Tatsächlich ist es in dem mir vorliegenden Testament so formuliert, dass die getroffenen Verfügungen "wechselbezüglich und daher bindend" sein sollen...
    Damit sollte dann doch jeder Zweifel ausgeschlossen sein...

    Tja. Eine vertragliche Bindungswirkung (wie beim Erbvertrag) gibt es beim gemeinscahftlichen Testament ja bekanntlich gerade nicht. Maßgeblich ist allein der Erblasserwille. Es ist hier m.E. sehr sehr fraglich, ob der Wille der Ehegatten dahin ging, Verfügungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten für die Zukunft auszuschließen. Ich glaube nicht, dass dies das Ergebnis einer Auslegung der Erklärungen wäre.

    Aber dann ist das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381) und die Verfügung beruht nicht mehr alleine auf dem notariellen Testament.

    Die Nachlassakten hattest Du ja auch eingesehen (OLG München, Rpfleger 2017, 201) ?


    So ist es, und deswegen würde ich hier einen Erbschein verlangen (bzw. erwarten, dass das GBA einen verlangt).

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  • Tatsächlich ist es in dem mir vorliegenden Testament so formuliert, dass die getroffenen Verfügungen "wechselbezüglich und daher bindend" sein sollen...
    Damit sollte dann doch jeder Zweifel ausgeschlossen sein...

    Tja. Eine vertragliche Bindungswirkung (wie beim Erbvertrag) gibt es beim gemeinscahftlichen Testament ja bekanntlich gerade nicht. Maßgeblich ist allein der Erblasserwille. Es ist hier m.E. sehr sehr fraglich, ob der Wille der Ehegatten dahin ging, Verfügungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten für die Zukunft auszuschließen. Ich glaube nicht, dass dies das Ergebnis einer Auslegung der Erklärungen wäre.

    Aber dann ist das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381) und die Verfügung beruht nicht mehr alleine auf dem notariellen Testament.

    Die Nachlassakten hattest Du ja auch eingesehen (OLG München, Rpfleger 2017, 201) ?

    Ja, die Nachlassakten hatte ich eingesehen!

    Dann verlange ich mal doch einen Erbschein - sehr zur Freude der Erbin, die mir in ihrem Berichtigungsantrag schon schrieb, dass "ihr anwaltlich bestätigt wurde, dass die handschriftliche Ergänzung des Vaters unwirksam sei, da eine einseitig verfasste Testamentsänderung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht rechtskräftig ist"... :D


  • Dann verlange ich mal doch einen Erbschein - sehr zur Freude der Erbin, die mir in ihrem Berichtigungsantrag schon schrieb, dass "ihr anwaltlich bestätigt wurde, dass die handschriftliche Ergänzung des Vaters unwirksam sei, da eine einseitig verfasste Testamentsänderung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht rechtskräftig ist"... :D

    Da kann dann auch entschieden werden, ob in dem späteren handschriftlichen Testament eine Erbeinsetzung der Ehefrau (alleine? als Miterbin mit Teilungsanordnung?) oder nur ein Vermächtnis gemeint war.

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  • Ich stimme den Überlegungen meines Vorredners insgesamt zu. Natürlich hätte es nahe gelegen, im notariellen Testament ausdrücklich niederzulegen, inwieweit die getroffenen Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. Dazu muss man die Leute natürlich als Notar befragen und wenn man hier nicht entsprechend nachhakt, kommt so etwas wie das Vorliegende dabei heraus.

  • Ich habe ein sehr schönes notarielles Testament vorliegen.

    Die Eheleute A und B legen darin fest, dass beim Tod von A oder B die Kinder C und D die Erben sein sollen.

    Weiter heißt es im Testament "Den eingesetzten Erben wird zur Auflage gemacht, dem überlebenden Ehegatten binnen einer Frist von 6 Monate ab Eintritt des Erbfalles des Erstversterbenden nachzuweisen, dass sofern die sie (also die Erben) verheiratet sind, diese einen Ehevertrag geschlossen haben, in dem Gütertrennung vereinbart ist. Wird dieser Nachweis nicht geführt, soll das betreffende Kind kein Erbe sein."

    Beide Kinder haben natürlich geheiratet und nun wurde ein Kaufvertrag beurkundet (C und D verkaufen an einen Dritten), entsprechende Eheverträge sind wohl auch geschlossen, liegen mir aber nicht vor.
    Ich soll nun die AV eintragen und habe einen Erbschein verlangt, weil ich ja nicht das Nachlassgericht bin und nicht ermitteln darf.

    Nun ruft erbost der Notar an, was das soll, er könne alles vorlegen und dann müsste doch eintragen werden. Im Übrigen ist in einer anderen Gemarkung bereits ein Erbauseinandersetzungsvertrag eingetragen wurden und da wurden keinerlei Nachweise vom Kollegen verlangt.:confused:

    Also für mich sind das Ermittlungen, die dem GBA nicht gestattet sind oder sehe ich das falsch? Danke schon mal für die Hilfe, falls ich ein Brett vor dem Kopf habe.

    PS: Den betreffenden Kollegen kann ich nicht fragen, wie er dazu kam, ist seit Wochen erkrankt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn der Ehegatte noch lebt, müsste auch eine eid. Versicherung von ihm, dass die Eheverträge ihm innerhalb der Frist vorlagen samt begl. Abschrift der Eheverträge für das GBA genügen.

  • Die Eheverträge als solche würden allerdings der Form des § 29 GBO entsprechen und nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist es wahrscheinlich, dass sie bereits vor dem Erbfall abgeschlossen wurden. Es bleibt dann aber immer noch das Erfordernis der fristgerechten Vorlage derselben an den überlebenden Ehegatten, was man durch dessen förmliche Geständniserklärung als belegt ansehen könnte.

    Mir ist allerdings nicht klar, wie man ein Testament mit einem solchen Inhalt beurkunden kann, wenn die grundbuchrechtlichen Probleme bereits am Horizont schimmern, solange die Leute noch leben. Und das Verlangen nach der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung ist ohnehin der höhere Blödsinn, weil die modifizierte Zugewinngemeinschaft (ZuG für den Fall des Todes, Gütertrennung für den Fall der Scheidung) für diese Zwecke völlig ausreicht.

  • Die Sinnhaftigkeit des Testaments hinterfrage ich erst gar nicht, aber geärgert hat mich es schon, weil ich das jetzt "ausbaden" darf. Bei der hohen Arbeitsbelastung hat man kaum Zeit stundenlang Kommentare zu konsultieren (habe ich hier aber schon gemacht :mad:).

    Die eV in eine Geständniserklärung "umzuwandeln", ist zumindest eine Überlegung wert, hast du (Cromwell) dafür evtl. eine Fundstelle?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Aber das hiesige OLG FFM ist der Meinung, dass eV nur bei Negativtatsachen anzuwenden ist.:confused:

    Spricht schon was für die Ansicht. Dann ist bei euch nur Erbschein die Lösung.



    Oder die Vorlage der Eheverträge (Form: § 29 GBO).

    Nee, tom, kannste nie in der Form des § 29 GBO beweisen, dass die auch innerhalb der Frist dem Überlebenden vorgelegt waren.


    Stimmt. Außer sie wären förmlich an der Beurkundung beteiligt gewesen - der ultimative Zugangsnachweis.

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