Beim Grundbuchamt liegt ein Antrag auf Eintragung einer weiteren Grundschuld vor, die der Schuldner (nicht Ersteher) noch bewilligt hatte.
Zuschlag ist rechtskräftig erteilt, Verteilung steht an. Wann die Grundschuld eingetragen werden kann, ist offen, da eine Zwischenverfügung ergangen ist.
Solange sie nicht eingetragen ist, habe ich kein Problem, ich ignoriere sie.
Aber als Neuling vor dem ersten Verteilungstermin stelle ich mir die Frage, was passieren muss, wenn
a) die GS noch vor dem Termin eingetragen wird oder
b) die GS nach dem Termin, aber vor Rechtskraft des Teilungsplans eingetragen wird.
Teilungsplan- GB Eintragung nach Zuschlag
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machwasdraus -
28. März 2018 um 11:39
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wenn das GBA Kenntnis von dem Zuschlag hat, wird es die Grundschuld nicht eintragen können, da dem Bewilligenden mangels Eigentümerstellung die Bewilligungsbefugnis fehlt.
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Wann die Grundschuld eingetragen werden kann, ist offen, da eine Zwischenverfügung ergangen ist.
In der Hoffnung, dass der Ersteher die Verfügung genehmigt?
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Im Übrigen nehmen an deiner Verteilung nur die Rechte teil, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerkes im GB eingetragen waren oder bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet wurden.
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Dem Grundbuchamt sollte der Zuschlagsbeschluss übersandt worden sein. Damit hat es Kenntnis vom Eigentumswechsel außerhalb des Grundbuchs und dürfte die Grundschuld nicht mehr eintragen Selbst wenn si eingetragen würde ist es für dich ohne Belang, da sie ja nach dem ZVG Vermerk eingetragen wurde und nicht angemeldet ist.
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Den Zuschlagsbeschluss mit Ersuchen um GB Berichtigung übersenden wir hier erst nach rechtskräftiger Verteilung....
Ersteres sollte ich dann wohl schleunigst mal vorziehen.
Die Bewilligung und Antragseingang beim GBA waren noch vor Zuschlag. -
Der Zuschlag sollte gleich nach Erteilung an das Grundbuchamt übersandt werden, welches diesen so zur Grundakte nehmen sollte, dass er bei weiteren Anträgen auffällt (z.B. in den Aktendeckel heften).
Zu den verschiedenen Konstellationen bei Löschung von Rechten im Zusammenhang mit dem Ersuchen nach § 130 ZVG: Stöber, Rn. 2.13 zu § 130 ZVG (auch zur Eintragung von Rechten trotz Eigentumsübergang infolge Zuschlag).
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Antragseingang beim GBA waren noch vor Zuschlag.
Der § 878 BGB gilt nicht bei Verlust der Rechtsinhaberschaft.
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Selbst wenn das GBA die GS noch einträgt, interessiert dich das Recht nicht. Es wurde nach Beschlagnahme eingetragen und nicht entsprechend angemeldet (wie auch, ist ja noch nicht eingetragen und sollte auch nicht eingetragen werden).
Wir machen das GBA auch bösgläubig durch Übersendung eines Zuschlagsbeschlusses.
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Den Zuschlagsbeschluss mit Ersuchen um GB Berichtigung übersenden wir hier erst nach rechtskräftiger Verteilung....
Ersteres sollte ich dann wohl schleunigst mal vorziehen.
Die Bewilligung und Antragseingang beim GBA waren noch vor Zuschlag.- Den Zuschlagsbeschluss sofort nach Erteilung ans Grundbuchamt senden (ist fast das wichtigste), ist bei uns in der Verfügung mit aufgelistet.
- Nach "rechtskräftiger Verteilung" erst das Ersuchen? Warum? Wenn zur Verteilung die UB da und der Zuschlag rechtskräftig ist, machen wir das Ersuchen gleich mit.
- Wenn ich mich richtig erinnere, kommt es doch darauf an, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Berechtigte bewilligt hat, oder? -
Allgemein zur Löschung der nach Zuschlag eingetragenen Rechte: Gutachten des DNotI Abrufnummer 11019
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Ich würde sogar noch unterscheiden, ob das Recht in Unkenntnis des Zuschlags eingetragen wurde (denn selbst wenn der Zuschlag direkt nach Erteilung ans GBA gegeben wird, liegt da naturgemäß ein Zeitraum dazwischen, bis er auch tatsächlich dort vorliegt) oder trotz Kenntnis des bereits in der Grundakte befindlichen Titels. Im ersteren Fall würde ich um Löschung ersuchen, im letzteren Fall darf das das Grundbuchamt gerne selbst machen.
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