Erbschein für Grundbuchberichtigung erforderlich?

  • Aber das hiesige OLG FFM ist der Meinung, dass eV nur bei Negativtatsachen anzuwenden ist.:confused:

    Spricht schon was für die Ansicht. Dann ist bei euch nur Erbschein die Lösung.



    Oder die Vorlage der Eheverträge (Form: § 29 GBO).

    Nee, tom, kannste nie in der Form des § 29 GBO beweisen, dass die auch innerhalb der Frist dem Überlebenden vorgelegt waren.


    Stimmt. Außer sie wären förmlich an der Beurkundung beteiligt gewesen - der ultimative Zugangsnachweis.

    Okay, ich geb nach:D

  • Danke euch, ich werde einen Erbschein aufgrund der "Zugangsproblematik" fordern und dann soll der Notar einen beschaffen lassen oder Beschwerde einlegen.

    PS: Frohe Ostern

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Zitat

    Hallo,

    ich hänge mich mal mit einen ähnlichen Fall wie der Ausgangsfall an:
    Eheleute sind als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Es existiert ein notarielles gemeinschaftliches Testament, indemder Längstlebende zum Alleinerben eingesetzt wird. Nach dem Tod desLängstlebenden sollen die beiden Kinder erben. In einemprivatschriftlichen Testament wird dann eine Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod des Zuletztverstorbenen vorgenommen. Sohn soll das eine Grundstück bekomme, die Tochter die Eigentumswohnung abgeschrieben.
    Ich denke, ich kann ichaufgrund des notariellen Testaments berichtigen, ohne einen Erbschein zu verlangen, denn die Erbeinsetzung beruht doch auf dem notariellem Testament, oder?

  • Hallo,

    ich hänge mich mal mit einen ähnlichen Fall wie der Ausgangsfall an:
    Eheleute sind als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Es existiert ein notarielles gemeinschaftliches Testament, indemder Längstlebende zum Alleinerben eingesetzt wird. Nach dem Tod desLängstlebenden sollen die beiden Kinder erben. In einemprivatschriftlichen Testament wird dann eine Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod des Zuletztverstorbenen vorgenommen. Sohn soll das eine Grundstück bekomme, die Tochter die Eigentumswohnung abgeschrieben.
    Ich denke, ich kann ichaufgrund des notariellen Testaments berichtigen, ohne einen Erbschein zu verlangen, denn die Erbeinsetzung beruht doch auf dem notariellem Testament, oder?

    Ja, denn für die Erbfolge offensichtlich irrelevante Testamente dürfen nicht zur Erbscheinsforderung führen, wenn eine öffentliche letztwillige Verfügung vorliegt.

  • Ich vermisse die Angabe, ob bislang nur ein Ehegatte verstorben ist oder ob bereits beide Ehegatten verstorben sind. Außerdem ist nicht angegeben, ob es sich bei dem besagten privatschriftlichen Testament ebenfalls um ein gemeinschaftliches Testament oder ob es sich lediglich um ein Testament eines der (etwa des überlebenden) Ehegatten handelt.

    Geht es nur um den erstverstorbenen Ehegatten und lebt der andere Ehegatte noch, ist das Ganze ohnehin unproblematisch, weil das privatschriftliche Testament (ob gemeinschaftlich oder einseitig) keine letztwillige Verfügung für den ersten Sterbefall enthält.

    Sind beide Ehegatten verstorben, ist der entscheidende Gesichtspunkt, dass die Erbfolge bei identischen Erbeinsetzungen in verschiedenen Testamenten immer auf beiden letztwilligen Verfügungen beruht. Ist eine davon eine notarielle, ist dies demzufolge für Grundbuchzwecke ausreichend. Das Gleiche gilt im Ergebnis natürlich, wenn das privatschriftliche Testament keine Wiederholung der Schlusserbeneinsetzung, sondern lediglich Teilungsanordnungen (ggf. verbunden mit Vorausvermächtnissen) enthält, weil es die im gemeinschaftlichen Testament verfügte Erbenstellung der Kinder bereits voraussetzt.

    Sind beide Ehegatten verstorben und ist das privatschriftliche Testament ein einseitiges, dürfte die Teilungsanordnung ohnehin gegen die Bindungswirkung aus dem gemeinschaftlichen Testament verstoßen. Aber auch insoweit gilt, dass eine Teilungsanordnung ohnehin keinen Einfluss auf die im gemeinschaftlichen Testament verfügte (und ggf. im privatschriftlichen Testament wiederholte) Erbfolge hätte.

  • Ich muss trotz der vorstehenden Erklärungen sicherheitshalber nochmal nachfragen:

    A steht im Grundbuch.

    A war verheiratet mit B.

    Es gibt ein gemeinschaftliches notarielles Testament von 1969 in dem sich A und B gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Erben des Letztlebenden die 4 Kinder sein sollen.

    Es ist keine Angabe zur Wechselbezüglichkeit oder eine Öffnungsklausel vorhanden, nur eine Ersatzerbenerklärung und dass die Schlusserben nur das erben, was nach dem Tode des Letztlebenden noch vorhanden ist.

    Weiterhin gibt es ein handschriftliches Testament von A von 1985. In diesem werden erklärt, welche Beträge die 4 Kinder schon erhalten haben. Teilweise wer das Inventar erhält mit Einzelaufzählungen, aber auch dass das Sparbuch gleichmäßig verteilt wird. Auch ist die Angabe bzgl. eines Kindes etwas wirr, dass dieses kein recht hat zu zu schließen so nicht.

    B ist 1980 verstorben

    A ist 1989 verstorben


    Brauche ich hier eine Erbschein oder greift die Auslegung und das handschriftliche Testament ist nicht wirksam?

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