§ 62 FamFG

  • Hat sich schon jemand näher beschäftigt? Meine Frage zielt auf den Gang des Verfahrens ab. Ist ein solcher Antrag (ohne Abhilfebefugnis) dem Beschwerdegericht unmittelbar vorzulegen oder ist eine Abhilfeentscheidung erforderlich?

    Ich würde nach dem Wortlaut des § 62 Abs.1 FamFG sagen, dass keine Abhilfebefugnisbesteht und die Beschwerde unmittelbar an das Beschwerdegericht zu richten ist.


    So lese ich auch Musielak/Borth, FamFG 5. Auflage 2015 Rn6.

    Was meint Ihr dazu?

    Gruß

  • Guten Morgen

    es geht um einen bockigen Notar aus KR, der die Erklärung gemäß § 378 Abs. 3 FamFG nicht vorlegen will, dem der normale Gang des Beschwerdeverfahrens aber offensichtlich zu lange dauert.

    Es geht mir hier um den Gang des Verfahrens gemäß § 62 FamFG, nicht, ob der Antrag im vorliegenden Fall begründet ist.

    Gruß
    Alfons

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