Fürsorgepflicht des Gerichts zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gem. § 300 InsO

  • Der Frankfurter Kommentar sieht eine gerichtliche Hinweispflicht, wenn das Gericht Kenntnis von den eingetretenen Voraussetzungen einer Verkürzung erlangt. Begründung ist § 20 Abs. 2 InsO i.V.m. der Fürsorgepflicht aus § 4a Abs. 2 InsO. Ein allgemeiner Hinweis bei Verfahrenseröffnung wird als nicht ausreichend angesehen.

    Ich denke, dass der Schuldner hier auch durchaus ein schützenswertes Interesse hat. Schließlich kann bei Einkommen deutlich über der Pfändungsgrenze und ggf. Eintritt eines Erbfalls ein ganz erheblicher Geldbetrag zusammenkommen, der zur Erlangung der RSB eigentlich nicht mehr erforderlich gewesen wäre.

  • Der Frankfurter Kommentar sieht eine gerichtliche Hinweispflicht, wenn das Gericht Kenntnis von den eingetretenen Voraussetzungen einer Verkürzung erlangt. Begründung ist § 20 Abs. 2 InsO i.V.m. der Fürsorgepflicht aus § 4a Abs. 2 InsO. Ein allgemeiner Hinweis bei Verfahrenseröffnung wird als nicht ausreichend angesehen.

    Ich denke, dass der Schuldner hier auch durchaus ein schützenswertes Interesse hat. Schließlich kann bei Einkommen deutlich über der Pfändungsgrenze und ggf. Eintritt eines Erbfalls ein ganz erheblicher Geldbetrag zusammenkommen, der zur Erlangung der RSB eigentlich nicht mehr erforderlich gewesen wäre.

    Na und ! ist lediglich ne Kommentarmeinung; bild Dir ne eigene :D oder gehst Du auch dahin, den Schuldner darauf hinzuweisen, Anträge nach § 850f ZPO zu stellen; ja ließe sich alles vertreten, aber wäre es zwingend zu tun....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts nach § 4 Abs. 2 S. 1 InsO erteile ich dem Schuldner den Hinweis, wenn die Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der RSB vorliegen.

    Das würde ich lediglich bei hundertprozentiger Quote tun - da stehen die Gläubigerinteressen allerdings auch nicht (mehr) entgegen.


    Ansonsten sehe ich keinen Ansatz den Schuldner auf Vergünstigungen hinzuweisen. Das würde ich schließlich auch nicht tun, wenn mir die Voraussetzungen von Schutzvorschriften nach §850 ff ersichtlich wären, der Schuldner aber keine entsprechenden Bestrebungen zeigt.

  • Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts nach § 4 Abs. 2 S. 1 InsO erteile ich dem Schuldner den Hinweis, wenn die Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der RSB vorliegen.


    Du meinst wohl den § 4a Abs.2 S.1 InsO.

    Gleiches kann man auch in einem Aufsatz in der Insbüro 7/2015 S. 280nachlesen. Hier wird eine Fürsorgeplicht des Gerichts bei Eindeutigkeit bejaht.

    Mit welcher Begründung? Mal wieder: Der arme unmündige hilf- und wehrlose Schuldner gehört vor seinen raffgierigen gut informierten Gläubigern geschützt? :gruebel:

  • was ich gestern so by the way erfahren habe, dass bei unserem Gericht (teilweise) an den Verwalter mit der "Einleitungsverfügung" so was rausgeht, wie es soll dem Gericht mitgeteilt werden, wenn die Möglichkeiten der Verkürzung der RSB vorliegen.....
    Das macht den Verwaltern so richtig Arbeit, i.Ü. würde sich dies eh nur auf asyemtrische Verfahren beziehen, da diese Aufforderung wohl kaum den Treuhänder betreffen würde.
    Dann werden da "Negativatteste" verlangt, dass keine restsschuldbefreiungsfeste Forderungen angemeldet wurden, desweiteren werden "Übersichten" angefordert, welche Forderungen "tituliert" seien....

    Rechtlich alles Unfug !
    Sinnvoll wäre allenfalls, dass der Verwalter mitteilt, welche titulierten (also Titel voll krass vorliegend) Forderungen er zu bestreiten beabsichtigt.

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  • Mit welcher Begründung? Mal wieder: Der arme unmündige hilf- und wehrlose Schuldner gehört vor seinen raffgierigen gut informierten Gläubigern geschützt? :gruebel:

    Die Polemik finde ich nicht gerade hilfreich.

    Der Gesetzgeber hat damals aus Kostengründung die regelmäßige Beiordnung eines Anwalts für den Schuldner unbedingt vermeiden wollen und deshalb in § 4a InsO eine dem Gericht obliegende Fürsorge ins Gesetz geschrieben.

    Aus meiner Sicht wäre eine gerichtliche Information an den Schuldner darunter erfasst, sobald das Gericht Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 300 vorliegen. Ich kann die hier geäußerten Vorbehalte, ob eine solche Info in Anbetracht von Gläubigerinteressen überhaupt zulässig wäre, nicht nachvollziehen. Schließlich geht es um einen gesetzlich normierten Anspruch des Schuldners auf eine Verfahrensverkürzung unter objektiv messbaren Bedingungen, die vom Gesetzgeber so gewollt wurde.

    Niemand würde vom Gericht eine parteiliche Beratung erwarten nach dem Prinzip: "Wenn Sie bis zum 11.11.2018 noch 1.111,- € einzahlen, können Sie eine Verfahrenverkürzung erreichen und viel Geld sparen, weil Sie zwei Jahre weniger auf den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte verzichten müssen."

  • Wo willst Du da die Grenze ziehen?

    Wenn die Voraussetzungen erfühlt sind?
    Wenn die Voraussetzungen wahrscheinlich erfüllt werden?

    Im Fall der Erfüllung kann man es nachvollziehen. Wenn der Schuldner aber erkennbar für das Gericht jeden Monat 234,56 EUR pünktlich an die Masse abführt, so dass erkennbar (sofern man es ausrechnet, wer rechnet?) zum 31.10.2018 eine der Grenzen des § 300 InsO erreicht werden. Muss dann das Gericht am 01.11.2018 (sofern nicht wegen Allerheiligen geschlossen) einen entsprechenden Hinweis erteilen? Oder reicht auch der 10.02.2019?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wo willst Du da die Grenze ziehen? Wenn die Voraussetzungen erfühlt sind?

    War mein Gedanke, ja.

    Und wer prüft das? Klar, in den 08/15 - Verfahren, die ein halbes Jahr dauern, bei denen die Verfahrenskosten, die Masseverbindlichkeiten und die Forderungen nach § 38 InsO feststehen, dürfte es keine größeren Schwierigkeiten, sich einen Überblick zu verschaffen. Aber in all den Verfahren, die an der ersten Schwelle noch laufen, da hat man ein Problem. Da stehen weder die Verfahrenskosten fest, noch kann man was über § 55 InsO sagen und die Höhe der noch nachträglich zu prüfenden Forderungen ist jedenfalls dem Gericht nicht bekannt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich verstehe deinen Gedenkengang nicht recht: Möchtest Du aus der Unmöglichkeit einer Feststellung im Einzelfall ableiten, dass es auch bei den offenkundigen Fällen keinen gerichtlichen Hinweis geben darf/soll?

    Kenntnis -> Hinweis
    keine Kenntnis -> keine Ermittlungspflicht -> kein Hinweis

  • Ich wollte damit andeuten, dass es leicht sein kann, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen, komplexer und nicht ohne weiteres möglich.Wer betreibt dann die Fürsorge bei den komplexen Vorgängen?Sich hinzustellen und nur die zu prüfen, die eindeutig sind, ist ein wenig zu einfach. Wo bleibt den da die Fürsorge?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M.E. ist dahingehend zu unterscheiden, ob eine Begleichung von Kosten, sonstigen Masseverbindlichkeiten und sämtlichen zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen vorliegt und solchen Fällen, in denen die 35% erreicht werden.
    In der ersten Fallkategorie habe ich bisher auf einen gesonderten Antrag verzichtet, und sehe dies auch weiterhin so.
    Zur 2. Fallgestaltung darf Fürsoge nicht mit Beratung verwechselt werden !Begehrt der Schuldner Auskunft darüber, ob er infolge der 35% Regelung vorzeitig eine RSB erreichen kann, hat er sich an das Gericht zu wenden. Dann setzt eine Fürsorgepflicht ein (über Umfang und Grenzen verhalte ich mich hier mal nicht). Dies wäre auch der Grund, warum eine Anwaltsbeiordnung zunächst nicht in Betracht käme. Dies ist jedoch ein fundamentaler Unterschied zwischen gerichtlicher Hinweispflicht - so vom Himmel her - und der Frage der Fürsorgepflicht und Anwaltsbeiordnung. Dererlei gilt es sorgsam zu trennen !
    Oder mal auf das Zivilrecht gewendet:
    mündliche Verhandlung im Zivilverfahren: der Richter / die Richerin ruft sogleich nach Stellung des Klageantrags: ey, die Forderung ist doch voll kraß verjährt...... äh, Fürsorgepflicht ? (-); nein: parteiisches Handeln ! Der Beklagte fragt: die Forderung ist aber doch schon sehr alt... Frage des Gerichts: erheben Sie den Einwand förmlich (m.E. von 139 zpo gedeckt).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Es geht hier nicht um die 35 % Quote und die vorzeitige Erteilung nach 3 Jahren. Weiterhin geht es mir nicht um eine Fürsorgepflicht im laufenden Insolvenzverfahren.

    Es geht um die vorzeitige Erteilung der RSB nach 5 Jahren, weil die Verfahrenskosten offensichtlich gedeckt sind.
    Nach Aufhebung sind also die GK für das Insolvenzverfahren und die Kosten für die WVP durch Rückstellungen eindeutig gedeckt.
    Es gibt die Meinung, dass in derartige Fällen ein gerichtliches Fürsorgebedürfnis besteht.

    Eine Umsetzung fällt mir aber auch irgendwie schwer, weil die Akten bei mir auf Frist hängen und im besten Fall erst 6 Jahre nach Eröffnung vorgelegt werden.
    Für die Zukunft denke ich aber, dass der Schuldner mindestens die Höhe der GK wissen sollte. Sonst geht der Gedanke des Gesetzgebers wohl doch ins Leere.....
    Ich übersende jetzt -bei allen Verfahren- mit der Aufhebung die GKR und ein Merkblatt zu § 300 InsO.


    LG

  • Übrigens hatte ich in dieser Woche meinen ersten Antrag nach § 300 Abs. 1 Ziff 3 InsO. Hier sind eindeutig die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt. Da der Arbeitgeber des Schuldners aber hohe pfändbare Beträge abführt, wurden keine Rückstellungen für die Verfahrenskosten WVP gebildet.

    In meinem Verfahren ist also noch gar nicht absehbar, ob die Kosten für die WVP gedeckt sein werden. Die WVP läuft regulär noch 5 Jahre und verkürzt noch 4 Jahre. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung liegen also noch gar nicht vor und ich habe bereits einen Antrag. Lass ich den Antrag in der Akte bis die Vorauss. erfüllt sind oder muss ich zurückweisen?

  • Übrigens hatte ich in dieser Woche meinen ersten Antrag nach § 300 Abs. 1 Ziff 3 InsO. Hier sind eindeutig die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt. Da der Arbeitgeber des Schuldners aber hohe pfändbare Beträge abführt, wurden keine Rückstellungen für die Verfahrenskosten WVP gebildet.

    Da war man ja schon in der Bibel schlauer, 1. Mose 41. Wie kann man mit Blick auf die Vergangenheit auf die Zukunft folgern? M.E. ist jeder Geldeingang nach Abschluss des Verfahrens unsicher, mal abgesehen von einem Rentner, siehe Hentrich, ZInsO 2015, 74.

    In meinem Verfahren ist also noch gar nicht absehbar, ob die Kosten für die WVP gedeckt sein werden. Die WVP läuft regulär noch 5 Jahre und verkürzt noch 4 Jahre. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung liegen also noch gar nicht vor und ich habe bereits einen Antrag. Lass ich den Antrag in der Akte bis die Vorauss. erfüllt sind oder muss ich zurückweisen?

    Soll doch das, was nach Aufhebung des Verfahrens an "hohen pfändbaren Beträge" vereinnahmt worden ist als Rückstellung für die weiteren Verfahrenskosten dienen = 476 EUR, siehe Hentrich, a.a.O. unter Verweis auf BGH vom 20.11.14, IX ZB 16/14.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. April 2018 um 13:14)

  • Übrigens hatte ich in dieser Woche meinen ersten Antrag nach § 300 Abs. 1 Ziff 3 InsO. Hier sind eindeutig die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt. Da der Arbeitgeber des Schuldners aber hohe pfändbare Beträge abführt, wurden keine Rückstellungen für die Verfahrenskosten WVP gebildet.

    Da war man ja schon in der Bibel schlauer, 1. Mose 41. Wie kann man mit Blick auf die Vergangenheit auf die Zukunft folgern? M.E. ist jeder Geldeingang nach Abschluss des Verfahrens unsicher, mal abgesehen von einem Rentner, siehe Hentrich, ZInsO 2015, 74.

    In meinem Verfahren ist also noch gar nicht absehbar, ob die Kosten für die WVP gedeckt sein werden. Die WVP läuft regulär noch 5 Jahre und verkürzt noch 4 Jahre. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung liegen also noch gar nicht vor und ich habe bereits einen Antrag. Lass ich den Antrag in der Akte bis die Vorauss. erfüllt sind oder muss ich zurückweisen?

    Soll doch das, was nach Aufhebung des Verfahrens an "hohen pfändbaren Beträge" vereinnahmt worden ist als Rückstellung für die weiteren Verfahrenskosten dienen = 476 EUR, siehe Hentrich, a.a.O. unter Verweis auf BGH vom 20.11.14, IX ZB 16/14.

    Was willst du mir jetzt sagen? Soll ich den Antrag zurückweisen?

    Nach BGH hat der Insolvenzverwalter hier gerade kein Rückstellungen für in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, da "nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte gedeckt sind".

    Wieso sollte ich bei einem Antrag nach § 300 InsO die BGH-Entscheidung nicht beachten?

  • Nein, man muss diese Entscheidung nur kritisch würdigen. Was ist sicher? Dies umso mehr, weil von der Deckung der Kosten der WVP es abhängig ist, ob der Schuldner die RSB vorzeitig erteilt bekommt. Das kann nicht von dem Umstand abhängig gemacht werden, dass bei Verfahrensbeendigung pfändbare Beträge anfallen.

    Wenn in der WVP schon jetzt genügend eingegangen ist, dürfte sich das Problem doch erledigt haben.

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